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Sorgerecht mit Anwalt in Düsseldorf klären

Wenn sich Eltern trennen, bleibt das gemeinsame Sorgerecht bestehen. Doch manchmal kann es hilfreich sein, wenn zwischen den Eltern klare Regeln herrschen und die Entscheidungsbefugnisse für das Kind klar aufgeteilt sind. Hier können eine außergerichtliche Vereinbarung oder eine gerichtliche Übertragung des alleinigen bzw. eines Teils des Sorgerechts helfen. In jedem Fall sollten Sie sich vorher im Hinblick auf das Sorgerecht anwaltlich beraten lassen, damit Sie eine rechtssichere Lösung finden, die für Ihr Kind am besten ist. In all diesen Fragen unterstützt Sie die iurFRIEND-Kanzlei aus Düsseldorf.

In aller Kürze

  • Das Sorgerecht ist das Recht der Eltern oder eines Elternteils, Entscheidungen für das eigene Kind zu treffen – sowohl im Hinblick auf z.B. Pflege, Erziehung und Wohnort wie auch auf finanzielle Angelegenheiten (Vermögenssorge).
  • Das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile besteht auch nach der Trennung und Scheidung weiter fort. Können sich die Eltern darüber nicht einigen, können sie das Familiengericht anrufen. Dieses kann dann die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall oder zumindest in bestimmten Angelegenheiten auf einen Elternteil übertragen.
  • Nur in Ausnahmefällen wird das Sorgerecht auf nur einen Elternteil übertragen. Dafür müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, die den Fortbestand des gemeinsamen Sorgerechts infrage stellen.

Unterschiedliche Konstellationen des Sorgerechts sind möglich

Das Sorgerecht beinhaltet zum einen das Recht der Eltern bzw. eines sorgeberechtigten Elternteils, als gesetzliche Vertreter in Angelegenheiten des Kindes Entscheidungen zu treffen. Und zum anderen auch die Pflicht, für es zu sorgen. Dabei geht es immer um eines: Das Kindeswohl. Die konkretere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten des Sorgerechts finden sich in den §§ 1626 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach müssen sich die Erziehungsberechtigten zum einen um die Personensorge kümmern. Gemeint sind alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes, insbesondere die Pflege, die Erziehung, die Aufsicht und die Aufenthaltsbestimmung. Das Sorgerecht umfasst aber auch die Vermögenssorge, also alles im Hinblick auf die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Kindes.

 

Wer hat nun aber grundsätzlich das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind? Hier gibt es unterschiedliche Konstellationen:

  • Sind Sie verheiratet und in einer heterosexuellen Beziehung, gilt der Mann der Mutter unabhängig von der biologischen Verwandtschaft qua Gesetz als Vater des Kindes. Beide Elternteile haben auch mit der Geburt das gemeinsame Sorgerecht. Das Sorgerecht erhält der Vater auch dann, wenn Sie erst nach der Geburt heiraten.
  • Sind sie als Eltern nicht miteinander verheiratet, hat grundsätzlich erst einmal die Mutter das alleinige Sorgerecht. Ihr männlicher Partner kann allerdings per Sorgeerklärung das Sorgerecht mit übernehmen – auch schon vor der Geburt. Zuvor sollte er beim Jugendamt die Vaterschaft anerkennen. Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt oder beim Notar. Seit 2013 können Väter das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter beim Familiengericht beantragen. Der Antrag wird bewilligt, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
  • Auch das Familiengericht kann die elterliche Sorge gemeinsam übertragen.
  • Gleichgeschlechtliche und nicht-binäre Partnerinnen und Partner können sowohl die Elternschaft als auch das Sorgerecht für das nicht leibliche Kind der Partnerin bzw. des Partners derzeit nur im Wege der Adoption erhalten.

Gemeinsames Sorgerecht bleibt auch nach der Trennung bzw. Scheidung bestehen

Wie sieht es mit dem Sorgerecht nun nach einer Trennung bzw. Scheidung aus? Grundsätzlich ändert sich erst einmal wenig: Das Sorgerecht teilen sich weiterhin beide Elternteile, so sieht es das Gesetz vor. Schließlich liegt es im Interesse des Kindes, dass diese auch zukünftig gemeinsam Verantwortung für es tragen.

