Unterhalt zahlen, wenn man nicht verheiratet ist?

5 Anlässe, wann man als ledige Mutter Unterhalt bekommt

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Sonntag, 05.11.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Sie haben auf eine Eheschließung verzichtet und sind jetzt überrascht, weil Sie gehört haben, dass Sie nach Ihrer Trennung trotzdem Unterhalt zahlen müssen? Der Hintergrund dazu ist, dass sich Lebensgefährten zwar rechtlich betrachtet wie Fremde gegenüberstehen, sich aus der Beziehung dennoch Unterhaltspflichten ergeben. Dies betrifft den Kindesunterhalt für ein gemeinsames Kind und die Unterhaltspflicht aus Anlass der Geburt oder wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes gegenüber der Kindesmutter. Was Sie nach einer nichtehelichen Beziehung für Unterhalt zahlen müssen, erfahren Sie am besten in unserer professionellen Unterhaltsberechnung.

Wieso sind wir rechtlich betrachtet Fremde?

Sind Sie nicht miteinander verheiratet, haben Sie nicht die Rechte und Pflichten, als wenn Sie verheiratet wären. Aus rechtlicher Sicht stehen Sie sich wie fremde Personen gegenüber. Allein der Umstand, dass Sie miteinander leben, zusammen in einer Wohnung wohnen, gemeinsame Kinder haben und Ihr Leben miteinander teilen, begründet noch keine eheliche oder eheähnliche Gemeinschaft.

EXPERTENTIPP

Partnerschaftsvertrag abschließen

Vielleicht ist es noch nicht zu spät. Möchten Sie Ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft vertraglich regeln, sollten Sie einen Partnerschaftsvertrag abschließen. Darin regeln Sie im Hinblick auf Ihre Verhältnisse, wie Sie Ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft gestalten und was passiert, wenn die Beziehung ein Ende findet. Sie können alles vereinbaren, was Ihnen wichtig erscheint. Einer notariellen Beurkundung bedarf es hierzu nicht. Insbesondere können Sie auch eventuell entstehende Unterhaltspflichten ansprechen. Die iurFRIEND Kanzlei erstellt für Sie gerne einen solchen Vertrag.

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Wie ist die nichteheliche Beziehung unterhaltsrechtlich zu bewerten?

Leben Sie zusammen, haben Sie idealerweise mit Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen dazu beigetragen, dass Ihre Lebensgemeinschaft eine wirtschaftliche Grundlage hat. Unmittelbare Unterhaltsansprüche bestehen aber nicht.

 

In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es für die Dauer des Zusammenlebens keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder wegen der Trennung keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Auch der Umstand, dass der Partner wegen der Trennung möglicherweise finanziell in eine finanziell schwierige Lage gerät, begründet keinen Anspruch darauf, vom Lebenspartner unterhalten zu werden. Aber dennoch: In begründeten Fällen bestehen trotzdem unterhaltsrechtliche Ansprüche.

Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind

Wird in Ihrer nichtehelichen Beziehung ein gemeinsames Kind geboren, sind Sie dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, wenn Sie nicht nur der biologische, sondern auch der rechtliche Vater des Kindes sind. Rechtlicher Vater des Kindes werden Sie dann, wenn Sie die Vaterschaft ausdrücklich anerkannt haben oder Ihre Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Anerkennung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist. Möchte die Mutter Sie wegen Ihrer Vaterschaft in die Verantwortung nehmen, muss die Vaterschaft des rechtlichen Vaters angefochten und Ihre Vaterschaft festgestellt werden.

 

Unterhaltsrechtlich ist das nichtehelich geborene Kind einem unehelich geborenen Kind gleichgestellt. Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Nach Maßgabe Ihres sogenannten bereinigten Nettoeinkommens und dem Alter des Kindes ist der Kindesunterhalt zu bemessen.

Unterhaltspflichten gegenüber der Partnerin

Leben Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, entstehen mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes verschiedene Unterhaltspflichten. Grund dafür ist, dass Sie wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes als Elternteile und auch als Lebenspartner gemeinsam Verantwortung füreinander tragen.

 

Wird in Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Kind geboren, entstehen auch gegenüber der Mutter Unterhaltspflichten. Auch insoweit ist Voraussetzung, dass Sie die Vaterschaft anerkannt haben oder Ihre Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Solange die Vaterschaft rechtlich nicht feststeht, ist auch keine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter begründet.

1. Unterhaltspflicht aus Anlass der Geburt

Trägt Ihre Partnerin ein gemeinsames Kind aus, sind Sie für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes verpflichtet, der Mutter Unterhalt zu zahlen (§ 1615l BGB). Ihre Verpflichtung begründet sich daraus, dass die Mutter in dieser Zeit besonders schutzwürdig ist und im Interesse des noch ungeborenen Kindes nicht verpflichtet ist, zu arbeiten. Der Unterhaltsanspruch besteht auch dann, wenn die Mutter wegen einer Erkrankung, Betreuung eines anderen Kindes oder wegen Arbeitslosigkeit vor der Geburt nicht erwerbstätig war (BGH FamRZ 1998, 541).

2. Erstattung von Schwangerschaft und Entbindungskosten

Als Vater des Kindes sind Sie über den reinen Lebensunterhalt hinaus auch verpflichtet, der Mutter Ihres Kindes den Kostenaufwand zu erstatten, der infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb des Zeitraums von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt entstanden ist (§ 1615l BGB). Auch diese Kosten sind Teil des geschuldeten Unterhalts.

