Autounfall im Trennungsjahr

Was ist bei unklaren Eigentumsverhältnissen?

Samstag, 01.06.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Sind Sie aus familiären oder beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen, werden Sie wahrscheinlich darauf drängen, dass Sie bei der Trennung vom Partner und der Partnerin das Fahrzeug bekommen. Wird das Fahrzeug vorher oder im Trennungsjahr bei einem Verkehrsunfall beschädigt, stellt sich die Frage, wer den Schaden trägt. Möchten Sie sich, wenn schon finanzielle Belastungen durch den Unfall auf Sie zukämen, zumindest kostengünstig scheiden lassen, erfahren Sie hier in einem Gratis-Kostenvoranschlag, wie viel Ihre Scheidung bei scheidung.de kosten würde.

Wer hat bei der Trennung und Scheidung Anspruch auf das Auto?

Kommt es zur Trennung, werden Haushaltsgegenstände (Möbel, Inventar) unter den Ehepartnern aufgeteilt. Bei Fahrzeugen gibt es jedoch oft keine eindeutigen Regelungen. Steht ein Auto nachweislich in Ihrem Eigentum, verbleibt es auch in Ihrem Eigentum. Es wäre allenfalls bei einem eventuell hohen Wertzuwachs beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen (z.B. bei einem Oldtimer). 

 

Haben Sie das Auto jedoch gemeinsam für familiäre Zwecke genutzt, unterliegt das Fahrzeug den Regeln der Hausratsverteilung. Insoweit läuft die Abgrenzung darauf hinaus, ob Sie Ihr alleiniges Eigentum zuverlässig nachweisen können oder ob das Auto Haushaltsgegenstand ist.

EXPERTENTIPP

Fahrzeugpapiere sind nur Indiz für Eigentum

In der Praxis ist oft streitig, wer wirklich Eigentümer ist. Sind Sie in den Fahrzeugunterlagen als Halter eingetragen, besagt die Eintragung lediglich, dass das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist. Damit ist noch kein Nachweis verbunden, dass Sie auch der rechtliche Eigentümer sind. Auch die Haftpflichtversicherung auf Ihren Namen ist allenfalls ein Indiz für Ihr Eigentum. Die Zulassung kann familiäre Gründe haben, wenn der Partner Ihre Bonität ausgenutzt hat, um den Kaufpreis für das Auto zu finanzieren, tatsächlich aber selber Eigentümer werden wollte. Insoweit kommt es immer auf die Umstände im Einzelfall an. Erscheint Ihnen eine Verständigung mit dem Ehegatten schwierig, könnte eine schnelle Kompromisslösung darin bestehen, dass Sie das Fahrzeug verkaufen und den Verkaufserlös untereinander aufteilen.

Autounfall, wenn Sie Eigentümer sind

Steht das Fahrzeug nachweislich in Ihrem Eigentum, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Autounfall durch den Unfallgegner verursacht wurde oder Sie für das Fahrzeug eine (Voll)-Kaskoversicherung abgeschlossen haben. Es bleibt Ihnen unbenommen, das Fahrzeug im Rahmen der Aufteilung der Haushaltsgegenstände Ihrem Ehegatten zu übereignen und auf Ihr Eigentum zu verzichten. Wurde das Fahrzeug zerstört und hat einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, werden Sie finanziell entschädigt. Sind Sie Eigentümer, fließt die Entschädigung auf Ihr Konto. Die Trennung vom Partner interessiert dabei nicht.

GUT ZU WISSEN

Wirtschaftlicher Totalschaden

Liegen die voraussichtlichen Kosten für die Reparatur des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges mehr als 30 % über dessen Wiederbeschaffungswert, besteht in der Regel kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, sondern nur auf Ersatz der Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges.

Autounfall, wenn der Ehegatte Eigentümer ist

Ist der Ehegatte Eigentümer des Fahrzeuges, wird er/sie sicherlich ein Interesse daran haben, das beim Autounfall beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen. Lässt der Ehegatte das Fahrzeug unrepariert, haben Sie als Ehegatte keinen Anspruch, dass das im Eigentum des Ehegatten stehende Fahrzeug repariert wird. Der Ehegatte entscheidet allein als Eigentümer. Geht es dann um die Aufteilung der Haushaltsgegenstände, werden Sie voraussichtlich wenig Interesse daran haben, ein beschädigtes, nicht repariertes Fahrzeug übernehmen zu wollen.

 

Die Gegebenheiten könnten sich dennoch beim Zugewinnausgleich bei der Scheidung auswirken. Dort wäre über den maßgeblichen Verkehrswert des Fahrzeuges zu verhandeln, der Grundlage dafür wäre, ob sich während der Ehe ein Wertzuwachs ergeben hat oder nicht. Macht der Ehegatte geltend, dass das Fahrzeug wegen des Verkehrsunfalls an Wert verloren habe, könnten Sie wiederum argumentieren, dass der Wertverlust mutwillig und bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigen sei.

