Wegen Scheidung von PKV in GKV wechseln

Wie funktioniert der Krankenkassenwechsel insb. für Kinder?

Frau Und Kind Beim Arzt iurFRIEND® AG

Mittwoch, 01.05.2024, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Werden Sie geschieden, müssen Sie zwangsläufig über Ihren Krankenversicherungsschutz nachdenken und vor allem auch über den Ihrer Kinder. Ist ein Wechsel von der privaten (PKV) in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) geplant, sollten Sie die Voraussetzungen kennen, unter denen dies möglich ist. Erfahren Sie hier, inwiefern ein Wechsel zur gesetzlichen Versicherung sinnvoll ist, wie der Wechsel gelingt und auch, wann der Versicherungsschutz des Kindes beim Unterhalt Mehrbedarf begründet.

Ohne Krankenversicherungsschutz geht es nicht

Seit 1.1.2009 ist jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, eine gesetzliche oder private Krankenversicherung zu unterhalten. Es besteht Krankenversicherungspflicht. Wer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss für sich und seine minderjährigen Kinder eine private Krankenversicherung abschließen. Damit soll verhindert werden, dass Personen im Krankheitsfall nicht versichert sind und die Behandlungskosten zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Der Versicherungsschutz der Pflichtversicherung muss ambulante und stationäre Heilbehandlungskosten absichern.

Versicherungsschutz bei der Scheidung

Liegt Ihr Bruttoeinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300 € (Stand 1.1.2024), sind Sie gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Liegt Ihr Einkommen über diesem Betrag, ist es Ihre Entscheidung, freiwillig gesetzlich versichert zu bleiben oder sich privat krankenzuversichern.

Sie waren privat krankenversichert

Waren Sie und Ihr Partner in der Ehe privat krankenversichert, ändert sich durch die Trennung und Scheidung nichts. Sie können weiterhin privat krankenversichert bleiben und behalten unabhängig voneinander Ihren Versicherungsschutz. Haben Sie ein gemeinsames Kind, muss auch das Kind privat krankenversichert werden.

EXPERTENTIPP

Bedarf für PKV gesondert geltend machen

Sind Sie unterhaltsberechtigt, deckt der eigentliche Unterhalt nur Ihren Elementarbedarf ab. Daneben ist der Bedarf für die Kosten einer Krankenversicherung gesondert geltend zu machen. Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit (BGH FamRZ 2007, 1532). Sie sind grundsätzlich berechtigt, Ihre private Krankenvollversicherung fortzuführen. Allerdings ist aufzupassen: Die durch Ihre Trennung und Scheidung begründete Erwerbsobliegenheit ist unbedingt zu beachten, da sonst ein theoretisch erzielbares fiktives Einkommen angerechnet wird. Deshalb müssten Sie sich auch theoretisch angefallene Krankenversicherungsbeiträge aus dieser Erwerbstätigkeit anrechnen lassen.

Ein Ehepartner ist gesetzlich, der andere privat versichert

Sind Sie privat versichert und der Ehepartner gesetzlich oder umgekehrt, kommt es darauf an, wer der Besserverdienende ist. Nur derjenige, der mehr verdient, kann das Kind in seine gesetzliche Krankenversicherung aufnehmen und familienversichern. Die Regelung führt dazu, dass Kinder regelmäßig immer beim besserverdienenden Elternteil mitzuversichern sind. Ansonsten müssen die Kinder über die private Versicherung weiter mitversichert werden (§ 10 Abs. 3 SGB V).

Praxisbeispiel

Besserverdiener versichert Kind mit

Sie verdienen 75.000 € im Jahr, der Ehepartner verdient 10.000 €. Sie sind privat versichert, der Partner gesetzlich. Weil Sie der Besserverdienende sind, muss das Kind über Sie privat versichert werden. Der gesetzlich versicherte Partner hat im Regelfall nicht die Möglichkeit, das Kind über sich gesetzlich familienzuversichern. Im umgekehrten Fall, wenn Sie mit z.B. 75.000 € gesetzlich versichert sind, könnten Sie als Besserverdienender auch Ihre Kinder über sich beitragsfrei gesetzlich krankenversichern.

