Ihre Scheidung mit VKH

Mit Verfahrenskostenhilfe Scheidungskosten reduzieren

Antrag Verfahrenskostenhilfe Ausfuellen iurFRIEND® AG

WIE WIR IHNEN HELFEN KÖNNEN

Wir begleiten bundesweit Ihre Scheidung mit Verfahrenskostenhilfe

Sie möchten die Scheidung beantragen, wissen aber nicht, wie Sie die Scheidungskosten bezahlen sollen? Mit der Verfahrenskostenhilfe (VKH) übernimmt der Staat meist vollständig die Kosten für Ihr Scheidungsverfahren. Ihr Interesse an der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe können Sie direkt online bei der Stellung Ihres Scheidungsantrags bei der iurFRIEND Kanzlei hinterlegen. Ob Ihr Fall dafür in Frage kommt, erfahren Sie mit Hilfe unseres Kostenvoranschlags für Ihre Scheidung (s. Link unter dieser Box).

Jetzt Gratis-Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung anfordern

In aller Kürze

  • Auch wenn Sie eigenes Geld verdienen, können Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe für Ihre Scheidung haben – denn es zählt nicht allein Ihr monatliches Einkommen, sondern das sogenannte anrechenbare Einkommen nach Abzug von Freibeträgen. Fordern Sie unseren Gratis-Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung an, um Ihren Anspruch zu prüfen.
  • Zusätzlich bleibt Ihnen ein Schonvermögen von 10.000 €, das bei der Prüfung nicht berücksichtigt wird. Auch beim Unterhalt gibt es Schonvermögen.
  • In manchen Fällen verlangt der Staat die Verfahrenskostenhilfe zurück. Wenn Sie damit rechnen, in ein paar Jahren wieder über Geld zu verfügen, dann aber die VKH nicht zurückzahlen zu wollen, können Sie mit dem Verfahrenskostenrechner weiter unten auf dieser Seite ausrechnen, wie hoch Ihre Scheidungskosten für eine Scheidung ohne VKH in etwa wären.

Rechner für Verfahrenskostenhilfe

Auch wenn Sie gut verdienen, könnten Sie bedürftig sein

Auch derjenige, der trotz gutem Einkommen hohe Ausgaben hat, verfügt häufig nicht über ausreichend Geld. Verfahrenskostenhilfe wird daher bewilligt, wenn Sie finanziell bedürftig sind. Sie gelten als bedürftig, wenn Sie kein oder nur ein unter Berücksichtigung von Freibeträgen geringes anzurechnendes Einkommen erzielen. Grundlage dafür ist daher nicht das Nettoeinkommen in Ihrer Gehaltsabrechnung, sondern Ihr anrechnungsfähiges Einkommen. 

 

In der Regel können Sie mit vollständiger Unterstützung rechnen, sofern Ihr ermitteltes Einkommen weniger als 20 EUR monatlich beträgt.

 

Guter Hinweis für Bürgergeldempfangende: Bürgergeld (früher Hartz IV) brauchen Sie sich nicht als Einkommen anrechnen zu lassen. Mit nur diesem Einkommen haben Sie gute Chancen auf VKH.

 

Auch bei Vermögen gibt es Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe

Beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe, steht Ihnen sogenanntes Schonvermögen zu. Dieses Schonvermögen brauchen Sie in Höhe von bis zu 10.000 € nicht für die Verfahrenskosten zu verwenden. Der Betrag ist tabu. Erst ein darüber hinausgehendes Barvermögen muss für die Verfahrenskosten eingesetzt werden.

Es gelten dreistellige Freibeträge bei der VKH

Über das Schonvermögen hinaus stehen Ihnen Freibeträge zu. Sie selbst haben einen Freibetrag von 282 EUR, wenn Sie erwerbstätig sind. Beziehen Sie von Ihrem Ex-Partner über dem Freibetrag liegende Unterhaltsleistungen, ist anstelle des Freibetrages der Unterhaltsbetrag anzusetzen, so dass es auf die tatsächlich geleistete Zahlung ankommt. Der titulierte und geleistete Unterhalt ist stets angemessen und damit absetzbar.

