Der Wille zur Trennung vom Partner oder der Partnerin ist nicht unbedingt das Problem. Allzu oft scheitert die Trennung daran, dass die Liquidität fehlt, die Trennung umzusetzen. Um diese Herausforderung zu bewältigen, ist zu klären, wo und wie Sie finanzielle Unterstützung bekommen. Dafür gibt es folgende Ansätze, sowohl für eine Trennung wie auch eine Scheidung.
Trennung, wohin ohne Geld?
Sich aus einer Laune heraus oder einer emotional überstürzten Situation zu trennen, ist keine gute Entscheidung. Die Trennung vom Partner oder der Partnerin ist immer eine Zäsur. Sie müssen wissen, wie es nach der Trennung notfalls ohne Geld weitergeht. Schließlich stehen Sie vor der Aufgabe, Ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufzulösen und Ihre Ehe abwickeln zu müssen. Es ist also eine gute Strategie, Vorarbeit zu leisten und dann, wenn die Trennung kundgetan wird, eine Perspektive zu haben.
Wer bleibt in der ehelichen Wohnung?
Ihre Wohnung ist Ihre eheliche Wohnung. Es ist egal, wer Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist. Allein die Tatsache, dass die Wohnung Ihre gemeinsame eheliche Wohnung ist, begründet das Recht eines jeden Partners, sich auch trotz der Trennung in der Wohnung aufzuhalten. Sie müssen sich also verständigen, wer in der Wohnung bleibt und wer auszieht.
Ist Ihre Lebenssituation so, dass Sie aufgrund besonderer Umstände auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sind, kann das Familiengericht auf Antrag die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen und den Partner verpflichten, die Wohnung zu verlassen. Dies gilt insbesondere, wenn der Partner oder die Partnerin gewalttätig ist oder Ihre Kinder in der gewohnten sozialen Umgebung verbleiben sollen.
Wohngeld für neue Wohnung
Haben Sie kein oder nur wenig eigenes Geld, haben Sie bei der Trennung Anspruch auf Hilfe vom Amt und können Wohngeld beantragen. Sie dürfen aber kein Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen. Sie dürfen auch nicht mit einem neuen Lebensgefährten zusammenziehen und sozialrechtlich betrachtet in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Sind Sie Eigentümer eines Objekts, besteht womöglich Anspruch auf Lastenzuschuss.
Darüber hinaus können Sie beim Wohnungsamt Ihrer Gemeinde einen Wohnberechtigungsschein beantragen. Die Gemeinde wird Ihnen dann eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zuweisen. Die Miete ist gegenüber anderen Wohnungen reduziert. Sie werden dabei in eine Dringlichkeitsstufe eingestuft, bei der geprüft wird, inwieweit Sie im Verhältnis zu anderen Interessenten auf eine solche Wohnung angewiesen sind. Wegen der Details sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde informieren.
Ziehen Sie nach der Scheidung aus der ehelichen Wohnung aus und beziehen Grundsicherungsleistungen, bestehen gute Aussichten, dass der Grundsicherungsträger die Kosten für den Umzug und die Kaution für den neuen Vermieter übernimmt.
Welche finanziellen Hilfen gibt es von Partner oder Staat bei Trennung?
Sie brauchen keine Angst vor der Trennung und einer anfolgenden Scheidung zu haben. Ihnen stehen, und auch eventuell vorhandenen Kindern, folgende Unterstützungsleistungen zu.
Trennungsunterhalt
Haben Sie kein oder nur wenig eigenes Geld, begründet Ihre Trennung vom Partner ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt. Voraussetzung ist natürlich, dass der Partner finanziell in der Lage ist, Sie zu unterhalten. Um möglichst wenig Zeit zu verlieren, empfiehlt sich, frühzeitig tätig zu werden und prüfen zu lassen, unter welchen Voraussetzungen Sie Trennungsunterhalt bekommen können. Auch wenn Sie im Zeitraum der Trennung nicht unbedingt verpflichtet sind, mehr zu arbeiten, als Sie während der Ehe gearbeitet haben, sollten Sie alles dafür tun, sich durch eine angemessene Erwerbstätigkeit möglichst selbst unterhalten zu können. Spätestens nach der Scheidung sind Sie ohnehin verpflichtet, für sich selbst zu sorgen. Nachehelichen Ehegattenunterhalt erhalten Sie nur in begründeten Ausnahmefällen.
Ausbildungs-, Fortbildung- oder Umschulungsunterhalt
Ein guter Ansatz, um Trennungsunterhalt konkret zu begründen, wäre die Entscheidung, eine Berufsausbildung zu starten. Dann wäre der Partner verpflichtet, Ihnen eine Berufsausbildung, eine Fortbildungsmaßnahme in Ihrem erlernten Beruf oder eine Umschulung auf einen anderen Beruf zu finanzieren.
Außerdem erhalten Sie Unterstützung über die Bundesagentur für Arbeit. Dort können Sie eine Berufsausbildungsbeihilfe beantragen. Teils bieten die Bundesländer ein Berufsvorbereitungsjahr an, um den Beruf kennen zu lernen. Sie könnten auch Ihren Hauptschulabschluss, einen mittleren Bildungsabschluss oder die Fachhochschulreife erwerben und über berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen in den Beruf einsteigen. Beginnen Sie ein Studium, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf BAföG-Leistungen.