Versicherungsschutz des Kindes als Unterhaltsleistung

War Ihr Kind seit seiner Geburt privat krankenversichert, ist der barunterhaltspflichtige Elternteil verpflichtet, die Kosten für die private Krankenversicherung als angemessenen Unterhalt des Kindes zu übernehmen. Der Unterhalt bestimmt sich nämlich nach der Lebensstellung des Kindes (§ 1610 BGB). Da das Kind privat krankenversichert war, richtet sich dann Unterhaltsbedarf nach seiner vorherigen Lebensstellung (OLG Koblenz, Urteil vom 19.1.2010, Az. 11 UF 620/09).

 

Wer barunterhaltspflichtig ist, kann dem Grundsatz nach verlangen, dass der erwerbstätige betreuende Elternteil das gemeinsame Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wenn auch der Elternteil gesetzlich krankenversichert ist. Soweit das Kind aber bereits vorher privat krankenversichert war, kann es angemessen sein, es auch weiterhin privat zu versichern, insbesondere dann, wenn der Elternteil selbst weiterhin privat versichert ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.4.2012, Az. 3 UF 279/11).

 

Der Wechsel in die gesetzliche Versicherung kann nur verlangt werden, wenn gewährleistet ist, dass das Kind den gleichen Versicherungsschutz hat wie zuvor in der privaten Versicherung. Der unterhaltspflichtige Elternteil ist hierfür beweispflichtig. Der Verweis auf die Versicherungsbestimmungen genügt dafür nicht. Auch der Verweis auf eine private Zusatzversicherung reicht nicht, da eine private Zusatzversicherung nicht unbedingt die gleichen Leistungen bietet wie eine private Vollversicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 19.1.2010, Az. 11 UF 620/09).

EXPERTENTIPP

Versicherungsprämien sind Mehrbedarf

Die Unterhaltsbeträge in der Düsseldorfer Tabelle enthalten nicht die Kosten einer Krankenversicherung (Ziffer 11.1. Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte). Die Versicherungskosten stellen Mehrbedarf des Kindes dar. Sofern das Kind bei einem Elternteil nicht gesetzlich mitversichert ist und auch nicht mitversichert werden kann, steht dem Kind zusätzlich zum eigentlichen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (Elementarunterhalt) noch der Krankenversicherungsbeitrag zu. Dieser Mehrbedarf ist abweichend von den Regelungen zum sonstigen Mehrbedarf, der regelmäßig von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen ist, allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu zahlen (OLG Hamm, FamRZ 1990, 542). Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ist um diese Versicherungskosten zu bereinigen.

Wann ist ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Rentenversicherung möglich?

Waren Sie bislang privat krankenversichert, kann es sein, dass Sie durch den Prämienaufwand für die private Krankenversicherung nach der Scheidung stark belastet sind. Dies gilt umso mehr, als die Beiträge in den vergangenen zehn Jahren laut PKV-Verband jährlich um rund 3 % gestiegen sind und voraussichtlich noch weiter steigen werden.

 

Haben Sie zudem ein oder mehrere Kinder und müssen diese eigenständig privat krankenversichern, sehen Sie sich wahrscheinlich mit einer hohen Prämienbelastung konfrontiert. Die private Krankenversicherung stellt sich insoweit nicht unbedingt als eine familienfreundliche Lösung dar. Letztlich könnte es sein, dass Sie sich auch im Hinblick auf Ihre zu erwartende Rente im Alter mit den Beiträgen überlastet sehen.

 

Möchten Sie in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, müssen Sie die dafür relativ eng gefassten Voraussetzungen erfüllen.

