Wie viel Vermögen darf ein Unterhaltspflichtiger haben?

WIE WIR IHNEN HELFEN KÖNNEN
Wer Unterhalt zahlen muss, stellt sich oft die Frage, ob auch das eigene Vermögen dafür genutzt werden muss. Besonders relevant ist dies beim Elternunterhalt, wenn das Sozialamt prüft, ob Kinder finanziell für die Pflege ihrer Eltern aufkommen müssen. Aber auch beim Kindes- und Ehegattenunterhalt kann Vermögen eine Rolle spielen. Wir rechnen für Unterhaltszahlende wie -fordernde aus, ob trotz Vermögens Unterhaltszahlungen anfallen bzw. eingestellt werden können.
Im Unterhaltsrecht wird der Begriff Schonvermögen vor allem beim Elternunterhalt verwendet. Beim Kindes- und Ehegattenunterhalt stehen hingegen Selbstbehalte im Vordergrund. Das bedeutet, dass ein Teil des Einkommens geschützt ist und nicht für den Unterhalt genutzt werden muss.
Beim Elternunterhalt kann das Sozialamt jedoch prüfen, ob vorhandenes Vermögen herangezogen werden muss. Das ist besonders relevant, wenn die Eltern pflegebedürftig sind und die eigenen Mittel nicht ausreichen. Dennoch bleibt ein gewisser Teil des Vermögens geschützt, um die eigene finanzielle Absicherung nicht zu gefährden.
Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, bleibt Ihnen immer ein gewisser Mindestbetrag für Ihren eigenen Lebensunterhalt. Dieser Selbstbehalt schützt das laufende Einkommen und verhindert, dass Sie selbst in finanzielle Not geraten.
Beim Kindesunterhalt beträgt der Selbstbehalt beispielsweise 1.450 EUR für Erwerbstätige und 1.200 EUR für Nichterwerbstätige. Beim Ehegattenunterhalt gelten andere Grenzen, die individuell berechnet werden.
Das Schonvermögen hingegen sichert langfristige Rücklagen wie AltersvorsorgeoderImmobilien. Besonders beim Elternunterhalt bleibt ein Teil des Vermögens unangetastet, damit Sie nicht Ihre gesamte Existenzgrundlage verlieren.
Normalerweise wird der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen gezahlt. Doch was passiert, wenn Sie kein regelmäßiges Einkommen haben, aber Vermögen besitzen?
Beim Kindes- und Ehegattenunterhalt muss Vermögen in der Regel nicht aufgebraucht werden. Nur in besonderen Fällen, etwa bei sehr hohen Ersparnissen, könnte eine Verpflichtung bestehen.
Beim Elternunterhalt kann es anders aussehen. Hier kann das Sozialamt prüfen, ob das vorhandene Vermögen herangezogen werden muss. Allerdings bleibt eine selbst genutzte Immobilie, Altersvorsorge und ein Notgroschen geschützt. Zudem ist die Einkommensgrenze sehr hoch – liegt Ihr Einkommen darunter, besteht keine Unterhaltspflicht.
Beim Kindesunterhalt steht in erster Linie das Einkommen im Fokus. Das bedeutet, dass Vermögen meist nicht berücksichtigt wird, solange das Einkommen ausreicht.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Falls ein Elternteil große Ersparnisse besitzt, aber kein Einkommen hat, kann geprüft werden, ob diese Mittel für den Kindesunterhalt genutzt werden müssen. Grundsätzlich gilt jedoch: Der Selbstbehalt schützt das Existenzminimum, sodass Unterhaltspflichtige nicht völlig finanziell belastet werden.
CHECKLISTE
Hier erfahren Sie das Wichtigste zum Thema Kindesunterhalt.
Beim Trennungs- und nachehelichen Ehegattenunterhalt gibt es eine besondere Regelung: Während der Trennungszeit ist das Vermögen besser geschützt.
In dieser Phase muss eigenes Vermögen in der Regel nicht eingesetzt werden. Erst zu einem späteren Zeitpunkt kann geprüft werden, ob Vermögenswerte für den Ehegattenunterhalt genutzt werden müssen – je nach Einzelfall und finanzieller Lage.
CHECKLISTE
Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.
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Der Ehegattenunterhalt umfasst den Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt - hier erfahren Sie das Wichtigste dazu.
Der Elternunterhalt ist besonders relevant, wenn Eltern pflegebedürftig werden und die eigenen Mittel nicht ausreichen. In solchen Fällen kann das Sozialamt prüfen, ob die Kinder finanziell mithelfen müssen.
Allerdings gibt es hier einige Schutzmechanismen:
Das bedeutet, dass Kinder nur in Ausnahmefällen tatsächlich Unterhalt für ihre Eltern leisten müssen.
Nicht nur Unterhaltspflichtige fragen sich, welche Rücklagen geschützt sind – auch Unterhaltsberechtigte möchten wissen, ob sie trotzdem Anspruch auf Zahlungen haben. Grundsätzlich gilt: Schonvermögen schützt bestimmte Ersparnisse, aber das bedeutet nicht automatisch, dass kein Unterhalt gezahlt werden muss. Eine Unterhaltsberechnung mit iurFRIEND wird auch diesen Punkt mit berücksichtigen.
Fragen zum Unterhalt sind oft nicht leicht zu durchschauen. Für die einen von Ihnen geht es darum, ob Sie trotz Vermögen nicht zahlen müssen – für die anderen darum, ob der oder die Ex doch zahlen muss, weil genug Vermögen vorhanden ist. In beiden Fällen hilft nur eines: Klarheit.
Das Unterhaltsrecht will einen fairen Ausgleich schaffen. Doch weil jeder Fall anders ist, braucht es eine individuelle Einschätzung – pauschale Antworten führen schnell in die Irre. Wir prüfen, was in Ihrer Situation gilt, setzen berechtigte Ansprüche durch und wehren unberechtigte Forderungen für Sie ab. Beantragen Sie deshalb noch heute hier online Ihre persönliche Unterhaltsberechnung bei iurFRIEND.