 

Meist geht es um Aufwendungen für

  • (Beleg)hebamme, Klinik, Pflegepersonal und Medikamente,
  • aber auch notwendige Schwangerschafts- und Entbindungsfolgekosten in Form von ärztlichen Vor- und Nachuntersuchungen,
  • Schwangerschaftsgymnastik oder
  • besondere Umstandskleidung.

3. Unterhalt wegen Schwangerschaft oder Krankheit

Kann die Mutter Ihres Kindes wegen der Schwangerschaft, der Entbindung oder einer dadurch verursachten Erkrankung nicht arbeiten, sind Sie als Vater des Kindes der Mutter unterhaltspflichtig (§ 1615l Abs. II BGB. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Erkrankung mit der Schwangerschaft nichts zu tun hat oder die Frau bereits vorher erwerbslos war.

 

Hat die Mutter wegen der Schwangerschaft eine Schul- oder Berufsausbildung abgebrochen oder findet mangels Berufsabschluss nach der Geburt des Kindes keine Arbeitsstelle, ist die Unterhaltspflicht zweifelhaft. Grund ist, dass die gesetzliche Regelung dem Wortlaut nach weder einen Anspruch auf Arbeitslosen- noch Ausbildungsunterhalt umfasst.

4. Unterhalt wegen Kinderbetreuung bis zum dritten Lebensjahr des Kindes

Betreut die Mutter das gemeinsame Kind bis zum dritten Lebensjahr, hat die Mutter Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1615l Abs. II BGB). Es ist das gute Recht der Frau als Mutter des Kindes, sich für die Betreuung des Kindes in den ersten drei Lebensjahren zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Großeltern für die Betreuung des Kindes ganz oder teilweise zur Verfügung stünden.

GUT ZU WISSEN

Auch Väter sind unterhaltsberechtigt

Der Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung besteht auch umgekehrt. Betreut der Vater das Kind, hat er gegenüber der Mutter Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Voraussetzung ist, dass Sie als Vater finanziell bedürftig sind und die Mutter finanziell leistungsfähig ist.

5. Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus

Betreut die Mutter das Kind über das dritte Lebensjahr hinaus, hat sie weiterhin Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn der Unterhalt aufgrund der Lebensumstände des Kindes gerechtfertigt und angemessen erscheint. Als Gründe kommen kindbezogene und elternbezogene Gründe in Betracht. Hierzu gibt es vielfältige Rechtsprechung.

 

Beispiele für kindbezogene Gründe

  • Das Kind ist aufgrund einer Behinderung auf eine dauerhafte Betreuung angewiesen (BGH FamRZ 2010, 802).
  • Bei einem unter rheumatischer Polyarthritis leidendem Kind kann eine dauerhafte Unterhaltspflicht bestehen (OLG Hamm NJW 2005, 297).
  • Das Kind bedarf einer Langzeittherapie wegen motorischer Defizite (OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 184).
  • Das Kind benötigt wegen seiner besonderen Sensibilität eine längere Unterhaltsphase, weil es die Trennung der Eltern nicht verarbeiten kann (BGH FamRZ 2006, 1362).

Beispiele für elternbezogene Gründe:

  • Der Zustand der Mutter würde sich aus psychiatrischer Sicht bei einer Vollzeittätigkeit mit negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl verschlechtern (BGH FamRZ 2006, 1367).
  • Betreuungsunterhalt ist auch dann zu leisten, wenn die Eltern mit dem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden ist, das sich aus einem beiderseitigen Kinderwunsch und einer einvernehmlich in der Beziehung gelebten Rollenverteilung ergeben hat (BGH FamRZ 2015, 1369).

In welcher Rangfolge sind die Unterhaltsansprüche der ledigen Mutter zu bedienen?

Sind Sie gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig, bestimmt das Gesetz eine Rangfolge (§ 1609 BGB). Danach ist im 1. Rang vorrangig Kindesunterhalt zu zahlen. Haben Sie mehrere minderjährige Kinder zu unterhalten, stehen alle Kinder unterhaltsrechtlich im gleichen Rang. In diesem Rang sind auch volljährige privilegierte Kinder bis zum 21. Lebensjahr zu berücksichtigen, die eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren und im Haushalt eines Elternteils wohnen.

 

Im zweiten Rang folgt die ledige Mutter, mit der Sie ein außereheliches Kind in die Welt gesetzt haben. Sollten Sie verheiratet sein, begründet sich ein Unterhaltsanspruch Ihrer Ehefrau oder Ihrer geschiedenen Exfrau erst nach dem dritten Rang.

Alles in allem

Als Vater eines nichtehelich geborenen Kindes stehen Sie gegenüber dem Kind, aber auch gegenüber der Mutter Ihres Kindes in einer besonderen Verantwortung. Der Gesetzgeber hat das Unterhaltsrecht nicht miteinander verheirateter Paare zumindest für die Zeit der Schwangerschaft und für den Betreuungsunterhalt im Detail geregelt. Werden Sie zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert, empfehlen wir nochmals gerne eine professionelle Unterhaltsberechnung (direkt zum Formular), die Ihre Pflichten und Ansprüche festsetzt.

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