Nur noch arbeiten, um Unterhalt zu zahlen?

10 Gründe, warum Sie zu viel Unterhalt zahlen könnten

Frau lässt Unterhalt online berechnen

Montag, 06.11.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Zahlen Sie mit Ihrem Einkommen Kindes- oder Ehegattenunterhalt, kann es frustrierend und demotivierend sein, wenn am Ende des Monats so rein gar nichts mehr für Sie selbst übrig bleibt, außer der Unterhaltssumme – die Sie danach an den Ex-Partner überweisen. Trotz sparsamer Lebensweise können Sie sich kaum noch etwas gönnen. Sicher, das geht vielen so, nur kann es sein, dass im Fundament Ihrer Unterhaltsregelungen ein dicker Fehler steckt. Denn normalerweise schützt das Unterhaltsrecht auch den Unterhaltszahlenden, zum Beispiel durch den Selbstbehalt, vor zunehmender Geldknappheit. Aufgrund welcher Fehler der Vergangenheit Sie heute in dieser Lage sein könnten, und warum Ihnen eine professionelle Unterhaltsberechnung (direkt zum Formular) daraus hilft, erfahren Sie hier!

Gar nicht mehr zu arbeiten, ist keine Option

So wie die Frage ursprünglich gestellt ist, könnte sich daraus die Motivation ableiten, gar nicht mehr zu arbeiten. Sind Sie jedoch ohne nachvollziehbare Gründe nicht erwerbstätig oder verdienen weniger Geld als es möglich wäre, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen theoretisch erzielbare Einkünfte, sogenannte fiktive Einkünfte angerechnet werden. Damit wird unterstellt, dass Sie genug Geld verdienen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen. In der Konsequenz müssten Sie auch Unterhalt aus Beträgen leisten, die unter Ihrem Selbstbehalt liegen.

 

Das ist also nicht zielführend und soll auch kein Ratschlag sein. Die Lösung liegt vielmehr in einer Überprüfung Ihrer jetzigen Situation, in der Sie eventuell zu hohen Unterhalt zahlen. Wie kriegen Sie das raus?

10 Gründe, warum Sie zu viel Unterhalt zahlen könnten

Das Unterhaltsrecht kann komplex sein. Der Teufel steckt auch hier im Detail. Überprüfen Sie, ob einer der nachstehenden Gründe für Sie Ansatz sein kann, die Unterhaltsfrage neu zu stellen.

1 Sie sind mehreren Personen unterhaltspflichtig

Sind Sie mehreren Personen unterhaltspflichtig (Ihrem Kind und Ihrem Ex-Partner oder gegenüber mehreren Kindern), reicht Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen möglicherweise nicht aus, um alle Unterhaltspflichten zu bedienen. In diesem Fall liegt ein Mangelfall vor. Dann ist Ihr verfügbares Einkommen im Hinblick auf die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten anteilig aufzuteilen. Zahlen Sie jedoch allen Berechtigten die theoretische Pflichtsumme aus, bleibt viel zu wenig für Sie übrig.

2 Der betreuende Elternteil verdient mehr als Sie selbst

Verdienen Sie als Unterhaltspflichtiger deutlich weniger als der betreuende Elternteil, kann sich Ihre Barunterhaltspflicht ganz oder teilweise auf den betreuenden Elternteil verlagern, wenn dieser so viel mehr verdient, dass Ihre alleinige Inanspruchnahme zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht führt. Der Bundesgerichtshof hat ein solches Ungleichgewicht jedenfalls dann angenommen, wenn der betreuende Elternteil ein mehr als dreifach höheres Nettoeinkommen als der nicht betreuende Elternteil erzielt und möglicherweise auch noch ein erheblich höheres Vermögen besitzt.

3 Ihr Einkommen hat sich verringert

Ihre Unterhaltspflicht bemisst sich im Regelfall nach Ihrem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate. Hat sich Ihr Einkommen verringert, bleibt die Unterhaltspflicht zunächst in der Höhe bestehen, in der diese rechtsverbindlich festgestellt wurde. Möchten Sie aufgrund Ihres geringeren Einkommens künftig weniger Unterhalt zahlen, müssen Sie den Unterhaltstitel entkräften. Ist eine Verständigung nicht möglich, sollten Sie eine Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen.

4 Ihr unterhaltsberechtigter Partner ignoriert die Arbeitspflicht

Haben Sie bislang Trennungsunterhalt gezahlt, wächst der unterhaltsberechtigte Ex-Partner mit zunehmendem Zeitverlauf in die eigene Erwerbspflicht hinein. Im Regelfall dürfen Sie erwarten, dass der Ex-Partner in Abhängigkeit von Ihren ehelichen Lebensverhältnissen nach ca. zwölf Monaten keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt mehr hat. Nach der Scheidung tritt diese Eigenverantwortung noch stärker in den Vordergrund. Anspruch auf Ehegattenunterhalt nach der Scheidung besteht insoweit nur, als der Ex-Partner bedürftig ist und aufgrund seiner ehebedingten schwierigen Lebensumstände auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen bleibt. Ändern sich diese Umstände, entfällt Ihre Zahlungspflicht. Ist diese rechtsverbindlich festgestellt, sollten Sie im Wege der Abänderungsklage Ihre Unterhaltspflicht neu bestimmen oder aufheben lassen.

