Zieht ein Partner aus der ehelichen Wohnung aus, besteht oft der Irrglaube, dass der in der Wohnung verbleibende Partner jetzt allein und bedingungslos die Miete zahlen müsse. Andersherum ist der aus der Wohnung ausziehende Partner nicht ewig gehalten, für die Miete der einstmals ehelichen Wohnung mit aufzukommen. Wer wann was zahlen muss und welche Rechte und Pflichten der Vermieter hat, lesen Sie hier. Außerdem können Sie bei uns sehr einfach Ihre Scheidung beantragen – online, sicher und bequem von zuhause aus!
Was im Zeitraum der Trennung gilt
Vollziehen Sie vor der Scheidung das obligatorische Trennungsjahr, bleibt Ihre Wohnung immer noch die eheliche Wohnung beider Ehegatten. Jeder Ehepartner behält das gleiche Nutzungsrecht. Der Gesetzgeber will so vermeiden, dass vor Ablauf des Trennungsjahres Verhältnisse geschaffen werden, die einer Versöhnung im Wege stehen.
Bis zum Ablauf von sechs Monaten genießt der ausziehende Partner sogar das Recht, in die Wohnung zurückzukehren. Erst danach erlischt das Nutzungsrecht. Am Mietverhältnis ändert sich insoweit zunächst nichts.
Sie sind allein Partei des Mietvertrages
Haben Sie den Mietvertrag allein unterschrieben, bleiben Sie gegenüber dem Vermieter trotz der Trennung in der Pflicht. Sie müssen weiterhin die Miete zahlen und sich an den Unterhaltskosten für die Wohnung mindestens beteiligen. Dabei ist es egal, ob Sie in der Wohnung verbleiben oder ausziehen. Derjenige, der in der Wohnung verbleibt und nicht den Mietvertrag unterschrieben hat, braucht zwar keine Miete zu zahlen, riskiert aber, dass der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigt, wenn auch der Partner als Vertragspartner des Vermieters nichts zahlt.
Dabei bleibt es Ihnen unbenommen, das Mietverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Vermieter und dem Ehepartner in Ihrem Sinne umzugestalten. Der Ehepartner, der bislang nicht Partei des Mietvertrages war, könnte den Mietvertrag übernehmen und müsste die Miete allein bezahlen.
Wurde die Wohnung dem verbleibenden Ehepartner per Gerichtsbeschluss zur alleinigen Nutzung zugewiesen (Härtefall) oder nutzt der Ehepartner die Wohnung nach der Trennung allein, kann der ausgezogene Partner als Partei des Mietvertrages für die Nutzung eine Vergütung (Nutzungsentschädigung) wenigstens in Höhe der halben Miete verlangen. Sie könnten mit dem Partner auch eine Art Untermietverhältnis vereinbaren und dafür eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen.
Sie haben den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben
Haben Sie gemeinsam mit dem Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben, stehen Sie im Außenverhältnis gemeinsam gegenüber dem Vermieter in der Pflicht und müssen beide Miete und Nebenkosten zahlen. Allein der Auszug aus der Wohnung führt nicht dazu, dass der Partner aus dem Mietverhältnis entlassen wird und die Verantwortung auf den in der Wohnung verbleibenden Partner abschieben könnte. Es ist dann dringend zu empfehlen, dass Sie sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen und verabreden, ob und inwieweit der verbleibende Partner das Mietverhältnis übernehmen kann.
Solange es dazu keine Regelung gibt, kann der Vermieter von jedem Partner die volle Miete verlangen. Sie haften beide als Gesamtschuldner. Der Vermieter kann auswählen, wen er in Anspruch nimmt.
Im Innenverhältnis, also im Verhältnis der Ehegatten untereinander, gelten andere Regeln. Zahlt ein Partner die volle Miete, kann er den anderen in Regress nehmen.
So hat das Amtsgericht Aachen (Az. 10 UF 16/18) entschieden, dass ein Ehegatte, der nach der Trennung die Ehewohnung allein weiter nutzt, im Innenverhältnis die Miete auch allein zu tragen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der verbleibende Ehegatte bei eigenem Auszugswunsch gehalten ist, die Wohnung bis zur Kündigungsfrist weiter zu nutzen. Da die Wohnung sozusagen aufgedrängt werde, sei eine Überlegungsfrist von drei Monaten zuzugestehen.
Wird die Wohnung dann gemeinsam gekündigt, muss sich der ausgezogene Ehegatte für die Restdauer der Mietzeit an den Mietkosten beteiligen. Dabei ist dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten vorab derjenige Teil der Miete allein zuzurechnen, den er als Mieter für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung theoretisch erspart hat. Nur der überschießende Teil der Miete der früheren Wohnung sei hälftig von beiden Ehegatten zu bezahlen.
Was bei der Scheidung gilt
Spätestens mit der Scheidung werden Sie eine Regelung finden müssen, wie Sie mit Ihrer Wohnung verfahren wollen. Haben Sie den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben und sind beide Partei des Mietvertrages, stehen Sie gegenüber dem Vermieter auch weiterhin gemeinsam in der Verantwortung. Sie haften als Gesamtschuldner.
Gemeinsame Kündigung möglich
Im einfachsten Fall kündigen Sie unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen gemeinsam das Mietverhältnis und regeln Ihre Wohnverhältnisse neu. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen wie im Zeitraum der Trennung.
