Was ist ein Mündelkonto?

Was es bedeutet, Unterhalt auf ein Mündelkonto zu zahlen

Muenzen Im Glas iurFRIEND® AG

Mittwoch, 01.05.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Ein Mündelkonto ist ein Konto, auf dem ein Vormund das Geld von Minderjährigen oder Pflegebefohlenen verwaltet. Werden Sie als unterhaltspflichtiger Elternteil aufgefordert, den Kindesunterhalt auf ein Mündelkonto des Jugendamtes zu zahlen, sollten Sie wissen, was es damit auf sich hat. Sind Sie überdies mit der Unterhaltsberechnung des Jugendamts nicht einverstanden, können Sie hier Ihre eigene bei uns beantragen.

Was ist ein Mündel?

Ein Mündel ist eine geschäftsunfähige Person, für die per Gesetz ein Vormund bestellt ist. Meist sind minderjährige Kinder und Pflegebefohlene betroffen.

Wann wird das Kind zum Mündel?

Im Regelfall sind die Eltern oder zumindest ein Elternteil eines Kindes die gesetzlichen Vertreter des Kindes. Sind die Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihr Sorgerecht auszuüben, erhält das minderjährige Kind einen Vormund. Die Vormundschaft wird durch das Familiengericht von Amts wegen angeordnet (§ 1774 BGB). Machen die Elternteile von ihrem Recht, den Vormund vorrangig zu benennen, keinen Gebrauch, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.

GUT ZU WISSEN

Eltern dürfen Kind weiterhin betreuen

Wird für das Kind ein Vormund bestellt, darf ein Elternteil das Kind weiterhin betreuen und Zeit mit ihm verbringen. Der Vormund ist dafür verantwortlich, die rechtlichen Angelegenheiten und das Vermögen des Kindes zu verwalten. Dies bedeutet nicht, dass der Elternteil keine Beziehung zum Kind haben dürfte. Wichtig ist dann, sich mit dem Vormund abzustimmen und sicherzustellen, dass alle Entscheidungen im Interesse des Kindes getroffen werden. Die Betreuung und Unterstützung durch die leiblichen Elternteile ist für das Wohl des Kindes immer konstruktiv.

Was ist ein Mündelkonto?

Ein Mündelkonto ist ein spezielles Konto, das der Vormund des Mündels für sein “Mündel” eingerichtet hat. Das Geld auf dem Konto wird vom Vormund verwaltet. Das Geld ist Eigentum des Kindes. Das Mündelkonto dient dazu, das Geld des Mündels zu verwalten und sicherzustellen, dass das Geld für seinen Unterhalt und seine Bedürfnisse verwendet wird.

 

Der Vormund ist verpflichtet, das Geld im Sinne des Mündels zu verwenden. Geht es um den Kindesunterhalt, ist das Geld für den täglichen Lebensbedarf einzusetzen. Sollte das Geld nicht vollständig für den Lebensbedarf verwendet werden müssen, ist es mündelsicher anzulegen. Eine mündelsichere Anlage ist eine Anlage in Vermögenswerten, bei denen Wertverluste praktisch ausgeschlossen sind.

Welche Rolle spielt das Jugendamt beim Mündelkonto?

Als Vormund kann durch das Familiengericht das Jugendamt bestimmt werden. Das Jugendamt überträgt die Ausübung des Amtes einem seiner Mitarbeiter. Die Übertragung gehört im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung (§ 55 SGB VIII).

 

Zu den Aufgaben des Jugendamtes als Vormund gehören das Recht und die Pflicht, auch für das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten (§ 1793 BGB). Damit ist das Jugendamt auch berechtigt und verpflichtet, gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil den Kindesunterhalt geltend zu machen und einzufordern.

 

Da das Jugendamt als Vormund zugleich gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, muss es dafür Sorge tragen, dass der Kindesunterhalt zur Verfügung des Kindes verwendet werden kann. Zu diesem Zweck kann das Jugendamt ein Mündelkonto einrichten. Der unterhaltspflichtige Elternteil überweist den laufenden Kindesunterhalt dann auf dieses Mündelkonto.

 

Als unterhaltspflichtiger Elternteil sind Sie verpflichtet, dieses Mündelkonto für die Überweisungen zu nutzen. Es gibt dann leider keine Möglichkeit, den Kindesunterhalt an den anderen Elternteil zu überweisen oder bar auszuzahlen, auch wenn und soweit der Elternteil das Kind noch zumindest teilweise betreut. Dem betreuenden Elternteil ist insoweit das gesetzliche Vertretungsrecht und damit das Recht entzogen, den Kindesunterhalt entgegenzunehmen.

