Wer darf wann noch wie lange Haus und Wohnung betreten?
zuletzt aktualisiert am: 11.08.2025, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Wer darf nach Ihrer Trennung Ihre vormals gemeinsame Wohnung oder Ihr Haus betreten, und am Ende sogar noch den neuen Freund oder die neue Freundin als Besuch mitbringen? Dies hängt davon ab,
ob Sie miteinander verheiratet sind oder nicht,
wer Eigentümer ist
oder im Mietvertrag steht.
So ergeben sich bis zu 12 relevante Konstellationen, die wir unserer großen Übersicht zum Zutrittsrecht zur “gemeinsamen” Wohnung nach einer Trennung hier für Sie aufbereitet haben. Der Verheiratetenstatus, Eigentumsrechte und Hauptmieterschaft bringen Ihnen Vorteile, jedoch dürften ein bis zwei Regelungen in der Gesamtschau überraschend sein.
Sie finden unsere Tabelle direkt nach dem Inhaltsverzeichnis. Zuvor seien Ihnen aber noch zwei Hilfestellungen an die Hand gegeben, die jetzt für Sie wichtig geworden sein könnten:
Unterhaltsberechnung für Sie mit Sicherheitsnetz
Müssen Sie ausziehen oder möchten Sie von nun an getrennt unterkommen, aber waren bis jetzt nicht der oder die Hauptverdiener:in, könnten Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Bleiben minderjährige, gemeinsame Kinder bei Ihnen, haben diese immer einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Unter verheirateten Erwachsenen kann es einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geben, unverheiratet können Sie den Anspruch auf Betreuungsunterhalt prüfen lassen, wenn Sie schwanger sind oder ein Kind unter 3 Jahren betreuen. Bei iurFRIEND können Sie unverbindlich eine rechtssichere Unterhaltsberechnung beantragen, die sich gleichwohl auch als Überprüfung von bestehenden Forderungen eignet.
Sind Sie verheiratet und der Gedanke an eine Scheidung hat sich verfestigt? Viele Menschen von Ihnen sind nun in der Situation, nicht genau zu wissen, woran sie sind. Was sind meine Rechte? Was “kann mir” der andere?
Aus diesem Grunde legen wir Ihnen das Gratis-InfoPaket zu Getrenntleben, Unterhalt und Scheidung ans Herz. Verkürzen Sie lange Recherchestunden mit Hilfe dieser kompakten 20-Seiten-Broschüre im PDF-Format. 2025 aktualisiert, bietet es Ihnen alle relevanten Informationen zur Scheidung, inkl. zur Online-Scheidung, KI-Unterstützung und digitalen Vermögensteilung.
Große Übersicht, wer nach der Trennung Wohnung oder Haus betreten darf
Wie angeführt, gibt es in großes Interesse nach einer Trennung,
ob Sie und Ihr Partner das Haus betreten dürfen, nachdem einer von Ihnen zuvor ausgezogen war,
und ob Sie Ihre jeweiligen Freunde mit in die vormals gemeinsame Ehewohnung mitbringen dürfen, ganz unabhängig davon, ob Sie und der/die Ex dort noch wohnen.
Was ist in Abhängigkeit vom Familienstand (sind Sie verheiratet?) und Wohnsituation (wer ist noch in der Wohnung?) also mit dem Zutrittsrecht von beiden Partnern und von Dritten?
Familienstand
Wohnsituation
Zutrittsrecht nach Trennung
Besuch Dritter von wem abhängig?
