Ob Ihr Kind ehelich oder unehelich ist, bleibt außen vor
Haben Sie mehrere Kinder, spielt es keine Rolle, ob die Kinder aus einer ehelichen oder einer außerehelichen Beziehung stammen. Eheliche und nichteheliche Kinder sind unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Sie schulden allen Kindern dem Grundsatz nach Unterhalt. Es kommt auch nicht darauf an, wer die Beziehung warum abgebrochen hat. Als Elternteil sind Sie Ihren leiblichen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Auch auf die Anzahl Ihrer Kinder kommt es nicht an. Unterschiede gibt es allenfalls dort, wo die Kinder unterhaltsrechtlich unterschiedliche Ränge einnehmen.
Was sollten Sie zur Düsseldorfer Tabelle wissen?
Am 1.1.2024 ist die Düsseldorfer Tabelle mit neuen Tabellenbeträgen in Kraft getreten. Die Mindestunterhaltssätze sind nochmals um ca. 9 % angehoben wurden, nachdem sie bereits im Jahr zuvor um mehr als 10 % angehoben wurden. Kritiker bemängeln, dass die Beträge überzogen sind und letztlich nur Geld verteilt werden kann, was der unterhaltspflichtige Elternteil verdient. Oft halte die Einkommensentwicklung nicht mit der Entwicklung der Unterhaltsbeträge Schritt. Allein am realistisch bemessenen verfügbaren Einkommen lasse sich die Höhe des Kindesunterhalts bestimmen.
Düsseldorfer Tabelle bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten
Ein Trost dürfte bei drei unterhaltsberechtigten Kindern sein, dass die Düsseldorfer Tabelle nicht für bare Münze genommen werden darf. Die Tabelle geht nämlich davon aus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil gegenüber zwei unterhaltsberechtigten Personen (z.B. zwei Kinder oder ein Kind und ein Ex-Partner) unterhaltspflichtig ist. Haben Sie nun aber drei Kinder, passt die Tabelle so nicht mehr.
Gibt es nämlich mehr als zwei Unterhaltsberechtigte (z.B. Ihre drei Kinder), werden Sie mit Ihrem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle eingestuft. Zwangsläufig zahlen Sie weniger Kindesunterhalt. Gäbe es weniger als zwei Unterhaltsberechtigte, würde umgekehrt eine Höherstufung in die nächst höhere Einkommensgruppe erfolgen, so dass ein höherer Unterhalt fällig wäre.
Die Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe wirkt sich aber konkret nur aus, wenn Sie mindestens in der Einkommensgruppe 2 eingestuft wären (Nettoeinkommen 2.101 € - 2.500 €). Durch die Herabstufung kämen Sie in die Einkommensgruppe 1, die den Unterhalt bis zu einem Nettoeinkommen bis 2.100 € bestimmt. Eine noch niedrigere Einkommensgruppe gibt es nicht. Liegt der Einkommen unterhalb dieses Betrages, liegt wahrscheinlich ein Mangelfall vor, bei dem das verfügbare Einkommen auf alle Kinder gleichmäßig anteilig zu verteilen wäre.
Allerdings darf die Herabstufung nicht schematisch verstanden werden. Vielmehr sind immer die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen. Liegt Ihr Einkommen beispielsweise nur geringfügig über der Grenze einer Einkommensgruppe, kann es unangemessen sein, sofort eine Herabstufung in die niedrigere Einkommensgruppe vorzunehmen. Vor allem kann es geboten sein, aufgrund der jeweiligen Differenz von 400 € zwischen den einzelnen Einkommensgruppen Zurückhaltung zu üben. Als Orientierung wird meist der Bedarfskontrollbetrag herangezogen, der in der Düsseldorfer Tabelle zu jeder Einkommensgruppe angegeben ist.
Einkommen der PartnerInnen beim Kindesunterhalt im Regelfall unberücksichtigt
Betreuen Sie Ihre Kinder nicht selbst, sind Sie barunterhaltspflichtig. Sie müssen Kindesunterhalt in Bargeld leisten, während die PartnerInnen ihrer Unterhaltspflicht dadurch gerecht werden, dass sie den Kindern eine Wohnung bieten, sie verpflegen und rundum betreuen. Auf das Einkommen der Frauen kommt es nicht an. Der Kindesunterhalt bemisst sich ausschließlich nach Ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen.
Der andere Elternteil wäre allenfalls dann am Kindesunterhalt zu beteiligen, wenn er ein ca. 50 % höheres oder dreifach höheres Nettoeinkommen hätte als Sie selbst. Dann wäre es ungerecht, wenn Sie aufgrund Ihres geringeren Einkommens allein für den Kindesunterhalt verantwortlich wären.
Was nutzt der Bedarfskontrollbetrag?
In der Düsseldorfer Tabelle lesen Sie ganz rechts zu jeder Einkommensgruppe die sogenannten Bedarfskontrollbeträge. Der Bedarfskontrollbetrag ist in der Einkommensgruppe 1 identisch mit Ihrem Eigenbedarf (Selbstbehalt). Der Selbstbehalt beträgt 1.200 €, wenn Sie erwerbstätig sind und 1.450 €, wenn Sie erwerbstätig sind. Erst ab der Einkommensgruppe 2 stimmt der Bedarfskontrollbetrag nicht mehr mit dem Eigenbedarf überein.
Der Zweck besteht darin, dass eine ausgewogene Verteilung zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Bedarf der unterhaltsberechtigten Kinder ermöglicht werden soll. Wird der Betrag unter Berücksichtigung aller Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Unterhalt für 3 Kinder von zwei PartnerInnen, aber 1 Kind lebt bei Ihnen
Barunterhalt schulden Sie nur den beiden Kindern, die nicht bei Ihnen wohnen. Ihrem neuen Partner und dem gemeinsamen Kind schulden Sie den sogenannten Familienunterhalt. Man kann jedoch argumentieren, dass Sie insgesmat 3 Kinder unterhalten müssen und somit 3 Unterhaltsberechtigte zu versorgen haben. Da die Düsseldorfer Tabelle nur auf zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, wären ab der zweiten Einkommensstufe die Werte aus der nächstniedrigeren Zeile zu wählen, als Ihr bereinigtes Einkommen eigentlich vorgibt.
Allein der Umstand, dass die Düsseldorfer Tabelle nahezu jedes Jahr an die veränderten Lebensverhältnisse angepasst wird, dürfte Anlass sein, den Kindesunterhalt und die damit verbundenen Begleitumstände neu zu betrachten und neu zu bewerten. Gerne füllen Sie unser Online-Unterhaltsformular auf unserer Webseite aus und beantragen Ihre Unterhaltsberechnung. Beantragen und nicht beauftragen deswegen, da Sie für die Berechnung erst einmal einen Preisvorschlag hören. Diesen können Sie dann annehmen oder nicht. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf!