Trennung, aber einer will nicht ausziehen

Was gilt bei Miete, was bei Eigentum?

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zuletzt aktualisiert am: 05.08.2025

Grundsätzlich muss bei einer Trennung keiner der Ehepartner automatisch aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Sie haben beide ein gleiches Recht zur Nutzung. Nur in Ausnahmefällen kann das Familiengericht auf Antrag einem Partner die Wohnung vorübergehend zur alleinigen Nutzung zuweisen. Aufgrund Ihres Verheiratetenstatus' haben Sie dabei mehr Rechte als ohne - für unverheiratete Paare gelten die mietvertraglichen Regeln.

 

Unabhängig davon können Sie als Ehepartner bereits bei der Klärung der Wohnsituation die Weichen für eine kostengünstige Scheidung stellen. Wenn es zum Beispiel wegen Gewaltandrohungen nicht unbedingt nötig ist, schwingen Sie nicht gleich die gerichtliche Keule. Lassen Sie dem anderen genügend Zeit, eine passende Wohnung zu finden. Es wird sich nach hinten hinaus auszahlen, aufeinander Rücksicht zu nehmen - denn gelingt es Ihnen, diesen Konflikt moderat zu gestalten, werden Sie sich auch in vielen anderen Punkten einig. Und eine einvernehmliche Scheidung ist die kostengünstigste - kalkulieren Sie es doch gleich einmal durch, mit unserem kostenlosen Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung:

Wer darf bleiben?

Nach deutschem Familienrecht haben Ehegatten bei einer Trennung grundsätzlich das gleiche Recht, die eheliche Wohnung weiter zu nutzen (§1361b BGB). Erst wenn das Zusammenleben unzumutbar wird, kann einer der Partner durch gerichtliche Entscheidung vorübergehend allein das Wohnrecht zugesprochen bekommen.

 

Wichtige Voraussetzungen für eine gerichtliche Wohnungszuweisung:

  • Das Zusammenleben ist unzumutbar (z. B. wegen Gewalt, Bedrohung, massiven Konflikten).
  • Ein Antrag auf Wohnungszuweisung wird beim Familiengericht gestellt.
  • Die Entscheidung dient dem Schutz eines Partners oder der Kinder.

Wie ist es bei einer Mietwohnung?

  • Wer im Mietvertrag steht, ist entscheidend – auch für die Mietzahlungspflicht
  • Auch wenn beide im Vertrag stehen, hat keiner ein Vorrecht auf die Wohnung
  • Wohnungszuweisung kann auch bei Miete erfolgen

Wie ist es bei Eigentum?

  • Gehört die Wohnung nur einem Partner, darf der andere trotzdem zunächst bleiben
  • Eigentum allein gibt kein automatisches Wohnrecht – auch hier gelten Härtefallregelungen

GUT ZU WISSEN

“Nutzungsentschädigung” möglich

Eine gerichtliche Wohnungszuweisung erfolgt meist befristet und kann auch mit einer “Nutzungsentschädigung” für den anderen Partner verbunden sein. Das ist ein nach vieler Leute Meinung nach zu hartes Wort - Sie als Begünstigte/r haben dem anderen ja nichts getan, es ist kein “Schaden” entstanden in den allermeisten Fällen. Sie nutzen lediglich das Eigentum des anderen in der Zeit, während er es nicht darf/kann. Dafür bekommt er oder sie dann eine Ausgleichszahlung.

Was passiert, wenn Kinder beteiligt sind?

Kinder verändern die Bewertung: Ihr Wohl hat Vorrang. Bleiben die Kinder bei einem Elternteil, kann das Gericht diesem Elternteil häufiger die Wohnung zuweisen, um die Stabilität des Alltags zu sichern.

Entscheidungshilfe: Wer zieht aus?

Freiwillige Einigung? Ja → einer zieht aus.

Keine Einigung? → Situation bewerten:

  • Gewalt / Bedrohung?
  • Kinder im Haushalt?
  • Eigentum / Miete?

Härtefall gegeben? → Antrag beim Gericht auf Wohnungszuweisung.

Häufig gestellte Fragen zum Auszug bei Trennung

  • Ja. Beide können freiwillig ausziehen. Wenn niemand bleibt, kann eine neue Wohnlösung gefunden werden. Haben Sie beide den Mietvertrag unterschrieben, müssen Sie jedoch auch dasselbe bei der Kündigung tun.


