Trick 1: Es nicht ganz so genau mit der Wahrheit nehmen
Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, sind die Anfangsvermögen und Endvermögen der Ehepartner festzustellen. Dabei ist es wenig verlässlich, blindlings darauf zu vertrauen, dass ein Ehepartner bedingungslos wahrheitsgemäße Angaben macht.
Trick 2: Stichtag zur Berechnung des Endvermögens nutzen
Der Zugewinnausgleich berechnet sich auf den Stichtag des Endvermögens. Stichtag ist der Zeitpunkt, an dem der Scheidungsantrag eines Partners dem anderen durch das Familiengericht förmlich zugestellt wird. Der Scheidungsantrag ist dann rechtshängig. Erwartet ein Partner in absehbarer Zukunft einen Vermögenszuwachs, reicht er den Scheidungsantrag so ein, dass er die Rechtshängigkeit herbeiführt und damit den Stichtag zur Berechnung des Endvermögens bestimmt.
Trick 3: Trennungszeitpunkt verlegen
Schafft ein Ehepartner bereits vor der Zustellung des Scheidungsantrags in böswilliger Absicht Vermögenswerte beiseite und vermindert damit den späteren Zugewinnausgleich zu, werden die dem Zugewinnausgleich insoweit entzogenen Vermögenswerte dem Endvermögen hinzugerechnet. Endvermögen ist das Vermögen, das ein Ehepartner bei der Beendigung des Güterstandes besitzt. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss. Sind Sie ausgleichsberechtigt, gilt es, den Trennungszeitpunkt zu beweisen. Als Ehepartner können Sie nämlich Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 BGB).
(Gegen)trick 4: Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich
Sie brauchen wegen des Zugewinnausgleichs nicht unbedingt abzuwarten, bis Sie den Scheidungsantrag stellen. Unter Umständen haben Sie Anspruch auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1316 BGB). Mit einer eventuellen Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich legen Sie automatisch den Stichtag für die Berechnung Ihrer Endvermögen fest. Der vorzeitige Zugewinnausgleich kommt in Betracht,
- wenn Sie mindestens drei Jahre getrennt gelebt haben,
- die Befürchtung haben, dass der Partner über sein Vermögen im Ganzen verfügen wird,
- wenn Sie befürchten, dass der Partner sein Vermögen ohne nachvollziehbare Gründe verschenkt,
- befürchten, dass der Partner sein Vermögen sinnlos verschwendet oder
- befürchten, dass der Partner Handlungen vornehmen wird, die Sie vermögensrechtlich erheblich benachteiligen …
und das Risiko begründet ist, dass Ihre Forderung auf Zugewinnausgleich erheblich gefährdet wird.
Der vorzeitige Zugewinnausgleich kommt zudem in Betracht, wenn ein Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, den anderen über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Der Partner missachtet damit seine Pflicht, den anderen wenigstens in groben Zügen über den Vermögensbestand zu informieren.
Sollte der Partner bereits Vermögenswerte beiseite geschafft und diese dadurch dem Zugewinnausgleich entzogen haben, können diese Vermögenswerte seinem Endvermögen trotzdem hinzugerechnet werden.
Trick 5: Zugewinnausgleich nach drei Jahren verjähren lassen
Fordern Sie Zugewinnausgleich, entsteht die Ausgleichsforderung in dem Zeitpunkt, in dem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet in dem Augenblick, in dem Ihre Scheidung rechtskräftig wird. Dies bedeutet, dass Sie den Zugewinn zwar im Zusammenhang mit der Scheidung geltend machen können, die Forderung aber erst einfordern dürfen, wenn Ihre Scheidung rechtskräftig ist. Rechtskräftig bedeutet, dass der Scheidungsbeschluss des Familiengerichts nicht mehr angefochten werden kann.
Im Idealfall entscheidet das Familiengericht gleichzeitig über Ihre Scheidung und den Zugewinnausgleich (Entscheidung im Verbundverfahren). Genauso gut könnten Sie erst Ihre Scheidung betreiben und unabhängig davon den Zugewinnausgleich einklagen. Aus Kostengründen sollte der Scheidungsverbund bevorzugt werden.
Ein entscheidender Vorteil besteht darin, dass Sie die Verjährung vermeiden. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Zugewinnausgleich entstanden ist und Sie Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangen.
Machen Sie also den Zugewinnausgleich nicht im Scheidungsverbund geltend und lassen sich auf eventuelle spätere Verhandlungen mit dem Ehepartner ein, riskieren Sie die Verjährung. Der Partner handelt legal, wenn er Ihre Forderung beharrlich ignoriert. Verzögert der Partner die Verhandlungen, kann es sein, dass schnell drei Jahre vergangen sind und die Verjährung eintritt. Sie sollten also relativ zügig entscheiden, dass Sie und wann Sie den Zugewinn geltend machen und dem Trick mit der Verjährung entgegentreten.
Die Frage, wann Sie als miteinander verheiratetes Paar getrennt voneinander leben, löst weitgehende Rechtsfolgen auf. Eine Rechtsfolge ist der Zugewinnausgleich. Als ausgleichsberechtigter oder ausgleichspflichtiger Partner sind Sie gut beraten, sich frühzeitig über die Modalitäten des Zugewinnausgleichs zu informieren und bei Bedarf beraten zu lassen. Gern senden Sie uns bei Fragen hierzu eine Nachricht über unser Kontaktformular!