Unterhaltspflicht hängt von Wohnort, eigenem Einkommen und Alter ab
Wer wie viel Unterhalt zahlen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere:
- Wo wohnt das Kind? Bei den Eltern, bei einem Elternteil oder in einer eigenen Wohnung?
- Verdient das Kind bereits eigenes Geld?
- Ist das Kind noch in seiner ersten Ausbildung / Studium?
- Ist das Kind bereits älter als 27 Jahre?
Unabhängig von der Wohnsituation des Kindes gilt mit Volljährigkeit: Beide Eltern müssen ab dann – eigentlich – entsprechend ihres Verdienstes anteilig Barunterhalt leisten. Das gilt in der Theorie auch, wenn die Eltern getrennt leben und das volljährige Kind während seiner (schulischen) Ausbildung noch bei einem Elternteil wohnt. Schließlich muss das Kind ab Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr von seinen Eltern betreut werden. Allerdings kann der Elternteil, der dem Kind die Wohnung bereitstellt und für es einkauft und ihm Taschengeld gibt, diese Kosten meist in (fast) voller Höhe mit seiner Barunterhaltspflicht verrechnen.
Im Ergebnis ändert sich also wenig im Verhältnis zu minderjährigen Kindern. Der andere Elternteil leistet weiterhin den Barunterhalt in Geld. Der bisherige Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit gilt auch beim Eintritt der Volljährigkeit weiter. Allerdings wird das Kind nicht mehr durch den betreuenden Elternteil vertreten, sodass nun das Kind das Geld einfordern bzw. der Unterhalt an das Kind gezahlt werden muss.
Krankenversicherung kommt noch on top
Zieht das Kind für sein Studium an einen anderen Ort und demnach in eine eigene Wohnung, müssen fortan beide Elternteile anteilig ihres Verdienstes Geld an das Kind zahlen. Dazu kommen noch die Kosten für eine Krankenversicherung. Diese Summe kann laut Düsseldorfer Tabelle für alle Kinder mit eigenem Haushalt angesetzt werden - also auch, wenn sie für eine Ausbildung weggezogen sind.
Eine Ausbildungsvergütung (abzüglich Fahrtkosten und eine monatlichen Pauschale von 100 EUR), BAföG, Kindergeld (wird ab 18 komplett an das volljährige Kind gezahlt) und Stipendien zählen als eigenes Einkommen und werden angerechnet – sie mindern also den Unterhaltsanspruch. Das Kind ist außerdem verpflichtet, BAföG zu beantragen, wenn ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, damit die Eltern entlastet werden können.
Eine Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich nicht, sofern das Kind keiner Ausbildung nachgehen will und daher grundsätzlich in der Lage wäre, sich einen Job zu suchen. Dabei ist jede Arbeit zumutbar, die es ohne Gefährdung seiner Gesundheit leisten kann. Arbeitslosigkeit kann nur in engen Ausnahmen Unterhaltsansprüche auslösen – zum Beispiel, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann.
Unterhaltspflicht bleibt auch nach Ausbildungswechsel bestehen
Die Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich so lange, wie die Lehre bzw. das Studium dauert. Vorausgesetzt, das Kind ist einigermaßen zügig unterwegs. Dauert es länger als die Regelstudienzeit, muss das studierende Kind die Eltern darüber informieren.
Was aber ist, wenn das Kind die Ausbildung bzw. das Studium noch einmal wechselt? Dazu gibt es eine Vielzahl von Einzel-Rechtsprechungen. Hier die wichtigsten Grundsätze:
- Bricht das Kind seine Lehre ab, weil es nicht seinen Fähigkeiten entspricht, so besteht der Unterhaltsanspruch weiter, sofern es sich um eine neue Ausbildung bemüht.
- Bricht das Kind in den ersten drei Studiensemestern das Studium ab und entscheidet sich für etwas anderes, bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Eine Orientierungsphase ist dem Kind zuzugestehen.
- Ein Studienabbruch oder ein Studienwechsel in einem höheren Semester ohne Einverständnis der Eltern kann den Unterhaltsanspruch allerdings entfallen lassen.
- Beginnt das Kind nach abgeschlossener Lehre bzw. Studium noch eine zweite Ausbildung, sind die Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, dies auch noch zu finanzieren.
- Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen auch dann, wenn das Kind seinen zunächst erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder wenn die Eltern diese Wahl der Ausbildung selbst erheblich mit beeinflusst haben.
- Ein Studium, bei dem ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zu einer vorherigen Lehre besteht (z.B. BWL nach einer Banklehre), muss hingegen von den Eltern mit finanziert werden. Hier kommt es auf den Einzelfall an, wann dieser Zusammenhang besteht.
- Der zeitliche Zusammenhang ist z.B. noch gegeben, wenn das Kind aufgrund der Wartesemester beim Medizinstudium zunächst eine Krankenpflege-Ausbildung absolviert bis es zum Studium zugelassen wird.
- Auch ein Master-Studiengang, der auf einen Bachelor inhaltlich aufbaut, ist ebenfalls noch mit zu finanzieren.
- Für eine Promotion müssen Eltern in der Regel keinen Unterhalt mehr zahlen.
Der Anspruch endet in jedem Fall, sobald die Kinder ihr eigenes Geld verdienen und sich damit auch ihren Lebensunterhalt finanzieren können.