  • Wichtigste Voraussetzung ist, dass Ihr Bruttoeinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300 € (Stand 1.1.2024) unterschreitet. Liegen Sie über dieser Grenze, muss das Einkommen für mindestens ein Jahr sinken, so dass wieder eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen krankensicher begründet wird (Details siehe Wechseloption 1 unten).
  • Der Wechsel ist schwierig, wenn Sie älter als 55 Jahre sind. Die Rückkehrmöglichkeit ist stark eingeschränkt, um zu verhindern, dass sich Arbeitnehmer in jungen Jahren günstig privat krankenversichern und dann, wenn es teurer wird, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren wollen. Über-55jährigen ist eine Rückkehr nur möglich, wenn sie nach Ihrer Scheidung wieder verheiratet sind und der Partner gesetzlich familienversichert ist. Sie dürfen selbst nur bis 505 €, bei einem Minijob bis 538 €, eigenes Geld verdienen (Stand 1.1.2024).

Die Rückkehr in die GKV ist ausgeschlossen, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich pflichtversichert waren, beispielsweise weil Sie im Hauptberuf selbstständig tätig waren, Ihr Jahreseinkommen über der Jahresentgeltgrenze lag oder Sie von der Versicherungspflicht befreit waren (§ 6 Abs.III 3a SGB V).

 

Bei einem Wechsel ist zudem zu berücksichtigen, dass Sie nach Aufgabe Ihrer Berufstätigkeit nicht in die Krankenversicherung der Rentner wechseln können, wenn Sie erst in der zweiten Hälfte Ihres Berufslebens wechseln. Als Pflichtversicherter kommen Sie nur in die Krankenversicherung der Rentner, wenn Sie 90 % der zweiten Hälfte des Berufslebens in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Andernfalls können Sie sich dann zwar freiwillig versichern, müssten aber im Alter höhere Beiträge in Kauf nehmen.

EXPERTENTIPP

Wechsel in die Krankenversicherung der Rentner

Im Idealfall wechseln Sie mit Eintritt ins Rentenalter in die Krankenversicherung der Rentner. Mit dem Rentenantrag wird bereits geprüft, ob Sie in der zweiten Hälfte des Berufslebens zu 90 % Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren. Zeiten einer Familienversicherung oder freiwilligen Mitgliedschaft zählen mit. Vorteilhaft ist, dass Sie als Elternteil (egal ob Mutter oder Vater) drei Jahre angerechnet kommen, wenn Sie Ihr Kind betreut haben. Diese drei Jahre werden automatisch der zweiten Hälfte des Berufslebens zugeordnet. Auf diese Weise erreichen viele die notwendigen 90 %. Ist dies der Fall, sind Sie als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Dann übernimmt die Rentenkasse die Hälfte der Krankenkassenbeiträge. Der Vorteil ist, dass Sie Krankenkassenbeiträge nur auf die gesetzliche Rente einrichten müssen, während Mieten, Dividenden und private Renten außen vor bleiben. Sind Sie nicht oder freiwillig in der KVdR versichert, fallen die Krankenkassenbeiträge nicht nur für die Rente, sondern auch für Mieten, Dividenden, Zinserträge, private Renten oder Lebensversicherungen an.

Wechseloption 1: Einkommen reduzieren

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht eine Option darin, dass Sie Ihr regelmäßiges Bruttoeinkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300 € (Stand 1.1.2024) absenken. Dafür müsste der Verdienst um mindestens ein Jahr abgesenkt werden. Ein zeitweiser Verzicht rechnet sich aber nicht, wenn Sie dabei erhebliche Einkommensverluste in Kauf nehmen. Insoweit könnte sich ein Tarifwechsel beim privaten Krankenversicherer besser rechnen.