Fortsetzung des Mietvertrags durch 1 Person möglich
Möchten Sie aber nach der Scheidung in der bislang gemeinsam genutzten Wohnung bleiben, besteht Handlungsbedarf. Sie brauchen nicht zu befürchten, dass Sie die Wohnung jetzt verlassen müssten. Der Vermieter hat aus Anlass der Scheidung kein Kündigungsrecht und auch nicht das Recht, den bestehenden Mietvertrag selbst abzuändern. § 1568a Abs. III BGB stellt Regeln auf, wie Sie das Mietverhältnis nach der Scheidung fortsetzen können.
Danach besteht ein gesetzlicher Anspruch gegen den Vermieter, den Mietvertrag umzugestalten. Sie brauchen gegenüber dem Vermieter lediglich zu erklären, dass Sie das Mietverhältnis alleine fortsetzten möchten. Dann treten Sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an den Vermieter anstelle des bislang verpflichteten Ehepartners und von diesem eingegangenen Mietverhältnis ein oder setzen ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis alleine fort.
Fortsetzung selbst dann möglich, wenn man den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat
Auch wenn Sie selbst den Mietvertrag gar nicht unterschrieben haben und nicht Mieter sind, gewährt das Gesetz trotzdem ein Eintrittsrecht in den bestehenden Mietvertrag. Auch in diesem Fall genügt es, wenn Sie dem Vermieter mitteilen, dass Sie wegen Ihrer Scheidung in der ehelichen Wohnung verbleiben möchten. Mit Ihrer Mitteilung an den Vermieter treten Sie anstelle des ausscheidenden Partners in den Mietvertrag ein. Der Partner wird aus dem Mietvertrag entlassen und braucht keine Miete mehr zu zahlen.
Achten Sie auf die Form Ihrer Mitteilung
Auch wenn keine besondere Form vorgeschrieben ist, sollten Sie die Mitteilung aus Nachweisgründen immer schriftlich an den Vermieter formulieren. Es genügt nicht, lediglich den Auszug des Ehepartners anzuzeigen. Sie müssen deutlich machen, dass Sie den Mietvertrag allein fortsetzten möchten. Sollten Sie sich mit dem Ehepartner nicht einigen, empfiehlt sich, beim Familiengericht die Überlassung der Wohnung zu beantragen. Dann treten Sie mit dem Beschluss des Familiengerichts in den Mietvertrag ein.
Mit der Mitteilung an den Vermieter scheidet der Ehepartner, der das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte, aus dem Mietverhältnis aus. Für die dann anstehenden Mieten besteht keine Haftung mehr.
Was ist mit der Kaution, wenn Sie den Mietvertrag übernehmen?
Der Auszug aus der ehelichen Wohnung ist oft mit Erwartung verbunden, dass der Vermieter die Kaution erstattet. Doch dem ist nicht so. Im Innenverhältnis der Ehegatten gilt die Mietkaution als Unterhaltsleistung im Rahmen des Familienunterhalts, da die Kaution innerhalb der Ehe für die Wohnung gestellt und somit auch für den Ehepartner mitgeleistet wurde. Deshalb soll kein Anspruch auf Rückerstattung bestehen (OLG München Az. 33 WF 1636/12).
Dies soll sogar dann gelten, wenn der ausziehende Ehepartner die Kaution allein gezahlt hat. Deshalb kann er in diesem Fall die Kaution auch dann nicht erstattet verlangen, wenn ein Ehegatte das Mietverhältnis nach der Scheidung allein fortsetzt (Kammergericht Berlin Az. 19 UF 32/17).
Um Streitigkeiten zu vermeiden, könnte es besser sein, wenn Sie die Kaution so belassen, wie sie ursprünglich geleistet wurde und sich mit Ihrem Ehepartner verständigen, wie Sie die Kaution handhaben wollen. Achten Sie darauf, dass der Vermieter die veränderten Gegebenheiten berücksichtigt und die verzinslich angelegte Kaution nunmehr ausschließlich unter Ihrem Namen verzinslich anlegt und den bislang gleichfalls benannten Namen des Ex-Partners streicht.
Wird die Miete der ehelichen Wohnung beim Unterhalt berücksichtigt?
Verbleibt ein Ehegatte in der bislang genutzten ehelichen Wohnung und zahlt Miete, sind bezüglich des Unterhalts die Mietkosten einschließlich der Nebenkosten bei der Bemessung des Selbstbehalts berücksichtigt. Sie können daher nicht zusätzlich einkommensmindernd berücksichtigt werden. Beim notwendigen Selbstbehalt gegenüber minderjährigen privilegierten Kindern beträgt der Wohnanteil 520 € und beim angemessenen Selbstbehalt gegenüber anderen Kindern 650 € (Stand 1.1.2024).
Alles in allem
Spätestens mit Ihrer Scheidung empfiehlt sich, die aus Anlass Ihrer Eheschließung oder während Ihrer Ehe begründeten Rechtsverhältnisse den neuen Lebensverhältnissen anzupassen. Geht es um die Nutzung Ihrer bislang gemeinsam genutzten Mietwohnung, unterstützt Sie der Gesetzgeber nachhaltig und schränkt den Vermieter im Hinblick auf eine potentielle Kündigung wegen der Scheidung in seinen Rechten weitgehend ein. Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen, die gewohnheitsmäßig von Trennung bis zur Scheidung dann aufkommen! Nehmen Sie über unser Formular gerne Kontakt zu uns auf.