Baukindergeld bei getrennt lebenden Eltern

zuletzt aktualisiert am: 10.06.2025

Sie stehen vor einer Trennung oder Scheidung – und fragen sich, was mit Ihrem Baukindergeld passiert? Wer den Antrag ursprünglich gestellt hat und mit den Kindern in der geförderten Immobilie bleibt, bekommt weiterhin Baukindergeld. Weitere Konstellationen finden Sie in diesem Artikel. Kalkulieren Sie übrigens gerade Ihre Trennung durch und haben noch keine anwaltliche Unterstützung für Ihre Scheidung, fordern Sie gerne bei uns hier unseren Gratis-Kostenvoranschlag für Ihre Online-Scheidung an. So erhalten Sie noch mehr Planungssicherheit und bekommen mit iurFRIEND einen der kostengünstigsten Anbieter von Scheidungen in Deutschland als verlässlichen und freundlichen Partner. Nützlicher Hinweis für Sie: iurFRIEND betreut Ihre Scheidung deutschlandweit, Sie brauchen also nicht in der Nähe unserer Kanzlei zu wohnen.

Was ist das Baukindergeld?

Das Baukindergeld wurde als staatliche Förderung eingeführt, um Familien beim Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zu unterstützen. Pro Kind wurden insgesamt 12.000 €, verteilt auf zehn Jahre, ausgezahlt. Familien, die zwischen 2018 und 2022 eine entsprechende Immobilie gekauft oder gebaut und rechtzeitig einen Antrag gestellt haben, profitieren auch 2025 noch von laufenden Auszahlungen.

GUT ZU WISSEN

Gibt es 2025 noch Baukindergeld?

Neue Anträge sind seit Ende 2022 nicht mehr möglich. Wer aber bereits einen Bewilligungsbescheid erhalten hat, bekommt das Baukindergeld weiterhin, solange die Fördervoraussetzungen erfüllt bleiben. Seit Mitte 2023 gibt es jedoch ein neues Nachfolgemodell: das Förderprogramm „Wohneigentum für Familien“ der KfW (Programm Nr. 300). Wichtige Unterschiede zum Baukindergeld:

  • Es handelt sich nicht mehr um einen Zuschuss, sondern um einen zinsvergünstigten Förderkredit.
  • Die Einkommensgrenzen wurden angepasst: Bei einem Kind liegt die Grenze bei 90.000 €, für jedes weitere Kind erhöht sie sich um jeweils 10.000 €.
  • Die Förderung richtet sich ausdrücklich an Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind, die selbstgenutztes Wohneigentum erwerben oder bauen.

Wem steht Baukindergeld zu?

Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Baukindergeld sind:

  • Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum (Kauf oder Neubau)
  • Mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt
  • Anspruch auf Kindergeld für das im Haushalt lebende Kind
  • Einkommen unterhalb der Fördergrenzen (90.000 € zu versteuerndes Einkommen bei einem Kind, plus 15.000 € für jedes weitere Kind)

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Förderung jährlich ausgezahlt.

Wann wird kein Baukindergeld mehr gezahlt?

Der Anspruch auf Baukindergeld entfällt, wenn:

  • die Immobilie verkauft wird,
  • die Immobilie vermietet oder anderweitig nicht selbst genutzt wird,
  • das Kind nicht mehr dauerhaft in der Immobilie lebt,
  • oder wesentliche Änderungen (z. B. Wegfall der Kindergeldberechtigung während der ersten Jahre) nicht rechtzeitig gemeldet werden.

Auswirkungen einer Scheidung auf das Baukindergeld

Eine Scheidung mit Immobilie kann erhebliche Auswirkungen auf bestehende Förderansprüche haben. Entscheidend für den weiteren Erhalt des Baukindergeldes ist:

  1. Selbstnutzung der Immobilie:
    Das Baukindergeld wird nur ausgezahlt, wenn die ursprünglich geförderte Immobilie weiterhin selbst genutzt wird.
    Zieht der Antragsteller aus oder wird das Haus vermietet, entfällt der Förderanspruch.
  2. Hauptwohnsitz des Kindes:
    Mindestens ein förderberechtigtes Kind muss mit Hauptwohnsitz in der Immobilie gemeldet sein.
    Zieht das Kind aus oder lebt überwiegend bei dem anderen Elternteil, kann das Baukindergeld wegfallen.
  3. Antragstellerrolle:
    Maßgeblich ist, wer ursprünglich den Antrag auf Baukindergeld gestellt hat.
    Nur dieser Elternteil erhält die Auszahlung – eine automatische Übertragung auf den anderen Elternteil ist nicht vorgesehen.
  4. Meldepflichten:
    Jede Änderung der Wohnsituation, insbesondere ein Auszug oder der Wechsel des Kindes, muss der KfW-Förderbank unverzüglich mitgeteilt werden.
    Wer diese Pflicht versäumt, riskiert nicht nur den Verlust zukünftiger Zahlungen, sondern auch Rückforderungen.