 

In der Praxis kann das geteilte Sorgerecht aber zu Konflikten führen – besonders, wenn das Kind bei nur einem alleinerziehenden Elternteil wohnt. Trotz vielfältiger Betreuungsmodelle, wie dem Wechsel- oder dem Nestmodell, ist dies immer noch die häufigste Form der Kinderbetreuung nach der Trennung. In Düsseldorf bspw. ist jeder vierte Familienhaushalt ein Alleinerziehenden-Haushalt. Das sind immerhin etwa 13.500 alleinerziehende Mütter oder Väter.

 

Doch auch hier hat das Recht Lösungen parat. Es unterscheidet zwischen Alltagsangelegenheiten, bei denen der betreuende Elternteil allein für das Kind entscheiden darf, und solchen von erheblicher Bedeutung, bei welchen der andere Elternteil zustimmen muss. Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen bspw. die Höhe des Taschengeldes oder ob das Kind bei Freunden übernachten darf. Die Dinge, die die Entwicklung des Kindes maßgeblich prägen, betreffen die Wahl der Schule oder wo das Kind leben soll, und bedürfen der Zustimmung des nicht betreuenden Elternteils.

 

Die alleinige Entscheidungsbefugnis besteht aber auch bei „Gefahr in Verzug“, wenn ein sofortiges Handeln im Interesse des Kindeswohls unabdingbar ist (z.B., wenn das Kind einen Unfall hatte und sofort operiert werden muss).

 

Können sich die Elternteile in einer Grundsatzangelegenheit nicht einigen, kann jeder Elternteil das Familiengericht anrufen. Das Gericht versucht zunächst auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Wenn dies nicht möglich ist, überträgt es regelmäßig die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten auf einen Elternteil. Und zwar dem, dessen Entscheidung am ehesten dem Kindeswohl zu entsprechen scheint.

In Ausnahmefällen ist das gemeinsame Sorgerecht nicht die beste Lösung

Nicht in allen Fällen ist jedoch das reguläre gemeinsame Sorgerecht die beste Lösung. In Ausnahmefällen kann das Sorgerecht auch nur einem Elternteil zugesprochen werden. Eine etwas weniger drastische Alternative ist die Übertragung von Teilen des Sorgerechts auf nur einen Elternteil. Schließlich können sie auch gemeinsam eine Lösung finden – mithilfe einer Sorgerechtsvereinbarung. Im Einzelnen:

1. Übertragung des alleinigen Sorgerechts problemlos möglich bei Zustimmung des anderen Elternteils

Die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil ist grundsätzlich ohne Begründung möglich, wenn der andere Elternteil dem zustimmt. Allerdings darf durch die Sorgerechtsübertragung nicht das Kindeswohl offensichtlich gefährdet sein.

 

Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts gegen den Willen bzw. ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils ist hingegen nur in Ausnahmefällen möglich. Dazu muss erst einmal zu erwarten sein, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Außerdem muss das Kind beim zukünftig allein sorgeberechtigten Elternteil die besseren Erziehungs- und Entwicklungsmöglichkeiten haben. Zum Beispiel, weil seine gewohnte Umgebung erhalten bleibt, das Kind seine sozialen Beziehungen zu anderen Personen unverändert nutzen kann und/oder der Elternteil mehr Zeit für das Kind hat.

 

Ist das Kind älter als 14 Jahre, darf es der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil widersprechen.

 

Streiten sich Ehepartner als Elternteile über das gemeinsame Sorgerecht, kann jeder Elternteil im Scheidungsverfahren beantragen, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Kinder und Sorgerecht sind dann eine Scheidungsfolge.

 

Der Elternteil, der kein Sorgerecht mehr hat, wird im Regelfall aber immer noch ein Umgangsrecht mit dem Kind haben. Gemeint ist das Recht des nicht betreuenden Elternteils, Umgang mit dem Kind zu haben – zum Beispiel in Form von Treffen oder Kontakt über Telefon und elektronische Medien. In der Regel dient es dem Wohl des Kindes, Kontakt mit beiden Elternteilen zu pflegen. Nur in Ausnahmefällen kann auch das Umgangsrecht untersagt oder dergestalt eingeschränkt werden, dass Treffen nur in Beisein einer dritten Person möglich sind.

