Scheidungsantrag zustimmen, aber...

...der Begründung widersprechen, geht das ohne Anwalt?

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Mittwoch, 01.05.2024, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Erhalten Sie den Scheidungsantrag Ihres Partners, können Sie diesem zustimmen oder auch nicht. Würden Sie zwar schon gern zustimmen, um den Weg zu einer reibungsarmen Scheidung zu ermöglichen, sind aber mit den Angaben im Scheidungsantrag wie z.B. der Begründung nicht einverstanden, können Sie sich gleichfalls passiv verhalten, genauso gut aber widersprechen. Erfahren Sie hier, ab welchem Grad der Mitgestaltung Sie einen eigenen Anwalt benötigen und welche kostengünstige Alternative es gibt, eine Scheidungsfolge zu regeln.

Option 1: Sie stimmen zu

Erhalten Sie den Scheidungsantrag zugestellt, fordert Sie das Familiengericht auf, Stellung zu nehmen. Sie können erklären, dass Sie dem Scheidungsantrag des Ehegatten zustimmen. Die Zustimmung kann nicht mit Vorbehalten oder irgendwelchen Bedingungen verbunden werden. Entweder stimmen Sie bedingungslos zu oder nicht. Teils zustimmen und teils widersprechen geht nicht.

Option 2: Sie möchten verhandeln

Sind Sie mit dem Inhalt des Scheidungsantrags nicht einverstanden, kommt es darauf an, was Sie beanstanden. Im einfachsten Fall beantragt der Ehegatte lediglich die Scheidung und stellt wegen der Scheidungsfolgen keine weiteren Anträge. Dann beinhaltet der Scheidungsantrag in der Sache eigentlich nur Hinweise, dass Ihre Ehe gescheitert ist und Sie das obligatorische Trennungsjahr vollzogen haben.

Sie beanstanden das Trennungsjahr

Möchten Sie der Behauptung Ihres Ehegatten entgegentreten, das Trennungsjahr sei vollzogen worden, müssten Sie vortragen, dass dieser Vortrag falsch sei. Sind Sie anwaltlich nicht vertreten, dürfte das Familiengericht Ihren Vortrag allerdings nicht berücksichtigen. Soweit sich aus Ihrem Vortrag jedoch Zweifel ergeben, könnte sich das Familiengericht veranlasst sehen, den Vortrag des Ehegatten zum Vollzug des Trennungsjahres zu prüfen. Der Ehegatte ist insoweit beweispflichtig und trägt das Risiko, dass das Familiengericht bei begründeten Zweifeln genaue Überprüfungen anstellt.

 

Dieser Ansatz führt in der Praxis aber eher selten zum Erfolg. Sollte das Trennungsjahr tatsächlich noch nicht vollzogen worden sein, genügt es meist, dass das Trennungsjahr zu dem Zeitpunkt abgelaufen ist, in dem das Familiengericht den mündlichen Scheidungstermin anberaumt. Ihr eventueller Vortrag ginge insoweit ins Leere. In letzter Konsequenz könnten Sie die Scheidung wahrscheinlich ohnehin nicht verhindern. Ob es sinnvoll ist, das Scheidungsverfahren mit einem derartigen Ansatz zu verzögern, obliegt Ihrer persönlichen Entscheidung. Früher oder später werden Sie so oder so geschieden.

Begründung des Scheidungsantrags widersprechen, ohne ihn abzulehnen?

Sollte ein Partner im Scheidungsantrag etwas vortragen, was Ihnen missfällt, könnte der andere versucht sein, eine entsprechende Replik in das Zustimmungsschreiben aufzunehmen. Leider ist es trotzdem so, dass das Familiengericht Ihren Kommentar nicht berücksichtigen würde, so, als hätten Sie nichts gesagt. Aber Sie brauchen keine Angst vor einer Benachteiligung zu haben:

 

Stellt der Partner in seinem Antrag keine Anträge, irgendetwas an Scheidungsfolgen klären zu wollen, brauchen Sie nichts zu befürchten. Auch der Ehegatte kann, wenn die einvernehmliche Scheidung angestrebt wird, nichts vortragen, was auf einen Streit hinausläuft. Zum guten Ton eines Antrags gehört auch, vorwurfsvolle Passagen gar nicht erst in den Antrag aufzunehmen.

Praxisbeispiel

Scheidung, weil u.a. „nicht um Haushalt gekümmert“

Partner 1 lässt die Scheidung dadurch mitbegründen, dass Partner 2 nie im Haushalt mitgeholfen und die Kinder nicht betreut hätte. Letzterer möchte den eigenen Anwalt sparen und dem Antrag zustimmen, aber den latenten Vorwurf nicht unkommentiert lassen – um seiner Ansicht nach zu verhindern, dass es bei späteren Angelegenheiten des Sorgerechts/Aufenthaltsrechts, ggf. nach der Scheidung, es nicht heißt, dass Stillschweigen Zustimmung bedeute und er andernfalls ja hätte sagen können, wenn die „Vorwürfe“ falsch gewesen seien. Er kann nun seinerseits das Zustimmungsschreiben mit seiner Sicht der Dinge ergänzen – Gerichte würden jedoch die diesbezüglichen Passagen beider Partner ignorieren.

Sie möchten Folgeanträgen entgegentreten

Im Zusammenhang mit dem Scheidungsantrag kann der Ehegatte auch beantragen, dass beim Familiengericht über eventuelle regelungsbedürftige Scheidungsfolgen verhandelt und gerichtlich entschieden wird. Typische Scheidungsfolgen sind

Möchten Sie zu einem dieser Folgeanträge Stellung nehmen, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. In diesem Fall können Sie zwar der Scheidung als solcher zustimmen. Möchten Sie aber dem Scheidungsfolgeantrag entgegentreten, müssen Sie beim Familiengericht eine möglichst schriftliche Begründung einreichen oder einen eigenen Antrag stellen.

Praxisbeispiel

Beantragung des alleinigen Sorgerechts

Ihr Ehegatte beantragt die Scheidung. Darüber hinaus wird beantragt, dass das Familiengericht dem Ehegatten das alleinige Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind zuerkennt. Der Antrag wird im Detail damit begründet, dass Sie angeblich kein Interesse am Kind haben und aufgrund Ihrer persönlichen Verhältnisse erziehungsungeeignet seien. Möchten Sie diese Vorwürfe nicht auf sich sitzen lassen, haben Sie selbstverständlich das Recht, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Aber: Eine einvernehmliche Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen ist dann nicht mehr möglich. Das Scheidungsverfahren wird zu einer streitigen Scheidung. Dann werden die Anträge vor Gericht verhandelt und in letzter Konsequenz durch das Familiengericht per Gerichtsbeschluss entschieden.

Wann benötigen Sie eine anwaltliche Vertretung?

Möchten Sie über Ihre bloße Zustimmung zur Scheidung hinaus beim Familiengericht etwas vortragen, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Sie können sich nur über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bei Gericht Gehör verschaffen. Auch müssen Sie sich in diesem Fall im mündlichen Scheidungstermin anwaltlich vertreten lassen.

 

Ihre Position kann dann ausnahmsweise insoweit noch Berücksichtigung finden, als das Familiengericht von Amts wegen ermitteln muss. Dies kann vornehmlich dann der Fall sein, wenn es um Rechte Ihres minderjährigen Kindes geht und das Gericht prüfen muss, inwieweit die Belange des Kindes beeinträchtigt sind. Möchten Sie sich aber aktiv am Verfahren beteiligen, müssten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

Welche Alternative gibt es, um Scheidungsfolgen zu regeln?

Möchten Sie eine Scheidungsfolge geregelt wissen, sind Sie nicht unbedingt darauf angewiesen, das Familiengericht zu bemühen. Eine bessere Alternative ist die Scheidungsfolgenvereinbarung. Dabei verhandeln und regeln Sie außergerichtlich Ihre Rechte und Pflichten, die Sie aus Anlass Ihrer Trennung und Scheidung geregelt wissen möchten.

 

Um eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung rechtsverbindlich zu gestalten, sollte die Vereinbarung notariell beurkundet werden. Die Vereinbarung braucht im Verfahren nur dem Familiengericht vorgelegt zu werden. Das Familiengericht hat im Regelfall keine Veranlassung, die betreffende Scheidungsfolge zu prüfen. Ihr Vorteil ist, dass Ihre Scheidung als einvernehmliche Scheidung abgewickelt werden kann und Sie gebührengünstig und zügig geschieden werden. Vor allem brauchen Sie sich nicht über Monate und vielleicht Jahre hinaus mit der Scheidung zu belasten. Sie können es durchaus als Chance verstehen, dass Sie sich mit der Abwicklung Ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft eine neue Perspektive eröffnen, in die Sie Ihre Liquidität und Ihre Zeit investieren. Alternativ zur notariellen Beurkundung kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung auch im mündlichen Scheidungstermin durch das Gericht protokolliert werden.

Alles in allem

Werden Sie aufgefordert, zum Scheidungsantrag des Ehegatten Stellung zu nehmen, haben Sie mehrere Optionen. Auch wenn Sie im Grunde dem Scheidungswunsch des Ehegatten zustimmen möchten, brauchen Sie nicht darauf zu verzichten, sich ohne jeden Vorbehalt auf die Scheidung einzulassen. Möchten Sie auch Ihre Rechte gewahrt wissen, sollten Sie aktiv werden und idealerweise eine anwaltliche Begleitung einbeziehen. Sprechen Sie uns gerne an.

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