 

Betreuen Sie Ihr Kind, reichen die Freibeträge in Abhängigkeit vom Lebensalter des Kindes von 393 EUR bis 518 EUR. In einigen Landkreisen in Bayern gibt es sogar noch höhere Freibeträge. Erst der nach Abzug der Freibeträge unter Berücksichtigung des Schonvermögens verbleibende Rest ist das einzusetzende Einkommen, das für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung entscheidend ist.

GUT ZU WISSEN

Verfahrenskostehilfe = Prozesskostenhilfe?

Früher wurde allgemein von Prozesskostenhilfe (PKH) gesprochen. In Familiensachen wie Scheidung, Unterhalt oder Sorgerecht heißt die staatliche Unterstützung heute jedoch Verfahrenskostenhilfe (VKH). Der Grund: In diesen Angelegenheiten handelt es sich juristisch nicht um einen „Prozess“, sondern um ein „Verfahren“. Deshalb wurde der Begriff angepasst. Inhaltlich funktioniert die Verfahrenskostenhilfe weitgehend wie die frühere Prozesskostenhilfe – lediglich der Name wurde an die Besonderheiten des Familienrechts angepasst.

Sie brauchen VKH bei geringem Einkommen nicht zurückzuzahlen

Bei geringen Einkommensverhältnissen bauen Sie die VKH überhaupt nicht zurückzuzahlen. Übersteigt das anrechnungsfähige Einkommen Ihr Schonvermögen und Ihre Freibeträge, wird VKH in der Regel ratenweise gewährt. Sie müssten dann die von der Gerichtskasse verauslagten Gebühren in Teilbeträgen innerhalb von 48 Monaten an die Gerichtskasse zurückzahlen. Ob Verfahrenskostenhilfe ratenfrei oder mit Raten bewilligt wird, entscheidet das Familiengericht nach Maßgabe Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

Kommen Sie derweil später zu Geld, hilft Ihnen das folgende FAQ bei der Beurteilung, ob Sie in Erwartung einer verbesserten finanziellen Lage Teile der Verfahrenskostenhilfe wieder zurückzahlen müssten:

FAQ: Wann VKH zurückzahlen, wann nicht?

  • Wenn sich Ihre wirtschaftliche Lage während des laufenden Verfahrens oder danach deutlich verbessert, müssen Sie das dem Gericht innerhalb von vier Jahren nach dem gerichtlichen Beschluss mitteilen. Mit Beschluss ist der Tag gemeint, an dem die VKH-Bewilligung rechtskräftig wurde (ohne ausgelagerte Scheidungsfolgesachen). 


  • Dauerhafte Einkommenssteigerungen müssen dem Gericht gemeldet werden, wenn sie erheblich sind. Das ist dann der Fall, wenn Ihr regelmäßiges Bruttoeinkommen sich um mehr als 100 EUR pro Monat erhöht – und zwar nicht nur einmalig, sondern auf Dauer. Ausschlaggebend ist hierbei wie gesagt der Bruttobetrag,


  • Auch wenn sich Ihre monatlichen Ausgaben spürbar verringern, müssen Sie das dem Gericht mitteilen. Das gilt insbesondere dann, wenn bestimmte Kosten, die bei der Berechnung der Verfahrenskostenhilfe berücksichtigt wurden, wegfallen oder sich um mindestens 100 EUR pro Monat reduzieren. Typische Beispiele sind:

    • - Sie haben ein Darlehen vollständig zurückgezahlt
    • - Eine Unterhaltspflicht entfällt
    • - Ihre Miete ist durch einen Umzug deutlich gesunken

  • Eine wesentliche Änderung kann auch entstehen, wenn sich mehrere Faktoren gleichzeitig verbessern. Beispielsweise: Sie verdienen monatlich 60 EUR mehr und müssen gleichzeitig 50 EUR weniger für laufende Ausgaben zahlen – etwa weil eine Kreditrate wegfällt. In der Summe stehen Ihnen dann 110 € mehr zur Verfügung. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, das Gericht darüber zu informieren. Wichtig: Wenn sich Ihr Einkommen zunächst erhöht und eine finanzielle Verpflichtung erst später wegfällt, gilt die Änderung erst ab dem Zeitpunkt, an dem beide Faktoren zusammenwirken.


  • Auch bei neuen Ausgaben besteht eine Mitteilungspflicht. Steigt Ihr Einkommen zum Beispiel um 120 EUR im Monat, gleichzeitig entsteht aber eine neue Belastung in Höhe von 60 EUR, müssen Sie das dem Gericht trotzdem mitteilen – auch wenn sich Ihr finanzieller Spielraum nur um 60 EUR verbessert hat. Ob und in welchem Umfang die neue Verpflichtung bei der Berechnung berücksichtigt wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall.


  • Die Mitteilungspflicht bleibt auch dann bestehen.


  • Wenn Sie verpflichtet sind, dem Gericht über Verbesserungen Ihrer wirtschaftlichen Lage Auskunft zu geben, gilt im Gegenzug: Auch eine Verschlechterung Ihrer Verhältnisse kann berücksichtigt werden. Sinkt Ihr Einkommen oder entstehen unverschuldet neue Belastungen – etwa durch Jobverlust, Krankheit oder zusätzliche Zahlungsverpflichtungen – sollten Sie sich an das Gericht wenden und eine Anpassung Ihrer Ratenzahlung beantragen. Das Gericht kann daraufhin entscheiden, die monatlichen Raten zu senken oder die Zahlungen ganz auszusetzen.


Scheidung mit VKH wird ohne Vorschuss ans Gericht sofort in Gang gesetzt

Wird Ihnen vom Familiengericht VKH bewilligt, brauchen Sie keinen Gerichtskostenvorschuss für Ihr Scheidungsverfahren zu bezahlen. Das Scheidungsverfahren wird sofort in Gang gesetzt. Auf Ihren Antrag hin wird Ihnen zudem ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin „beigeordnet“. Der beigeordnete Anwalt vertritt Sie im Scheidungsverfahren. Dazu übernimmt die Gerichtskasse die Gebühren für die anwaltliche Vertretung.

Formulare

Verfahrenskostenhilfe beantragen

Beantragen Sie staatliche Hilfe für die Finanzierung Ihres Verfahrens. 

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Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

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VKH gibt es auch bei Immobilienbesitz, wenn…

Bewohnen Sie als Eigentümer ein „angemessenes kleines Hausgrundstück“, brauchen Sie Ihre Immobilie im Regelfall nicht zu verwerten und den Erlös für die Scheidungskosten zu verwenden. Sie brauchen die Immobilie also nicht zu verkaufen und auch nicht zum Erhalt eines Kredits zu beleihen.

VKH gibt es auch bei Kfz-Besitz, wenn…

Ihr Kfz gilt als Schonvermögen und braucht nicht für die Verfahrenskosten verwertet zu werden, soweit Sie auf die Nutzung des Fahrzeuges angewiesen sind und das Fahrzeug einen für Ihre Verhältnisse angemessenen Wert hat. Fahrzeuge mit Verkehrswerten bis zu 7500 € gelten allgemein als angemessen.

Jetzt Scheidungsantrag zusammen mit VKH-Antrag stellen

Sie wissen jetzt, was Verfahrenskostenhilfe ist. Da das Gesetz Schonvermögen und Freibeträge berücksichtigt, haben Sie gute Aussichten, dass Sie bei einem geringen Einkommen VKH bewilligt bekommen. Sie können damit sofort Ihr Scheidungsverfahren auf den Weg bringen. Am besten ist, wenn Sie unser Scheidungsformular ausfüllen, Ihre persönlichen wirtschaftlichen Daten eintragen und uns den Antrag zukommen lassen. Haben Sie dazu Fragen, sprechen Sie uns gerne an. Liegt uns Ihr Antrag vor, prüfen wir umgehend, ob Anspruch auf VKH besteht. Gemeinsam bringen wir Ihre Scheidung auf den Weg.