Hat ein Anwalt ein Mandat abgerechnet, sollte man meinen, die Sache sei erledigt. Im Ehe- und Scheidungsrecht ist es aber so, dass oft weitere Herausforderungen auftreten, die der anwaltlichen Unterstützung bedürfen. Hat das Familiengericht die Scheidung beschlossen, kann es sein, dass ein Partner doch noch Unterhalt einfordert, Zugewinnausgleich geltend macht oder das Umgangsrecht einer Regelung bedarf.
Dann kann es ausgesprochen hilfreich sein, den Anwalt einzubeziehen, der bereits im Scheidungsverfahren tätig war. Gute Anwälte sollten sich dadurch auszeichnen, dass sie auch nach Abschluss eines Mandats für den Mandanten ansprechbar sind und möglichst in Kenntnis der familiären Zusammenhänge schnell klären können, was zu tun oder zu unterlassen ist. Die richtige Nachbetreuung nach der Scheidung ist für einen Anwalt insoweit nicht nur Marketing, sondern auch menschliche Pflicht.
Was bedeutet Nachbetreuung nach der Scheidung?
Im Scheidungsrecht gibt es den Begriff der ehelichen Solidarität. Danach sind Ehepartner auch nach der Scheidung verpflichtet, für einander einzustehen und füreinander Verantwortung zu tragen. Diese Solidarität tritt vornehmlich zu Tag, wenn der finanziell bedürftige Ehepartner auf Unterhalt angewiesen ist oder dem Partner ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind gewähren muss.
Dieser Ansatz lässt sich durchaus auch auf Anwälte übertragen. Übernimmt ein Anwalt ein Mandat, ist er bzw. sie gegenüber dem Mandanten verpflichtet, das Mandat nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Der Anwalt hat sozusagen eine Art Treuepflicht, die auch über die Beendigung des Mandats hinaus wirkt. Auch nach Mandatsende ist der Anwalt gehalten, möglichst im Sinne des Mandanten zu handeln.
Sofern sich aus dem vorhergehenden beendeten Mandat noch Handlungsbedarf ergibt, sollten sich Anwälte verpflichtet fühlen, für den Mandanten tätig zu werden und dessen Interessen zu vertreten. Auch wenn sich eine rechtlich begründete Pflicht nach der Mandatsbeendigung nicht unbedingt begründen lässt, sollte der Anwalt dennoch darauf bedacht sein, die Interessen des Mandanten im Auge zu behalten. Es zeichnet insoweit einen guten Anwalt aus, wenn der Mandant jederzeit auf ihn oder sie zurückkommen kann und der Anwalt bereit und interessiert ist, den Mandanten auch weiterhin zu betreuen.
Wann ergibt sich noch Betreuungsbedarf?
Hatten Sie unsere Kanzlei mit Ihrem Scheidungsverfahren beauftragt und wurden Sie geschieden, haben wir Sie wahrscheinlich darauf aufmerksam gemacht, dass es im Hinblick auf Ihre Trennung und Scheidung möglicherweise weiteren Regelungsbedarf gibt. Bestenfalls haben Sie Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen abgewickelt. Diese Entscheidung war eine gute Entscheidung. Ihr Verfahren wurde so kostengünstig wie möglich, wahrscheinlich relativ schnell und mit einer überschaubaren emotionalen Belastung, bewerkstelligt.
Soweit Sie wegen einer Scheidungsfolge Regelungsbedarf hatten, hatten wir wahrscheinlich die Empfehlung ausgesprochen, diese Scheidungsfolge außergerichtlich in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung zu beurkunden oder wir hatten die Scheidungsfolge anlässlich des mündlichen Scheidungstermins gerichtlich und damit gleichfalls rechtsverbindlich protokollieren lassen. Im Idealfall ist damit alles geregelt.
Dennoch kann es sein, dass sich im Nachhinein trotzdem noch Handlungsbedarf ergibt. Vielleicht hatten Sie zum Zeitpunkt Ihrer Scheidung keinen Anlass gehabt, über den Unterhalt nach der Scheidung oder den Zugewinnausgleich nachzudenken. Oder das gemeinsame fortbestehende Sorgerecht für Ihr Kind war kein Thema. Haben sich die Gegebenheiten nach Ihrer Scheidung jedoch anders entwickelt, könnte es sein, dass Sie eine rechtsverbindliche Regelung herbeiführen möchten.
Soweit es um familienrechtliche Angelegenheiten geht und diese in letzter Konsequenz einer gerichtlichen Regelung bedürfen, müssen Sie sich aufgrund des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten ohnehin anwaltlich vertreten lassen. Insoweit dürfte es eine gute Empfehlung darstellen, wenn Sie uns auch mit der Regelung Ihrer Scheidungsfolge beauftragen.
Die Inanspruchnahme unserer Kanzlei empfiehlt sich insoweit, als wir aus Anlass Ihres Scheidungsverfahrens Ihre individuellen und familiären Verhältnisse weitgehend kennengelernt haben. Wahrscheinlich haben wir wegen der einen oder anderen Scheidungsfolge eine Unterredung gehabt. Sollte sich daraus zu einem späteren Zeitpunkt Handlungsbedarf ergeben, brauchen wir nur dort anzusetzen, wo Sie ursprünglich keinen Anlass gesehen hatten, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Unterhaltsanspruch wegen Krankheit geltend machen
Sie haben nach der Scheidung Ihr Kleinkind betreut. Weil das Kind jetzt drei Jahre alt wird und in einer Kindertagesstätte betreut werden kann, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt und müssten jetzt wieder eigenes Geld verdienen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit scheitert aber daran, dass Sie unverschuldet krank sind und Ihre Gesundung nicht abzusehen ist. In diesem Fall hätten Sie möglicherweise Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit. Bestreitet Ihr Ex-Partner seine insoweit begründete Unterhaltspflicht, müssen Sie Ihren Anspruch im Detail begründen und gegebenenfalls gerichtlich geltend machen. Sprechen Sie Ihren Anwalt an.
Ex-Partner beantragt alleiniges Sorgerecht
Ihre Scheidung ist beschlossen. Bislang hatte der Partner das gemeinsame fortbestehende Sorgerecht für Ihr Kind nicht infrage gestellt. Jetzt plötzlich bezweifelt er oder sie Ihre Erziehungsfähigkeit und behauptet, mit dem alleinigen Sorgerecht wäre Ihrem Kind besser gedient. Möchten Sie sich dagegen zur Wehr setzen, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Hatten Sie bereits Kontakt zu unserer Kanzlei und waren zufrieden, ist es sicherlich eine gute Empfehlung, die Kanzlei erneut mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Betreuender Elternteil blockiert Umgang mit Kind
Sie hatten zum Zeitpunkt Ihrer Scheidung keinen Anlass gesehen, sich wegen des Umgangsrechts für Ihr gemeinsames Kind Sorgen zu machen. Jetzt plötzlich blockiert der betreuende Elternteil den Umgang und konfrontiert Sie mit der Behauptung, Sie hätten ohnehin kein Interesse am Kind oder wären nicht in der Lage, den Umgang verantwortungsvoll wahrzunehmen. Da Sie ein gesetzlich verbrieftes Umgangsrecht mit Ihrem Kind haben, sind Sie darauf angewiesen, das Umgangsrecht mit der richtigen Begründung einzufordern und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Genau dafür sollten Sie Ihren Anwalt erneut ansprechen.
Neuberechnung des Kindesunterhalts
Sie haben in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder in einer Jugendamtsurkunde den Kindesunterhalt anerkannt. Später ändern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse derart, dass Sie den vereinbarten Unterhalt nicht mehr in voller Höhe leisten können. Um eine Abänderung zu verhandeln und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, sollten Sie Ihren Anwalt konsultieren, der die ursprüngliche Vereinbarung für Sie verhandelt hat oder zumindest Ihre Verhältnisse kennt.
Neuregelung des Umgangsrechts
Sie haben in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Regelung zum Umgangsrecht für Ihr gemeinsames Kind getroffen. Der betreuende Partner möchte diese Regelung nicht mehr anerkennen. Dann kommt es darauf an, inwieweit Sie die vereinbarte Umgangsregelung gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen können. Ihr anwaltlicher Vertreter sollte dafür erster Ansprechpartner sein. Gleiches gilt umgekehrt, wenn Sie als betreuender Elternteil eine verbesserte Regelung des Umgangsrechts wünschen. Auch dann sollten Sie Ihren Anwalt ansprechen, der die Umgangsregelung für Sie verhandelt hat.
Anwaltliches Marketing ist mehr als Werbung
Wir verstehen es als Teil unserer anwaltlichen Treuepflicht, Sie auch nach der Beendigung eines Mandats anzusprechen und unsere Dienstleistungen anzubieten. Vielleicht haben Sie Beratungsbedarf und haben sich bislang gescheut, uns zu kontaktieren. Verstehen Sie also unsere Kontaktaufnahme nicht als aufdringliches anwaltliches Marketing, sondern vielmehr als unser Interesse, Ihre Gegebenheiten umfassend und zuverlässig geregelt zu haben. Es ist nicht ungewöhnlich, wenn gewisse Schwierigkeiten erst auftreten, wenn die Scheidung abgewickelt ist. Vieles was bislang vielleicht problemlos gelaufen ist oder kein Thema war, kann sich im Laufe der Zeit schnell zum Problem entwickeln und bedarf einer Regelung.
Nutzen Sie unser Angebot, in einem ersten, und wie immer unverbindlichen und gebührenfreien Informationsgespräch, Ihr Interesse abzuklären und zu eruieren, was Sie tun könnten oder unterlassen sollten. Betrachten Sie es als Vorteil, dass ein solches Informationsangebot oft Klarheit bringt und Sie in einer Entscheidungsfindung beflügeln kann, soweit eine solche denn ansteht. Anwaltliches Marketing ist insoweit selbstverständlich auch Werbung für unsere Kanzlei, andererseits aber auch unser Angebot und unser Interesse, Sie mit eventuell nach Ihrer Scheidung auftretenden Schwierigkeiten nicht alleine zu lassen.
Nutzen Sie unser Informationsangebot, sprechen Sie uns an!
Umgekehrt sollten Sie selbst keine Scheu haben, uns direkt anzusprechen. Warten Sie möglichst nicht, bis sich eine Herausforderung als echtes Problem erweist. Es ist immer gut, bereits im Vorfeld strategisch zu denken und zu überlegen, welche Schritte sinnvoll sind und wohin die Reise geht. Warten Sie also nicht unbedingt bis wir Sie ansprechen. Ergreifen Sie die Initiative und sprechen uns direkt an. Nutzen Sie unser unverbindliches gebührenfreies Informationsangebot und lassen Sie uns gemeinsam klären, ob und wie wir Ihnen helfen können.
Ausblick
Waren Sie mit der bisherigen Betreuung durch unsere Anwaltskanzlei zufrieden, ist dies sicherlich eine gute Ausgangsvoraussetzung, falls Sie erneut Informations- und Beratungsbedarf haben. Man kennt sich eben. Sie wissen, woran Sie mit uns sind und wir wissen, wer Sie sind. Lassen Sie uns also gemeinsam an Ihrer Zukunft arbeiten.