2. Teile der elterlichen Sorge auf einen Elternteil übertragen lassen

Alternativ zur gänzlichen Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil kann das Familiengericht auch die Entscheidungsbefugnis in nur bestimmten Angelegenheiten wie etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen. Wird also nur ein Teil der elterlichen Sorge übertragen (partielles Alleinsorgerecht), ist das gemeinsame Sorgerecht des anderen Elternteils nur eingeschränkt. Der andere Elternteil hat dann nur in dieser Angelegenheit kein Mitspracherecht mehr.

3. Einvernehmliche Regelungen in einer Sorgerechtsvereinbarung festhalten

Wenn Sie bereits wissen, dass es in bestimmten Angelegenheiten zukünftig zu Konflikten kommen kann, lohnt es sich häufig, diese Grundsatzentscheidungen einmal – möglicherweise mithilfe einer Mediation – auszudiskutieren und Ihre Vereinbarung in einer Sorgerechtsvereinbarung festzuhalten. Darin können Sie eine einvernehmliche Regelung für gewisse Grundsatzangelegenheiten finden, z.B.:

  • dass ein Elternteil in gewissen Grundsatzangelegenheiten die alleinige Entscheidungsbefugnis haben soll – zum Beispiel im Aufenthaltsbestimmungsrecht oder in Gesundheitsangelegenheiten.
  • Wie häufig der nicht betreuende Elternteil sein Umgangsrecht wahrnehmen kann und soll.
  • Wie hoch der Kindesunterhalt sein soll.
  • Eine Lösung für den Fall, dass Konflikte auftauchen sollten.

 

Damit diese Vereinbarung auch rechtswirksam ist und notfalls gerichtlich vollstreckt werden kann, sollten Sie den Text notariell beurkunden oder im Scheidungstermin gerichtlich protokollieren lassen. Wenn Sie auf die gerichtliche Protokollierung im Scheidungstermin warten, riskieren Sie allerdings, dass es doch noch zu Streit kommt, wenn der andere Elternteil plötzlich seine Meinung ändert. Dadurch kann das Verfahren weiter verzögert werden, da noch keine rechtlich verbindliche Einigung besteht. Mit Hilfe der notariellen Beurkundung können Sie dies vermeiden und sich bereits vorab bestmöglich absichern.

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Angelegenheiten des Sorgerechts über iurFRIEND-Kanzlei aus Düsseldorf klären

Die Frage, wie die Kinder zukünftig leben und welche Rechte beide Eltern ihnen gegenüber haben sollen, ist bei vielen Ehepaaren, die sich trennen, sehr emotional. Doch auch, wenn viele „Scheidungskinder“ bei einem alleinerziehenden Elternteil groß werden, haben in der Regel beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Außerdem hat der Ex-Partner, bei dem die Kinder nicht wohnen, das Recht, die Kinder regelmäßig zu sehen und den Kontakt mit ihnen zu halten. Dies kann in der Praxis zwischen den Eltern zu Spannungen führen.

 

Besser ist es da, bereits im Vorfeld eine Regelung zu finden, mit der Streitfragen möglichst präventiv verhindert werden können – durch klare Regeln. Möglich ist dies entweder in einer Sorgerechtsvereinbarung oder mittels einer partiellen Übertragung des Sorgerechts an den betreuenden Elternteil. In Ausnahmefällen kann es aber auch sinnvoll sein, für das alleinige Sorgerecht zu kämpfen.

 

Wenn Sie sich gerade in einer Trennungssituation befinden, werden Sie sicherlich viele Fragen haben, wie es nun mit Ihren Kindern weitergeht. Ob Sie nur Beratungsbedarf haben, rechtliche Unterstützung bei einer einvernehmlichen Lösung benötigen oder einen starken Partner für das Erstreiten des alleinigen Sorgerechts benötigen - die iurFRIEND-Kanzlei in Düsseldorf steht dabei gern stets an Ihrer Seite.