Verheiratet
Beide wohnen noch da, beide Eigentümer/Mieter
Beide haben Zutritt
Beide müssen zustimmen
Verheiratet
Beide wohnen noch da, nur einer Eigentümer/Mietender
Beide haben Zutritt (Ehewohnung)
Beide müssen zustimmen; Eigentümer/Hauptmieter kann Besuch ablehnen, muss aber berechtigte Interessen des mitwohnenden Ehepartners wahren
Verheiratet
Miteigentümer ist ausgezogen
Ausgezogener Miteigentümer: kein regelmäßiges Zutrittsrecht; nur nach vorheriger Absprache
Verbliebener Bewohner entscheidet allein
Verheiratet
Alleineigentümer ist ausgezogen
Ausgezogener Alleineigentümer: Zutritt nur nach vorheriger Absprache; kein eigenmächtiger Zugang
Verbliebener Bewohner entscheidet allein
Verheiratet
Nicht‑Eigentümer ist länger als 6 Monate ausgezogen
Ausgezogener Nicht‑Eigentümer: kein Zutrittsrecht
Verbliebener Bewohner entscheidet allein
Verheiratet
Mitmieter oder Nichtmieter ist länger als 6 Monate ausgezogen
Ausgezogener: in der Regel kein Zutrittsrecht; nur nach vorheriger Absprache
Verbliebener Bewohner (bzw. Hauptmieter, wenn dieser verblieben ist)
Nichtverheiratet
Beide wohnen noch da, beide Eigentümer/Mieter
Beide haben Zutritt
Beide müssen zustimmen
Nichtverheiratet
Beide wohnen noch da, nur einer Eigentümer/Mietender
Beide haben Zutritt, solange gemeinsame Nutzung besteht
Beide sollten zustimmen; Eigentümer/Hauptmieter kann Besuch ablehnen, muss aber Rücksicht auf den Mitbewohner nehmen
Nichtverheiratet
Miteigentümer ist ausgezogen
Ausgezogener Miteigentümer: kein regelmäßiges Zutrittsrecht; nur nach vorheriger Absprache
Verbliebener Bewohner entscheidet allein
Nichtverheiratet
Alleineigentümer ist ausgezogen
Ausgezogener Alleineigentümer: Zutritt nur nach vorheriger Absprache; kein eigenmächtiger Zugang
Verbliebener Bewohner entscheidet allein
Nichtverheiratet
Nicht‑Eigentümer ist länger als 6 Monate ausgezogen
Ausgezogener Nicht‑Eigentümer: kein Zutrittsrecht
Verbliebener Bewohner entscheidet allein
Nichtverheiratet
Mitmieter oder Nichtmieter ist länger als 6 Monate ausgezogen
Ausgezogener: in der Regel kein Zutrittsrecht; nur nach vorheriger Absprache
Verbliebener Bewohner (bzw. Hauptmieter, wenn dieser verblieben ist)
Hinweis
In allen Fällen kann durch vertragliche Vereinbarung ein abweichendes Zutritts- oder Besuchsrecht geregelt werden.
Was ist die ungewöhnlichste Regelung unter allen beim Betreten des gemeinsamen Hauses?
Neben dem Umstand, dass der noch in der Wohnung verbleibende Partner ein Mitspracherecht beim Zugang eines neuen Lebensgefährten des Anderen zur Wohnung hat, stutzt man wahrscheinlich bei folgender Regelung:
Nicht verheiratet,
Alleineigentümer ist ausgezogen,
Ausgezogener Alleineigentümer hat nur Zutritt nach vorheriger Absprache; kein eigenmächtiger Zugang.
Ihm oder ihr gehört also ein Haus, er/sie zieht aus, lässt den anderen da noch wohnen, aber darf nicht allein bestimmen, wann man als Alleineigentümer zurückkommt?
Als Alleineigentümer haben Sie grundsätzlich ein umfassendes Nutzungsrecht (§ 903 BGB) und könnten rein aus Eigentumssicht jederzeit in das Haus zurückkehren. Wenn Sie jedoch jemandem – etwa Ihrem (Ex-)Partner – erlauben, dort zu wohnen, übertragen Sie dieser Person den sogenannten faktischen Besitz. Damit geht für die Dauer der Nutzung das Hausrecht auf den Bewohner über. Dieses Hausrecht erlaubt es, den Zutritt zu verweigern, selbst gegenüber dem Eigentümer, solange eine gültige Nutzungsvereinbarung oder Duldung besteht, etwa in Form eines Mietvertrags, einer Leihe oder einer unbefristeten Überlassung.
In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie ausgezogen sind und der andere weiterhin dort wohnt, dürfen Sie nicht einfach unangekündigt zurückkehren. Betreten Sie das Haus ohne Zustimmung, könnte der Bewohner Sie sogar wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) anzeigen – es sei denn, Sie haben vorab ausdrücklich vereinbart, dass Sie jederzeit Zutritt haben.
Um Konflikte zu vermeiden, sollten Sie schriftlich festhalten, ob und wann Sie Zutritt haben, zum Beispiel für Wartungsarbeiten, das Ablesen von Zählern oder Zwischenkontrollen. Kommt keine Einigung zustande und möchten Sie die Wohnung wieder selbst nutzen, bleibt als Option die Kündigung des Nutzungsverhältnisses oder die gerichtliche Räumung.
Wo sind die Unterschiede im Zutrittsrecht zur Wohnung nach verheiratet - nicht verheiratet?
