Was tun gegen legale Tricks beim Zugewinnausgleich?

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Freitag, 26.01.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Wie kaum ein anderes Thema im Familienrecht ist der Zugewinnausgleich von Strategien und Taktiken geprägt. Auch wenn das Ziel eine möglichst einvernehmliche Regelung sein sollte, gilt es, eine Ahnung davon zu haben, welche Tricks hier eine Rolle spielen können. Dabei geht es nicht darum, den Partner beim Zugewinnausgleich durch Tricks zu benachteiligen, sondern im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse der Ehepartner einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen. Wir verdeutlichen an fünf Beispielen, welche Tricks beim Zugewinnausgleich in der Praxis eine Rolle spielen können. Benötigen Sie generell Unterstützung bei der Scheidung, können Sie hier unseren Scheidungsantrag herunterladen und ausfüllen.

Trick 1: Es nicht ganz so genau mit der Wahrheit nehmen

Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, sind die Anfangsvermögen und Endvermögen der Ehepartner festzustellen. Dabei ist es wenig verlässlich, blindlings darauf zu vertrauen, dass ein Ehepartner bedingungslos wahrheitsgemäße Angaben macht.

Praxisbeispiel

Noch eine ETW auf Mallorca

Ihr Partner besitzt eine Eigentumswohnung auf Mallorca, gibt dies aber auf Ihre Aufforderung hin, Auskunft über seine/ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, nicht an.

Trick 2: Stichtag zur Berechnung des Endvermögens nutzen

Der Zugewinnausgleich berechnet sich auf den Stichtag des Endvermögens. Stichtag ist der Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag eines Partners dem anderen durch das Familiengericht förmlich zugestellt wird. Der Scheidungsantrag ist dann rechtshängig. Erwartet ein Partner in absehbarer Zukunft einen Vermögenszuwachs, reicht er den Scheidungsantrag so ein, dass er die Rechtshängigkeit herbeiführt und damit den Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bestimmt.

Praxisbeispiel

Scheidungsantrag einreichen vor Wertsteigerung von Aktien

Der Partner ist Besitzer eines Aktienpakets. Aufgrund der Marktverhältnisse rechnet er fest damit, dass der Wert der Aktien in absehbarer Zeit eine erhebliche Wertsteigerung erfahren wird. Möchte er vermeiden, dass Sie an dem dadurch entstehenden Vermögenszuwachs teilhaben, würde er den Scheidungsantrag einzureichen. Stichtag ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Eine eventuelle Wertsteigerung nach dem Stichtag wird dann beim Zugewinnausgleich nicht mehr berücksichtigt.

Trick 3: Trennungszeitpunkt verlegen

Schafft ein Ehepartner bereits vor der Zustellung des Scheidungsantrags in böswilliger Absicht Vermögenswerte beiseite und vermindert damit den späteren Zugewinnausgleich zu, werden die dem Zugewinnausgleich insoweit entzogenen Vermögenswerte dem Endvermögen hinzugerechnet. Endvermögen ist das Vermögen, das ein Ehepartner bei der Beendigung des Güterstandes besitzt. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss. Sind Sie ausgleichsberechtigt, gilt es, den Trennungszeitpunkt zu beweisen. Als Ehepartner können Sie nämlich Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 BGB).

Praxisbeispiel

Trennung unter demselben Dach

Ein Ehepaar trennte sich innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnung. Die Frau behauptete, das Paar habe sich am 14.9.2014 getrennt. Der Mann sei am Abend des 14.9.2014 aus dem Schlafzimmer ins Gästezimmer umgezogen. Der Mann hingegen behauptete, die Trennung habe erst am 22.9.2014 stattgefunden. Der Tag der Trennung war insoweit wichtig, als es um die Berechnung des Zugewinnausgleichs ging. Die Frau behauptete nämlich, ihr Mann habe den Zeitraum zwischen den beiden streitigen Trennungsstichtagen dazu benutzt, etwa 5000 € beiseite zu schaffen. Dadurch sei der Zugewinnausgleich um 2500 € geringer ausgefallen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht stand vor der Aufgabe, festzustellen, wann genau die Trennung erfolgt war (Beschluss vom 10.8.2020, Az.13 UF 122/17).

 

Aufgrund der als Zeugin vernommenen Tochter sah das Gericht die Behauptung der Frau, die Trennung sei am 14.9.2014 erfolgt, als erwiesen an. Die Trennung innerhalb der Wohnung, die ein der „konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß räumlicher Trennung“ beinhalte, habe genügt. Hätte der Mann das Geld vor der Trennung beiseite geschafft, hätte dies auf den Zugewinnausgleich keine Auswirkung gehabt. Während der bestehenden Ehe verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen selbstständig und kann weitgehend frei darüber verfügen. Diese Verfügungsgewalt wird erst im Hinblick auf die Trennung und anstehende Scheidung eingeschränkt.