Kindesunterhalt
Betreuen Sie nach der Trennung Ihr gemeinsames Kind, haben Sie ab dem Zeitpunkt der Trennung für das Kind Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Partner, der das Kind nicht in seiner Obhut betreut, ist unterhaltspflichtig. Im Idealfall erkennt er seine Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde beim Jugendamt gebührenfrei an. Ansonsten ist der unterhaltspflichtige Partner aufzufordern, Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen. Um nicht unnötige Wege zu gehen, empfiehlt sich, dass Sie sich dabei anwaltlich informieren und begleiten lassen.
Kindergeld
Betreuen Sie Ihr Kind, steht Ihnen das volle Kindergeld zu. Allerdings reduziert sich der Kindesunterhalt und die Hälfte des Kindergeldes. Über das Kindergeld hinaus haben Sie möglicherweise Anspruch auf einen Kinderzuschlag, sofern Sie keine Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen und mindestens 600 € eigenes Geld verdienen.
Finanzielle Unterstützung bei Trennung mit Kind
Verweigert der unterhaltspflichtige Elternteil die Zahlung des Kindesunterhalts oder ist der Elternteil nicht zahlungsfähig, können Sie beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Sind Sie erwerbstätig, sollten Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim Finanzamt beantragen. Der Freibetrag erhöht sich ab dem zweiten Kind um einen zusätzlichen Freibetrag. Sie brauchen dann weniger Einkommensteuer zu zahlen. Von Ihrem Bruttogehalt bleibt mehr netto.
Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss
Sind Sie nach Ihrer Trennung darauf angewiesen, gesetzlich oder vertraglich begründete Rechte gerichtlich geltend zu machen, ist der Partner aus unterhaltsrechtlichen Gründen gesetzlich verpflichtet, einen Prozess- und Verfahrenskostenvorschuss zu zahlen, vorausgesetzt, er oder sie ist dazu finanziell in der Lage.
Zugewinnausgleich
Wird Ihre Ehe geschieden, haben Sie Anspruch auf Zugewinnausgleich, wenn der Partner oder die Partnerin in der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat als Sie selbst. Vielleicht ist es eine Option, mit dem Partner verhandeln, den Zugewinn bereits vorzeitig zu gewähren. Der Ausgleich kann darin bestehen, dass Sie eine Geldsumme X oder einen Vermögensgegenstand übereignet bekommen, den Sie verwerten können. Die Details könnten Sie in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Ansonsten sind Sie darauf angewiesen, den Zugewinnausgleich im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung gerichtlich geltend zu machen.
Bürgergeld
Stehen Sie wegen Ihrer Trennung vor dem finanziellen Nichts, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Bürgergeld. Voraussetzung ist, dass Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem eigenen Einkommen oder Vermögen sichern kann und nicht die erforderliche Hilfe von Angehörigen (Trennungsunterhalt) erhält.
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf beträgt derzeit 502 € (Stand 2023). Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Außerdem gibt es einmalige Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte.
Neben der Regelleistung haben Sie Anspruch auf Mehrbedarf, wenn Sie mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Bei einem Kind unter 7 Jahre und bei zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren beträgt der Mehrbedarf 36 %. Mehrbedarf gibt es auch für Schwangere und Behinderte.
Sie haben Schulden und Gläubiger?
Sind Sie verschuldet, sehen Sie sich wahrscheinlich dem Druck Ihrer Gläubiger ausgesetzt. Spätestens Ihre Trennung sollte Anlass sein, mit den Gläubigern über deren Forderungen zu verhandeln. Idealerweise verhandeln Sie eine Teilzahlungsregelung, einen Zahlungsvergleich oder eine Stundung. Um die Verhandlungen ohne Emotionen und auf rechtlich begründeter Grundlage zu führen, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Sie haben kein Geld für die Scheidung?
Ihre Scheidung verursacht Gebühren für Ihren Anwalt und das Gericht.
Haben Sie kein oder nur wenig Geld, gewährt der Staat Beratungshilfe. Sie erhalten bei Ihrem örtlichen Amtsgericht gegen Nachweis Ihrer Einkommensverhältnisse einen Beratungshilfeschein, der Sie berechtigt, bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin Ihrer Wahl sich im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung beraten zu lassen. Sie zahlen im Regelfall lediglich einen Eigenanteil von 15 €. Sind Sie selbst oder über Ihren Partner rechtsschutzversichert, übernehmen die Rechtsschutzversicherer die Kosten der anwaltlichen Erstberatung.
Beantragen Sie die Scheidung, kann der Anwalt für das Scheidungsverfahren zugleich Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen. Bestenfalls übernimmt dann die Gerichtskasse vollständig die Verfahrenskosten für Ihre Scheidung. Ihre Scheidung sollte also am Geld nicht scheitern.
Alles in allem
Haben Sie wegen oder nach Ihrer Trennung kein Geld, gibt es vielfältige Ansätze, Lösungen zu finden. Um sich im Dickicht potenziell möglicher Unterstützungsleistungen nicht zu verlieren, sollten Sie sich frühzeitig informieren und sich möglichst anwaltlich beraten lassen.