Autounfall mit Familien-Pkw

Nutzen Sie das Fahrzeug für familiäre Zwecke gemeinsam, zählt das Fahrzeug zum Hausrat. Dies kann der Fall sein, wenn Sie damit 

  • die Kinder zum Kindergarten oder zur Schule fahren, 
  • Einkaufen fahren, 
  • in den Urlaub fahren 
  • und jeder das Fahrzeug nutzt, ohne dass er/sie den anderen um Erlaubnis fragen müsste. 

Ist ein Pkw Hausrat, kommt es auf die Eigentumsverhältnisse nicht an. Es entscheiden dann vorwiegend die Nutzungsverhältnisse.

 

Wird der Familien-Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt, wird der Schaden durch den Unfallgegner ersetzt, wenn der Unfallgegner den Unfall verursacht hat oder Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Wurde das Fahrzeug zerstört oder hat einen wirtschaftlichen Totalschaden (Definition siehe oben) erlitten, fließt die Entschädigungsleistung in die Familienkasse. 

 

Geht es dann darum, wer wegen der Trennung und Scheidung den Familien-Pkw bekommt oder wie die Entschädigungsleistung aufgeteilt wird, gelten ganz allgemein die Regeln, nach denen die Haushaltsgegenstände verteilt werden. Sie müssen für sich klären, ob Sie Anspruch auf den Pkw erheben oder vielleicht angesichts des Verkehrsunfalls lieber verzichten und sich ein neues Auto anschaffen. Die Entschädigungsleistung wäre im Regelfall aufzuteilen.

Was ist, wenn Partner sich nicht um die Reparatur kümmert?

Wird der Familien-Pkw beim Autounfall beschädigt, werden Sie ein Interesse daran haben, dass das Fahrzeug repariert wird und wieder genutzt werden kann. Ist das Fahrzeug auf den Namen des Ehegatten versichert, ist der Ehegatte Versicherungsnehmer und gehalten, den Schaden in seinem Namen geltend zu machen und mit dem Unfallgegner oder der eigenen (Voll)-Kaskoversicherung abzuwickeln. 

 

Zeigt der Partner kein Engagement, könnten Sie die Abwicklung übernehmen. Sie bräuchten dann eine schriftliche Vollmacht, in der der Partner Sie bevollmächtigt, den Schriftverkehr zur Abwicklung des Schadens zu führen. Wird die Vollmacht nicht erteilt, könnten Sie tatsächlich vor dem Problem stehen, dass das Fahrzeug unrepariert in der Garage steht. Da aber auch der Partner ein finanzielles Interesse daran haben dürfte, dass das Fahrzeug repariert wird, sollte dieses Problem hoffentlich mehr theoretischer Natur bleiben. Steht das Fahrzeug unfallbedingt bei einem Händler oder in der Werkstatt, wird auch der Händler darauf drängen, dass eine Lösung gefunden wird und das Fahrzeug vom Gelände verbracht wird.

Wer haftet für die Kreditraten wegen der Finanzierung des Pkw?

Haben Sie den Kreditvertrag zur Finanzierung des Pkw gemeinsam unterschrieben, haften beide Ehegatten im Verhältnis zur Bank auch dann, wenn Sie sich trennen und scheiden lassen. Sie haben wegen des Kreditvertrages im Verhältnis zur Bank kein Sonderkündigungsrecht. 

 

Sofern der Ehepartner den Pkw künftig allein nutzt, sollten Sie im Innenverhältnis klären, dass dieser Partner auch die Kreditraten übernimmt. Ist der Partner dazu nicht bereit, dürfte er/sie Schwierigkeiten haben, bei der Trennung und Scheidung ein vorrangiges Nutzungsrecht geltend zu machen und zu verlangen, dass auch der Miteigentumsanteil des anderen übertragen wird. Zudem dürfte sich ein Problem daraus ergeben, dass die Bank auf der Zahlung der Kreditraten besteht. Würden die Raten nicht bezahlt, könnte die Bank den Kredit kündigen und das Auto sicherstellen.

Wer hat Anspruch auf den Schadensfreiheitsrabatt?

War das Auto auf den Namen des Ehepartners versichert und nutzen Sie das Auto nach der Scheidung allein, müssen Sie das Auto nunmehr selber versichern. Möchten Sie dazu den Schadensfreiheitsrabatt des Ehepartners übernehmen, hängt die Übertragung von folgenden Voraussetzungen ab: 

  • Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie das Auto tatsächlich nicht nur gelegentlich gefahren, sondern überwiegend genutzt haben.
  • Der Ehepartner muss als Versicherungsnehmer der Übertragung zustimmen, da er/sie auch nach der Scheidung aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität verpflichtet bleibt, in wirtschaftlichen Angelegenheiten auf Sie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Alles in allem

Ein Autounfall während der Trennungszeit sollte im Hinblick auf die Aufteilung des der Haushaltsgegenstände kein unlösbares Problem darstellen. Im Regelfall wird das Fahrzeug repariert werden. Es unterliegt dann allgemein den Regeln, nach denen Haushaltsgegenstände aufgeteilt werden. Brauchen Sie Hilfe bei dieser und ähnlichen Fragen, beantragen Sie doch einfach hier Ihre Online-Scheidung: Im Rahmen der Betreuung helfen wir Ihnen bei der Klärung von Eigentumsverhältnissen, Versicherungsfragen und natürlich denen des Zugewinnausgleichs. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht! 

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