 

Ist die Rückkehr in die gesetzliche Versicherung geglückt, könnten Sie Ihre Arbeitszeit und damit das Gehalt wieder in die Höhe fahren. Übersteigen Sie dann auch laufenden und im kommenden Jahr wieder die Jahresarbeitsentgeltgrenze, entfällt die gesetzliche Versicherungspflicht zum Ende des Kalenderjahres, können sich aber weiterhin freiwillig gesetzlich krankenversichern und brauchen nicht wieder zurück in die private Krankenversicherung.

 

Auch kann es eine Option sein, die Brückenteilzeit in Anspruch zu nehmen. Dabei reduzieren Sie im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum Ihre Arbeitszeit, um dann zu Ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens sechs Monate beschäftigt sind und das Unternehmen mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigt.

EXPERTENTIPP

Betriebliche Altersversorgung nutzen

Eine Möglichkeit, das Gehalt herabzusetzen, ist die betriebliche Altersvorsorge. Sie dürfen bis zu 3.624 € im Jahr vom Bruttoeinkommen sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge überführen. Dadurch reduzieren Sie, wenn Sie die Beiträge wenigstens für ein Jahr bezahlen, das für die Krankenversicherung maßgebliche Jahreseinkommen und gelangen unter die Entgeltgrenze von 69.300 €. Ihr Arbeitgeber müsste Sie dann wieder als gesetzlich versicherungspflichtig melden. Sie könnten Ihre PKV fristlos kündigen und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht zu einer Krankenkasse Ihrer Wahl wechseln (§ 175 Abs. III SGB V).

Wechseloption 2: Sich arbeitslos melden

Die Rückkehr in die gesetzliche Versicherung ist möglich, wenn Sie sich für mindestens einen Monat arbeitslos melden und Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben (§ 5 Abs. I Nr. 2 SGB V). Dann bleiben Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn Ihr Einkommen nach der Beendigung der Arbeitslosigkeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Soweit Sie von Ihrem Ex-Gatten Unterhalt beziehen, riskieren Sie allerdings den Vorwurf, dass Sie sich mehr oder weniger mutwillig Ihrer Arbeit entledigt haben und müssten sich außer dem Arbeitslosengeld auch noch denjenigen Betrag anrechnen lassen, den Sie bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit hätten erzielen können.

Wechseloption 3: Sich als Selbstständiger anstellen lassen

Waren Sie bislang selbstständig tätig, ist der Wechsel in die gesetzliche Versicherung ausnahmsweise möglich, wenn Sie eine Festanstellung eingehen. Sie dürfen nicht älter als 55 Jahre alt sein. Die Beschäftigung muss Ihre Haupttätigkeit darstellen. Ihre selbstständige Tätigkeit müssen Sie im Regelfall vollständig aufgeben oder allenfalls noch nebenbei ausüben. Die Arbeitszeit sollte wenigstens 20 Wochenstunden betragen und Sie sollten ein Bruttoeinkommen von mehr als der halben Bezugsgröße für die Sozialversicherung erreichen. Dies entspricht 1.768 € in den alten und etwa 1.735 € in den neuen Bundesländern. Dazu reicht aber nicht aus, sich nur zum Schein anstellen zu lassen. Die Krankenkassen prüfen, ob Sie tatsächlich abhängig beschäftigt sind oder nicht.

Alles in allem

Die Wahl und Gestaltung des richtigen Krankenversicherungsschutzes erweisen sich bei der Scheidung oft als Herausforderung. Sind Sie bereits im fortgeschrittenen Lebensalter, waren bislang gesetzlich familienversichert oder betreuen nach der Trennung oder Scheidung Ihr Kind, sollten Sie genau kalkulieren, ob Sie weiter privat krankenversichert bleiben oder sich in der gesetzlichen Krankenversicherung besser aufgehoben fühlen. Wir beraten Sie im Rahmen Ihrer Scheidung gern. Füllen Sie heute noch Ihren unverbindlichen Scheidungsantrag aus und schon bald melden wir uns bei Ihnen zurück!

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