Die erste Tabelle war ganz schön lang. Für alle, die sich vielleicht sogar für die Ehe und ihre Vorteile für das Betreten der gemeinsamen Wohnung nach einer Trennung interessieren, sind hier noch einmal alle Unterschiede dargestellt, ebenfalls in einer Tabelle:
Wohnsituation
Verheiratet
Nichtverheiratet
Beide wohnen noch da, beide Eigentümer/Mieter
Beide haben Zutritt · Besuch nur mit Zustimmung beider
Beide haben Zutritt · Besuch nur mit Zustimmung beider
Beide wohnen noch da, nur einer Eigentümer/Mieter
Nicht im Mietvertrag stehender Ehepartner hat gesicherten Zutritt durch Ehewohnungsstatus (§ 1353 BGB) · Besuchsrecht erfordert Zustimmung beider
Zutrittsrecht nur aus faktischem Besitz; kann leichter widerrufen werden · Besuchsrecht liegt primär beim Eigentümer/Hauptmieter
Miteigentümer ist ausgezogen
Kann leichter Zutritt verlangen, solange keine gerichtliche Wohnungszuweisung erfolgt ist · Besuchsrecht beim verbliebenen Bewohner, muss aber Zutritt gewähren, wenn keine gerichtliche Einschränkung
Braucht Zustimmung des verbliebenen Bewohners; dessen Hausrecht hat Vorrang · Besuchsrecht liegt allein beim verbliebenen Bewohner
Alleineigentümer ist ausgezogen
Darf grundsätzlich wieder hinein, es sei denn, eine Wohnungszuweisung wurde dem anderen zugesprochen · Besuchsrecht liegt beim Eigentümer, sofern keine gerichtliche Einschränkung
Zutritt kann durch Hausrecht des Bewohners verhindert werden, selbst gegenüber dem Eigentümer · Besuchsrecht liegt beim verbliebenen Bewohner
Nicht-Eigentümer ist länger als 6 Monate ausgezogen
Wohnrecht kann in Ausnahmefällen fortbestehen, wenn Ehewohnung · Besuchsrecht ggf. noch beim ausgezogenen Partner, abhängig von Einzelfall
Kein Zutrittsrecht mehr · Besuchsrecht liegt allein beim verbliebenen Bewohner
Mitmieter oder Nichtmieter ist länger als 6 Monate ausgezogen
Eventuell noch Mitbestimmungsrechte, wenn Mietvertrag nicht angepasst wurde · Besuchsrecht kann geteilt sein
Mietvertrag oder Besitzlage maßgeblich – kein automatischer Anspruch · Besuchsrecht beim verbliebenen Bewohner oder Hauptmieter
Auch hier gilt nach wie vor: In sämtlichen Fällen lässt sich ein abweichendes Zutritts- oder Besuchsrecht vertraglich festlegen.
Häufig gestellte Fragen zum Auszug von verheirateten Partnern
Nein – es gibt keine generelle Pflicht. Ausnahme: Wenn noch gemeinsames Sorgerecht besteht oder Unterhalts-/Gerichtsverfahren laufen, kann eine Mitteilungspflicht bestehen. Im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung sollten Sie jedoch mindestens 1 Kontaktmöglichkeit offenhalten, die dem oder der Ex-Partner:in bekannt ist.
Ja, technisch schon. Der verbliebene Partner darf die Post auch nicht öffnen. Dauerhafte Postzustellung sollte nach einem etwaigen Nachsendeauftrag aber auf die neue Anschrift umgeleitet werden.
Ja, wenn die Möbel eindeutig in Ihrem Alleineigentum stehen – zum Beispiel, weil Sie sie schon vor der Ehe besaßen oder sie allein bezahlt haben. Bei gemeinsam angeschafften Möbeln (unabhängig davon, wer gezahlt hat) gilt: Diese gehören in der Regel zum gemeinsamen Hausrat und müssen einvernehmlich aufgeteilt oder gerichtlich zugewiesen werden.
Ja, wenn er/sie allein dort wohnt und Sie kein Recht mehr auf Zutritt haben (z. B. durch Wohnungszuweisung oder nach 6 Monaten, Regelungen s. oben). Aber: Wurde das ohne rechtliche Grundlage getan, kann das unzulässig sein.
In den meisten Fällen ja – der Auszug ist ein starkes Indiz für die Trennung im Sinne des Familienrechts. Für den Scheidungsantrag ist aber nicht nur der Auszug entscheidend, sondern das dauerhafte Getrenntleben bzw. die Ummeldung auf eine neue Adresse.
Nein, solange Ihr Partner noch in der Wohnung weiter wohnt, zahlt kein Vermieter die Kaution aus, und Ihr Partner braucht Ihnen auch nichts vorzustrecken. Ob Sie die Hälfte oder sogar ganze Kaution zurückerhalten, richtet sich im Übrigen nach wieder anderen Regelungen. Einen guten Artikel finden Sie darüber hier auf scheidung.de.
Alles in allem
Ein Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung ist oft der Beginn einer klareren Trennung – klären Sie vorab, welche Rechte Sie behalten und welche Pflichten bestehen bleiben. Sprechen Sie, wenn möglich, Absprachen zu Zutritt, Hausrat, Schlüsseln und finanziellen Verpflichtungen offen an und halten Sie diese schriftlich fest. So vermeiden Sie Missverständnisse und unnötige Konflikte.
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