Was ist der Gerichtsstand bei der Scheidung?

Damit Sie vorab wissen, wo die Scheidung sein wird

Mann Frau Vor Gerichtsgebaeude iurFRIEND® AG

Mittwoch, 06.03.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Der Gerichtsstand bestimmt, welches Familiengericht für Ihre Scheidung zuständig ist. Eine „Vereinbarung“ über den Gerichtsstand können Sie nur schwerlich mit Ihrem Partner vereinbaren. Wir erklären, wie das Gesetz den Gerichtsstand in der Rangfolge bestimmt, was der gewöhnliche Aufenthalt bedeutet, und was passiert, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt (z.B. durch Umzug) ändert. Den Gerichtsstand müssen Sie ebenso wenig selbst bestimmen wie Sie Ihre Scheidung durchführen, das machen wir für Sie – es schadet jedoch nicht, ein wenig Licht hinter die Kulissen zu bringen!

Der Gerichtsstand ist nicht verhandelbar

Der Gerichtsstand für Ihr Scheidungsverfahren ist gesetzlich bestimmt. § 122 FamFG enthält eine feste Rangfolge zur Bestimmung des für Ihr Scheidungsverfahren örtlich zuständigen Gerichts. Ist danach ein bestimmtes Familiengericht zuständig, ist jedes andere Familiengericht ausgeschlossen. Aus diesem Grund besteht leider keine Möglichkeit, untereinander ein bestimmtes Familiengericht und damit einen bestimmten Gerichtsstand zu vereinbaren.

Welche Bedeutung hat der gewöhnliche Aufenthalt von Ihnen beiden?

Wichtigstes Kriterium zur Bestimmung der Zuständigkeit eines bestimmten Familiengerichts ist der „gewöhnliche Aufenthalt“ der Ehegatten. Im einfachsten Fall ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den minderjährigen Kindern oder mit einem Teil der Kinder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Gibt es keine Kinder, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und einer der Ehegatten noch immer im Bezirk dieses Gerichts wohnt.

 

Weil der gewöhnliche Aufenthalt für die Bestimmung des Gerichtsstandes so prägend ist, kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen darüber, wo denn Partner A oder B sein oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt denn nun hatte.

Was ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist der auf längere Zeit angelegte tatsächliche Mittelpunkt des Lebens, also der Ort, der faktisch den Schwerpunkt der sozialen und familiären Bindungen darstellt (BGH FamRZ 2002, 1182). Damit unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt zum einen vom schlichten Aufenthaltsort (z.B. zeitweiser Besuch im Elternhaus) und zum anderen vom gemeldeten Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde. Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert also eine gewisse Dauer der Anwesenheit und die Einbindung in das soziale Umfeld, was durch familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Bindungen eintreten kann.

 

Außerdem kommt es auf den Willen an, sich ausgerechnet an diesem Ort aufzuhalten. Insoweit kann bereits nach kurzer Zeit ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt angenommen werden, wenn, beispielsweise wegen der Trennung und des dadurch bedingten Umzugs an einen anderen Wohnort, der entsprechende Wille dafür besteht. Ansonsten ist ein gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen, wenn dieser sechs Monate angedauert hat. Die Rechtsprechung hat in einer Vielzahl von Einzelfällen immer wieder Stellung bezogen, wie der gewöhnliche Aufenthalt zu bestimmen ist.

Wie wird der Gerichtsstand im Einzelfall bestimmt?

Die Regelung hierzu ist hierarchisch aufgebaut. Dies bedeutet, dass die jeweils nachfolgende Nummer nur in Betracht kommt, wenn die vorangegangen Rangnummern von den Voraussetzungen her nicht erfüllt sind.

 

Die Bestimmung des richtigen Gerichts zeigt sich auch dann, wenn beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen. Um zu vermeiden, dass zwei Familiengerichte zuständig sind, trifft das Gesetz klare Regelungen, welches Familiengericht Ihre Scheidung bearbeitet.

 

Nach dem Gesetz besteht folgende Rangfolge:

1 Alle gemeinsamen Kinder leben bei einem Elternteil

Sind aus der Ehe ein oder mehrere Kinder hervorgegangen, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Unerheblich bleibt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder etwa wegen kurzer Dauer oder wegen eines noch offenen Verfahrens zum Aufenthaltsbestimmungsrecht noch zweifelhaft ist. Ausreichend ist, dass das Kind im Haushalt des Elternteils wohnt. Ansonsten befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes dort, wo seine familiären und schulischen Bindungen bestehen.