 

Die Führung des Mündelkontos ist für das Jugendamt mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden und bindet Zeit und Kräfte. In der Praxis wird bisweilen so verfahren, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt direkt an den betreuenden Elternteil zahlen soll, sofern festgestellt wird, dass der Unterhalt regelmäßig gezahlt wird und kein Bedarf besteht, eine Kontrollfunktion auszuüben.

GUT ZU WISSEN

Beistandschaft des Jugendamts

Das Jugendamt kann auf Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils auch als Beistand des Kindes bestellt werden. Wird es als Beistand bestellt, ist das Jugendamt im Hinblick auf die übertragene Aufgabe gesetzlicher Vertreter des Kindes. Geht es beispielsweise darum, den Kindesunterhalt geltend zu machen, ist das Jugendamt berechtigt, den unterhaltspflichtigen Elternteil in Anspruch zu nehmen. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge im Übrigen nicht eingeschränkt. Die Vormundschaft hingegen geht über die Rechte der Beistandschaft weit hinaus und beinhaltet insbesondere auch Pflichten, die der Vormund im Interesse des Kindes erfüllen muss.

Ist das Jugendamt verpflichtet, den Kontostand des Mündelkontos mitzuteilen?

Zahlen Sie den Kindesunterhalt auf ein Mündelkonto, ist das Jugendamt nicht verpflichtet, Ihnen den Kontostand des Mittelkontos mitzuteilen. Das Mündelkonto ist nicht Ihr Konto, so dass Sie auch keine Auskunftsrechte geltend machen können.

 

Besteht Ihr Ansatz darin, dass Sie Ihre Unterhaltszahlungen überprüfen möchten, bleiben Sie darauf angewiesen, dass das Jugendamt Sie korrekt informiert. Ignoriert das Jugendamt Ihren Auskunftswunsch oder informiert nach Ihrer Einschätzung falsch, müssten Sie gerichtlich vorgehen. Eine Option könnte darin bestehen, die Unterhaltszahlungen auf die Summe zu beschränken, die Sie glauben tatsächlich aktuell zahlen zu müssen und darauf zu hoffen, dass das Jugendamt sich befleißigt fühlt, Ihre Unterhaltspflicht zu prüfen und Sie hoffentlich zu informieren. Fühlen Sie sich dabei nicht ernst genommen, kann sich empfehlen, dass Sie anwaltliche Hilfe hinzuziehen.

Risiko Pfändung von Kindesunterhalt beim Elternteil

Mit der Führung eines Mündelkontos durch das Jugendamt als Vormund des Kindes lassen sich auch Zwangsvollstreckungsrisiken vermeiden, denen sich eventuell der noch betreuende Elternteil durch eigene Gläubiger ausgesetzt sieht. Zwar wäre der Kindesunterhalt als solcher nicht pfändbar, da das Geld dem Kind gehört und nicht dem Elternteil als Inhaber des Kontos. Führt der Elternteil das Girokonto als Pfändungsschutzkonto, könnten zudem nur Leistungen bescheinigt werden, die auch den Elternteil als Kontoinhaber betreffen. Unpfändbare Geldeingänge wie Kindergeld oder Kindesunterhalt berücksichtigt die Bank daher nicht automatisch.

 

Um den Kindesunterhalt auf dem P-Konto zu schützen, müssten Sie einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht stellen, dass der Kindesunterhalt geschützt wird. Den Bescheid über den genehmigten Antrag wäre der Bank zu überreichen. Sie könnten dann ungeachtet Ihres persönlichen Freibetrages auf dem P-Konto auf den Betrag des Kindesunterhalts zugreifen.

Alles in allem

Es ist immer wieder zu hören, dass sich der Kontakt mit den Jugendämtern als herausfordernd erweist. Haben Sie wegen der Zahlung des Kindesunterhalts Fragen, sollten Sie sich dennoch bemühen, den Kontakt zu suchen und in aller Höflichkeit um Auskunft darüber zu bitten, was Sie wissen möchten. Bedenken Sie dabei, dass es oft „so aus dem Wald herausschallt, wie Sie hineinrufen“. Sollten Sie dennoch nicht klarkommen, kann es sich empfehlen, dass Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Ein Anwalt oder eine Anwältin kann einschätzen, ob und wieweit Sie Rechte oder Pflichten haben und mit welcher sachlichen Argumentation die Kommunikation mit dem Jugendamt geführt werden sollte.

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