Gil der selbe Selbstbehalt für alle?
Der Selbstbehalt hängt nicht vom Geschlecht ab, sondern von der Rolle im Unterhaltsverhältnis und von der Art des Unterhalts.
Das heißt:
- Ein Mann hat beim Kindesunterhalt nicht automatisch einen niedrigeren oder höheren Selbstbehalt als eine Frau.
- Eine Frau, die Unterhalt zahlen muss, wird nach denselben Grundsätzen betrachtet.
- Entscheidend sind Dinge wie Erwerbstätigkeit, Art des Unterhalts und Rang des Anspruchs – nicht das Geschlecht.
Warum die Frage trotzdem so oft gestellt wird, ist leicht erklärt: Viele verbinden Unterhalt noch immer vor allem mit Männern als Zahlenden. In der Praxis zahlen aber auch sehr viele Frauen Unterhalt – etwa beim Kindesunterhalt, beim Trennungsunterhalt oder in besonderen Familienkonstellationen.
Was bedeutet Selbstbehalt überhaupt?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens für den eigenen Lebensunterhalt bleiben soll. Unterhalt soll also nicht dazu führen, dass jemand selbst seinen notwendigen Bedarf nicht mehr decken kann.
Einfach gesagt: Unterhalt ja – aber nicht bis zur vollständigen Selbstaufgabe.
Der Selbstbehalt ist keine frei erfundene Kulanzgrenze, sondern ein zentraler Prüfpunkt in Unterhaltsfragen. Er wirkt sich direkt darauf aus,
Warum es nicht „den einen“ Selbstbehalt gibt
Ein häufiger Irrtum ist, dass es einen festen Eurobetrag für alle Fälle gäbe. Tatsächlich gibt es verschiedene Selbstbehalte, je nachdem, um welche Art von Unterhalt es geht.
Wichtige Unterschiede bestehen vor allem bei:
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt
- nachehelichem Unterhalt
- Elternunterhalt
- Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit
Deshalb muss man das Thema sauber nach Fallgruppen durchgehen.
Selbstbehalt 2026 beim Kindesunterhalt
Beim Kindesunterhalt gelten besonders strenge Maßstäbe. Kinder stehen im Unterhaltsrecht weit oben. Deshalb ist der Selbstbehalt hier vergleichsweise knapp bemessen.
Nach dem Stand der Düsseldorfer Tabelle 2026 gilt beim Unterhalt für minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder grundsätzlich:
- 1.450 Euro notwendiger Selbstbehalt bei Erwerbstätigen
- 1.200 Euro notwendiger Selbstbehalt bei Nichterwerbstätigen
Das ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen in der Regel mindestens bleiben soll.
Was heißt „privilegiert volljährig“?
Damit sind volljährige Kinder gemeint, die
- noch im Haushalt eines Elternteils leben,
- sich in allgemeiner Schulausbildung befinden
- und noch nicht 21 Jahre alt sind.
Sie werden unterhaltsrechtlich ähnlich geschützt wie minderjährige Kinder.
Selbstbehalt 2026 bei volljährigen Kindern
Bei nicht privilegierten volljährigen Kindern verschiebt sich die Lage etwas. Hier ist der Schutz des Unterhaltspflichtigen stärker. Nach dem Stand 2026 liegt der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern in der Regel bei:
Hier macht man den Unterschied zwischen erwerbstätig und nicht erwerbstätig typischerweise nicht so wie beim notwendigen Selbstbehalt für minderjährige Kinder.
Selbstbehalt für Großeltern
Erstmals festgelegt wurde Ende 2025, wie viel Großeltern bei Zahlung von Enkelunterhalt von ihrem Einkommen behalten dürfen:
- 2.650 Euro für die Unterhaltspflichtigen
- und 2.120 Euro für die Ehepartner.
Selbstbehalt 2026 bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt
Beim Trennungsunterhalt und beim nachehelichen Unterhalt geht es nicht um Kinder, sondern um Unterhalt zwischen Ehegatten oder Ex-Ehegatten. Hier gelten andere Maßstäbe.
Nach den Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle 2026 liegt der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten bei:
- 1.600 Euro (bei Erwerbstätigkeit)
- bzw. 1.475 Euro (bei Erwerbslosigkeit)
Das gilt, wie schon angeführt und überall so gültig, grundsätzlich unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige Mann oder Frau ist.
Selbstbehalt gegenüber eigenen Eltern
Auch das kam 2026 erstmals konkret hinzu. Gab es vorher nur eine bestimmte Einkommenshöhe, ab der man für die Zahlung des Elternunterhalts in Frage kam, gibt es nun auch den konkreten Selbstbehalt von 2.650 Euro.
Wenn mehrere Unterhaltspflichten zusammenkommen
In der Praxis bleibt es selten bei nur einer Zahl. Häufig gibt es Mischlagen:
- Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind
- zusätzlich Trennungsunterhalt
- vielleicht noch Schulden oder weitere Belastungen
Dann reicht es nicht, nur einen Selbstbehalt aus einer Tabelle herauszulesen. Es muss geprüft werden,
Selbstbehalt und echte Berechnung sind nicht dasselbe
Der Selbstbehalt ist nur ein Baustein der Unterhaltsprüfung. Wer nur diese Zahl kennt, kann noch keine verlässliche Aussage über die tatsächliche Unterhaltshöhe treffen. Dafür braucht es eine vollständige Berechnung mit Einkommen, Abzügen, Rangfolge, eventuellen Schulden und der konkreten Familiensituation. Genau deshalb lohnt sich eine professionelle Prüfung besonders dann, wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre aktuelle Unterhaltshöhe nicht mehr zu Ihrer Lebenslage passt.
Was viele (außerdem noch) falsch verstehen
Gerade bei Unterhaltsdiskussionen tauchen immer wieder dieselben Missverständnisse auf:
- „Männer haben schlechtere Karten.“
So pauschal stimmt das nicht. Maßgeblich sind Einkünfte, Pflichten und Rangfragen, nicht das Geschlecht. - „Frauen zahlen keinen Unterhalt.“
Doch, natürlich. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, trifft auch Frauen die Unterhaltspflicht. - „Arbeitslos heißt automatisch null Unterhalt.“
Ebenfalls falsch. Auch dann wird genau geprüft. - „Der Selbstbehalt ist in Stein gemeißelt.“
Auch nicht ganz. Leitlinien geben Orientierung, aber der Einzelfall zählt.
Gleiches Recht beim Selbstbehalt – für Männer und Frauen
Die Ausgangsfrage lässt sich klar beantworten: Ja, der Selbstbehalt gilt grundsätzlich gleich für Mann und Frau. Unterschiede ergeben sich nicht aus dem Geschlecht, sondern aus der Art des Unterhalts, der Erwerbssituation und den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre aktuelle Unterhaltshöhe noch passt oder ob eine Neuberechnung sinnvoll ist, können Sie bei uns gern eine Unterhaltsberechnung oder -überprüfung anstoßen.