2 Ein Teil der gemeinsamen Kinder lebt bei einem Elternteil

Lebt nur ein Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder leben. Hier geht es um Fälle, in denen nur ein Teil der Kinder bei einem Elternteil lebt, die anderen Kinder jedoch bei den Großeltern, Verwandten oder Pflegepersonen untergebracht sind.

EXPERTENTIPP

Riskieren Sie keinen Wettlauf um die Zuständigkeit

Ist ein Ehegatte daran interessiert, dass ein bestimmtes Familiengericht über die Scheidung verhandelt, könnte er/sie daran interessiert sein, einen Teil der gemeinsamen Kinder zu sich zu nehmen. Das Interesse könnte sich daraus ergeben, dass dieses Gericht wohnortnah ist oder der Ehegatte sich im Hinblick auf die Rechtsprechung der in diesem Bezirk zuständigen Familiengerichte irgendwelche Vorteile verspricht. Reicht dieser Ehegatte dann zuerst den Scheidungsantrag ein, bestimmt er mit dem Antrag die Zuständigkeit dieses Gerichts. Der andere Ehegatte hätte dann das Nachsehen und damit den „Wettlauf“ um die Zuständigkeit des „genehmen“ Gerichts verloren.

3 Keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder

Haben die Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, sofern einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens im Bezirk dieses Gericht noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

4 Wohnort des Ehegatten als Antragsgegner

Lässt sich keine Zuständigkeit nach Rang 1 bis 3 begründen, ist an vierter Rangstelle das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für den Antragsteller im Scheidungsverfahren bedeutet dies, dass er den Scheidungsantrag nicht am eigenen Wohnort einreichen kann, sondern das Familiengericht am Wohnort des Ehegatten als Antragsgegner bemühen muss.

5 Wohnort des Ehegatten als Antragsteller

An fünfter Rangstelle ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hier geht es um Fälle, in denen der Aufenthalt des Antragsgegners unbekannt oder ungewiss ist, ob sich dieser im Inland aufhält.

6 Keine vorherige Zuständigkeit nach Rang 1 – 5

Ist kein Gericht nach den vorangegangenen Alternativen in der vorgegebenen Reihenfolge örtlich zuständig, gilt für das Scheidungsverfahren die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin. Diese Option kommt in Betracht, wenn Sie als deutsche Staatsangehörige im Ausland leben. Dann können Sie Ihre Scheidung beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg beantragen und werden nach deutschem Recht geschieden.

Was ist, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt durch Umzug ändert?

Der gewöhnliche Aufenthalt richtet sich nach dem Zeitpunkt, an dem Ihr Scheidungsantrag rechtshängig wird. Rechtshängig bedeutet, dass der Scheidungsantrag dem Ehegatten durch das Familiengericht zugestellt wird. Ändern sich die Umstände (z.B. der gewöhnliche Aufenthalt), die die Zuständigkeit eines Gerichts zunächst begründet haben, vor Eintritt der Rechtshängigkeit, ändert sich auch die Zuständigkeit.

 

Dann kann ein anderes Familiengericht zuständig sein. In diesem Fall verweist das zunächst angerufene Familiengericht Ihren Scheidungsantrag durch Beschluss an das zuständige Gericht.

 

Ihr Rechtsanwalt wird Sie frühzeitig auf diesen Umstand aufmerksam machen. Bitte halten Sie ihn ob dieser Umstände immer auf dem Laufenden.

Alles in allem

Die Bestimmung des richtigen Gerichtsstandes ist wichtig, damit ein Scheidungsverfahren im ersten Anlauf nicht scheitert. Halten Sie uns über Änderungen zu Ihrem Wohnort, dem des Partners und dem Ihrer minderjährigen Kinder immer „up to date“, damit wir richtig reagieren und Ihr Scheidungsverfahren in die richtige Richtung lenken können. Gerne nehmen Sie noch heute Kontakt auf zu uns, wenn Sie am Anfang Ihrer Scheidung stehen!

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