5 Ihr Kind wurde inzwischen volljährig

Wird Ihr Kind volljährig, endet dem Grundsatz nach sein Anspruch auf Kindesunterhalt. Das volljährige Kind muss jetzt für sich selbst sorgen, es sei denn, es befindet sich in der Schul- oder Berufsausbildung. In diesem Fall schulden Sie Ausbildungsunterhalt. Allerdings ist eine Ausbildungsvergütung oder BAföG auf den Unterhalt anzurechnen. Dabei ist das Kind verpflichtet, BAföG zu beantragen und kann nicht argumentieren, es lehne BAföG ab, weil es sich nicht bereits in jungen Jahren verschulden möchte. Eine Zweitausbildung brauchen Sie nur zu finanzieren, wenn die zweite Ausbildung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung steht. Auch ein Bummelstudium brauchen Sie nicht zu bezahlen.

6 Sie haben hohe, berufsbedingte Fahrtkosten

Berufsbedingte Aufwendungen, beispielsweise Fahrtkosten, werden grundsätzlich in Form eines pauschalen Betrages von 5 % des Nettoeinkommens, mindestens mit 50 € und höchstens 150 € monatlich berücksichtigt. Höhere Fahrtkosten werden oft akzeptiert, wenn öffentliche Verkehrsmittel nur unter übermäßigem Zeiteinsatz zu erreichen sind und ein Ortswechsel nicht zuzumuten ist. Liegen die Aufwendungen über dem pauschalen Ansatz und lassen sich konkret nachweisen, kann der höhere Aufwand bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt werden.

7 Sie sind Gutverdiener und zahlen Beträge über der Düsseldorfer Tabelle

Verdienen Sie richtig gut Geld, ist davon auszugehen, dass die monatlichen Nettoeinkünfte über ca. 11.000 Euro auch in der Ehe nicht vollständig für den laufenden Unterhalt ausgegeben wurden, sondern der Vermögensanlage dienten. Der über diese Grenze hinausgehende Teil wird darum regelmäßig nicht für die Unterhaltsbemessung herangezogen. Fordert Ihr Ex-Partner Unterhalt und möchte trotzdem Ihr Einkommen voll angerechnet wissen, müsste er/sie beweisen, dass während der Ehe auch der über die Grenze hinausgehende Betrag für Unterhaltszwecke ausgegeben wurde. Aus Ihrer Sicht wäre der bislang bezahlte Unterhalt in Frage zu stellen.

8 Sie wurden zwar befördert, aber nicht aufgrund aus der Ehe resultierender Umstände

Zahlen Sie aufgrund eines Karrieresprungs höheren Unterhalt, ist die Unterhaltshöhe nur begründet, wenn die Gehaltserhöhung bereits in der Ehe angelegt war. Nicht jeder Karrieresprung führt daher auch automatisch zu höherem Unterhalt. Ein Karrieresprung setzt eine vom Normalverlauf der beruflichen Entwicklung abweichende und aus Sicht der Trennung und Scheidung nicht erwartbare Entwicklung voraus. Sie müssten also darlegen und beweisen, dass es sich um einen solchen Karrieresprung handelt. Andernfalls ist zu vermuten, dass die Gehaltserhöhung in der Ehe angelegt war und auf der gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruht. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie Ihre Unterhaltspflicht prüfen lassen.

9 Der Ex-Partner wohnt mietfrei im eigenen Haus

Wohnt der Ex-Partner mietfrei im Eigenheim, ist der Wohnvorteil als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Zins und Tilgungsleistungen sind dabei zu berücksichtigen. Ansonsten ist vom vollen Mietwert auszugehen und somit die objektive Marktmiete anzusetzen. Lediglich in der Trennungszeit ist der Vorteil des mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dazu ist auf den Mietzins abzustellen, den er/sie auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste.

10 Sie ziehen als Selbstständiger die Alters- und Krankheitsvorsorge nicht ab

Sind Sie selbstständig tätig, dürfen Sie neben den Abzügen für die persönlichen Steuern angemessene Beträge für die Alters- und Krankheitsvorsorge aufwenden. Für die Krankheitsvorsorge gelten die Beträge als angemessen, die ein Arbeitnehmer an die gesetzliche Krankenversicherung abführen müsste. Bei der Altersvorsorge sind Beträge anzusetzen, die ein Arbeitnehmer für die gesetzliche Rentenversicherung zuzüglich einer angemessenen privaten Altersvorsorge aufwendet. Darüber hinaus kommen persönliche Abzüge in Betracht, sofern diese nicht bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt wurden.

Alles in allem

Im Unterhaltsrecht findet sich eine Vielzahl von Ansätzen, nach denen sich Unterhaltspflichten beurteilen. Es gibt also immer gute Gründe, den Unterhalt berechnen und überprüfen zu lassen. Eine professionelle Unterhaltsberechnung ist erfahrungsgemäß immer eine gute Investition, um schon ab dem nächsten Zahlungstermin mehr in der Tasche zu haben. Vielgestellte Fragen zu unserer Unterhaltsberechnung (FAQ) nehmen Ihnen dazu noch die Bedenken vor einer anwaltlich durchgeführten Berechnung. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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