  • Ohne Zustimmung des anderen, und wenn keine Gewalt vorliegt, nicht. Sechs Monate hat der andere das Recht, zurückzukehren. Erst danach kann davon ausgegangen werden, dass er dies nicht mehr vorhat.


  • Ja, sie erfolgt meist nur für einen bestimmten Zeitraum und kann verlängert oder beendet werden. Zum Beispiel muss ab der Scheidung eine andere Lösung gefunden werden. Dies kann auch eine Vermietung sein.


  • Jein. Mit dem Auszug beginnt rechtlich das Getrenntleben gemäß §1567 BGB – Voraussetzung für Trennungsunterhalt und Scheidung. Sie müssen dies jedoch beweisen können. Meldet sich der ausgezogene Partner nicht offiziell um, sondern lebt bei Freunden, fehlt es an einem hieb- und stichfesten Beweis. Gerade für On-Off-Beziehungen sind schriftliche Indizien wie eine unterschriebene Trennungserklärung von Vorteil.


  • Wer auszieht und wirtschaftlich schwächer ist, kann Trennungsunterhalt beanspruchen. Bedürftigkeit bei ihm/ihr und Leistungsfähigkeit beim Unterhaltsschuldendem sind entscheidend. Dem Trennungsunterhalt vorrangig ist der Kindesunterhalt.


  • Ja, wenn eine Unterhaltspflicht besteht (z. B. gegenüber Kindern oder einem bedürftigen Ex-Partner), ändert ein Auszug daran nichts. Der Anteil an Wohnkosten ist im sogenannten Selbstbehalt, also das, was Ihnen zum Leben bleiben muss, bereits eingepreist.


  • Im paritätischen Wechselmodell wird das Kind in der Regel nur bei einem Elternteil mit dem Hauptwohnsitz gemeldet – obwohl es gleich viel Zeit bei beiden verbringt.
    Entscheidend ist oft:

    • - Der Lebensmittelpunkt nach außen (z. B. Schule, Kindergarten, Krankenkasse)
    • - Finanzielle Aspekte, wie Kindergeld oder Unterhaltsregelung

    In der Praxis einigen sich die Eltern, bei wem das Kind gemeldet wird. Eine doppelte Anmeldung ist gesetzlich nicht zulässig.


  • Wenn der Umzug beruflich bedingt ist, kann er als außergewöhnliche Belastung oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Eine Rücksprache mit dem Steuerberater ist sinnvoll.


  • Folgendes sollten Sie mitnehmen:

    • - Personalausweis oder Reisepass
    • - Geburtsurkunde
    • - Krankenversicherungskarte
    • - Sozialversicherungsnummer und Steuer-ID
    • - Gehaltsabrechnungen und Arbeitsvertrag
    • - Nachweise über persönliche Anschaffungen (z. B. Kaufbelege für Möbel, Geräte)

    Wenn die Kinder mit Ihnen kommen:

    • - Geburtsurkunden der Kinder (falls vorhanden)
    • - Nachweise zum Sorge- oder Aufenthaltsrecht
    • - Impfpass und medizinische Unterlagen der Kinder
    • - Kindergeldbescheide und Unterhaltsregelungen

    Hiervon sollten Sie zumindest Kopien mitnehmen bis zu einer endgültigen Klärung:

    • - Heiratsurkunde (ist manchmal 1 Teil mit anderen Urkunden)
    • - Kontoauszüge, von gemeinsamen Konten
    • - Kreditverträge und Nachweise über bestehende Schulden
    • - Versicherungsverträge, insbesondere bei gemeinsamen Policen
    • - Mietvertrag (wenn Sie Mitmieter:in sind)
    • - Übergabeprotokolle zur Wohnung

Alles in allem

Wer in der Wohnung bleiben darf, hängt nicht vom stärkeren Willen ab, sondern von Rechten, Pflichten und manchmal auch vom Familiensinn. Sie beide können jedoch den Willen zeigen, schon mit der Trennung eine gütliche Lösung anzustreben. Sie werden sich über weitere Dinge als die der Wohnung oder der Immobilie einigen, und so kann man bereits jetzt Kompromisse schmieden. Vor allem Ihre Kinder werden es Ihnen danken.

 

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