(Gegen)trick 4: Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich

Sie brauchen wegen des Zugewinnausgleichs nicht unbedingt abzuwarten, bis Sie den Scheidungsantrag stellen. Unter Umständen haben Sie Anspruch auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1316 BGB). Mit einer eventuellen Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich legen Sie automatisch den Stichtag für die Berechnung Ihrer Endvermögen fest. Der vorzeitige Zugewinnausgleich kommt in Betracht,

  • wenn Sie mindestens drei Jahre getrennt gelebt haben,
  • die Befürchtung haben, dass der Partner über sein Vermögen im Ganzen verfügen wird,
  • wenn Sie befürchten, dass der Partner sein Vermögen ohne nachvollziehbare Gründe verschenkt,
  • befürchten, dass der Partner sein Vermögen sinnlos verschwendet oder
  • befürchten, dass der Partner Handlungen vornehmen wird, die Sie vermögensrechtlich erheblich benachteiligen …

und das Risiko begründet ist, dass Ihre Forderung auf Zugewinnausgleich erheblich gefährdet wird.

 

Der vorzeitige Zugewinnausgleich kommt zudem in Betracht, wenn ein Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, den anderen über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Der Partner missachtet damit seine Pflicht, den anderen wenigstens in groben Zügen über den Vermögensbestand zu informieren.

 

Sollte der Partner bereits Vermögenswerte beiseite geschafft und diese dadurch dem Zugewinnausgleich entzogen haben, können diese Vermögenswerte seinem Endvermögen trotzdem hinzugerechnet werden.

Praxisbeispiel

Guthaben vom Geldmarktkonto verprasst

In einem Fall des Bundesgerichtshofs unterhielt ein Ehemann ein Geldmarktkonto (Konto ohne Zahlungsverkehr) mit einem Guthaben von 52.000 €. Im Hinblick auf die Scheidung hob er das Geld in bar ab und verprasste das Geld. Da er keine nachvollziehbare Begründung über den Verbleib des Geldes angeben konnte, wurde die Hälfte des Betrages als Zugewinn zu Gunsten der Ehefrau berücksichtigt (BGH, Az. XII ZB 469/13).

Trick 5: Zugewinnausgleich nach drei Jahren verjähren lassen

Fordern Sie Zugewinnausgleich, entsteht die Ausgleichsforderung in dem Zeitpunkt, in dem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet in dem Augenblick, in dem Ihre Scheidung rechtskräftig wird. Dies bedeutet, dass Sie den Zugewinn zwar im Zusammenhang mit der Scheidung geltend machen können, die Forderung aber erst einfordern dürfen, wenn Ihre Scheidung rechtskräftig ist. Rechtskräftig bedeutet, dass der Scheidungsbeschluss des Familiengerichts nicht mehr angefochten werden kann.

 

Im Idealfall entscheidet das Familiengericht gleichzeitig über Ihre Scheidung und den Zugewinnausgleich (Entscheidung im Verbundverfahren). Genauso gut könnten Sie erst Ihre Scheidung betreiben und unabhängig davon den Zugewinnausgleich einklagen. Aus Kostengründen sollte der Scheidungsverbund bevorzugt werden.

 

Ein entscheidender Vorteil besteht darin, dass Sie die Verjährung vermeiden. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Zugewinnausgleich entstanden ist und Sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangen.

 

Machen Sie also den Zugewinnausgleich nicht im Scheidungsverbund geltend und lassen sich auf eventuelle spätere Verhandlungen mit dem Ehepartner ein, riskieren Sie die Verjährung. Der Partner handelt legal, wenn er Ihre Forderung beharrlich ignoriert. Verzögert der Partner die Verhandlungen, kann es sein, dass schnell drei Jahre vergangen sind und die Verjährung eintritt. Sie sollten also relativ zügig entscheiden, dass Sie und wann Sie den Zugewinn geltend machen und dem Trick mit der Verjährung entgegentreten.

EXPERTENTIPP

Modifizieren Sie den Zugewinnausgleich

In einer Scheidungsvereinbarung könnten Sie einen modifizierten Zugewinnausgleich festschreiben. „Modifiziert“ bedeutet, dass Sie die nach dem Gesetz vorgesehene Ausgleichsquote 50 : 50 und die Verpflichtung, den Zugewinnausgleich in Bargeld zu entrichten, individuell abändern und auf Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abstimmen. Sie sind weitgehend frei, was Sie konkret vereinbaren. So könnten Sie bestimmte Vermögenswerte (z.B. Unternehmen, freiberufliche Praxis) aus dem Zugewinnausgleich ausklammern, ersatzweise einen anderen Vermögenswert übertragen, das Anfangsvermögen oder das Endvermögen auf einen bestimmten Betrag festschreiben oder letzten Endes den Zugewinnausgleich stunden oder Teilzahlungen bewilligen. Lassen Sie sich im Hinblick auf Ihre individuellen Verhältnisse am besten anwaltlich beraten.

Alles allem

Die Frage, wann Sie als miteinander verheiratetes Paar getrennt voneinander leben, löst weitgehende Rechtsfolgen auf. Eine Rechtsfolge ist der Zugewinnausgleich. Als ausgleichsberechtigter oder ausgleichspflichtiger Partner sind Sie gut beraten, sich frühzeitig über die Modalitäten des Zugewinnausgleichs zu informieren und bei Bedarf beraten zu lassen. Gern senden Sie uns bei Fragen hierzu eine Nachricht über unser Kontaktformular!

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