Praxisbeispiel

Welche Auswirkungen haben Änderungen an der Wohnsituation?

KonstellationAuswirkung
Sie sind Antragsteller und bleiben mit dem Kind in der ImmobilieAnspruch bleibt bestehen.
Sie sind Antragsteller, aber ziehen aus der Immobilie ausAnspruch entfällt, da keine Selbstnutzung mehr vorliegt.
Sie sind nicht Antragsteller, aber wohnen weiterhin mit dem Kind im HausAnspruch kann entfallen, es sei denn, eine Übertragung wird möglich gemacht (Sonderfall).

Beispielrechnung: Was passiert bei Auszug nach Trennung der Eltern?

Angenommen, Sie haben 2020 Baukindergeld für eine Immobilie mit zwei Kindern beantragt:

  • Jährliche Zahlung: 2 Kinder × 1.200 € = 2.400 € pro Jahr
  • Gesamtlaufzeit: 10 Jahre → 24.000 € Förderung insgesamt

Wenn Sie sich 2025 trennen und der Antragsteller auszieht, endet der Anspruch auf weitere Zahlungen. Bis dahin erhaltene 12.000 € (5 Jahre × 2.400 €) dürfen behalten werden.
Die restlichen 12.000 €, die bis 2030 vorgesehen gewesen wären, verfallen.

Kurz gesagt:

  • Erhaltene Zahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden.
  • Künftige Zahlungen werden ab Auszug eingestellt.

Einkommensänderungen bei getrenntlebenden Eltern

Gerade in der Zeit nach einer Trennung verändert sich oft auch die berufliche und damit die finanzielle Situation. Vielleicht wechseln Sie den Job, machen einen Karriereschritt oder müssen sich neu organisieren – viele getrennt lebende Eltern sorgen sich dann, ob eine Einkommenssteigerung ihr Baukindergeld gefährdet.

 

Hier können wir Sie beruhigen: Für das Baukindergeld zählt ausschließlich das Einkommen im ursprünglichen Antragsjahr und dem Jahr davor. Steigt Ihr Einkommen erst nach Antragstellung, hat dies keinerlei Auswirkungen auf die laufenden Zahlungen. Sie müssen keine Kürzungen oder Rückforderungen befürchten.

Kind zieht nach Trennung aus – was passiert mit dem Baukindergeld?

Auch die Lebenssituation der Kinder kann sich nach einer Trennung verändern – und damit Auswirkungen auf das Baukindergeld haben. Verlässt ein Kind dauerhaft die Immobilie, kann das Baukindergeld anteilig entfallen. Denn Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Kind weiterhin im Haushalt lebt.


Wird das Kind volljährig oder entfällt der Anspruch auf Kindergeld aus anderen Gründen, hat das keine rückwirkenden Auswirkungen auf bereits bewilligte Baukindergeldzahlungen. Laufende Raten werden weiterhin ausgezahlt.

EXPERTENTIPP

Meldeadresse aktuell halten

Verändert sich die Meldeadresse des Kindes, etwa weil es zu einem anderen Elternteil oder in eine eigene Wohnung zieht, muss dies der KfW zeitnah gemeldet werden. Nur so können Sie spätere Rückforderungen vermeiden.

Verkauf der Immobilie von getrenntlebenden Eltern

Manchmal lässt sich nach einer Trennung ein Verkauf des gemeinsamen Hauses oder der Wohnung nicht vermeiden. Auch dies wirkt sich auf das Baukindergeld aus. Sobald die Immobilie verkauft wird, endet der Förderanspruch automatisch. Das bedeutet konkret:

  • Bereits erhaltene Zahlungen dürfen Sie behalten.
  • Noch ausstehende Raten werden nicht mehr ausgezahlt.

Ein Rückforderungsrisiko besteht in der Regel nicht, solange der Verkauf korrekt gemeldet wird.

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Alles in allem

Gerade in einer Trennungssituation kann leicht übersehen werden, wie wichtig Förderungen wie das Baukindergeld für Ihre finanzielle Sicherheit sind. Wer sich frühzeitig über alle Folgen einer Scheidung informiert und diese regelt, kann klare Verhältnisse für eine gesicherte Zukunft gestalten. Gerne vertreten wir Sie bei Ihrer Scheidung und begleiten Sie Schritt für Schritt – hier können Sie ganz unkompliziert unseren Online-Scheidungsantrag ausfüllen. Wir als erfahrene Kanzlei im Familienrecht helfen Ihnen, egal an welchem Punkt der Trennung Sie gerade stehen.

 

Quellen: