Scheidung einreichen, obwohl der Partner es schon getan hat?

Mittwoch, 01.05.2024, geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Hat der Partner die Scheidung eingereicht, haben Sie dennoch keine Gewähr, dass Ihre Ehe tatsächlich geschieden wird. Erscheint der Ehegatte nämlich nicht zum Scheidungstermin vor dem Familiengericht oder zieht den Scheidungsantrag zurück, erledigt sich das Scheidungsverfahren von selbst. Insoweit kann es eine sinnvolle Option sein, wenn Sie gleichfalls einen Scheidungsantrag stellen, unabhängig davon, ob der Partner bereits die Scheidung beantragt hat. Wir erklären in 7 Szenarien, welche strategischen Vorteile dies hat. Möchten Sie die Scheidung heute noch beantragen, füllen Sie gern dieses Online-Formular aus

Szenario 1: Der Partner erscheint nicht zum mündlichen Scheidungstermin

Hat der Partner die Scheidung beantragt, bestimmt das Familiengericht früher oder später mündlichen Scheidungstermin. Sie haben selbst auf einen eigenen Scheidungsantrag verzichtet, insbesondere, weil Sie 

  • sich im gegenseitigen Einvernehmen scheiden lassen, 
  • auf den Scheidungsantrag des Ehegatten vertraut haben 
  • und dem Scheidungsantrag des Ehegatten zustimmen möchten
  • Auch wenn der Ehegatte im Scheidungsantrag zusätzliche Anträge zur Regelung einer Scheidungsfolge gestellt hat, haben Sie darauf verzichtet, eigene Anträge zu stellen.

Erscheint der Partner allerdings dann nicht zum Scheidungstermin vor Gericht, gilt er als „säumig“. Dann kann das Gericht eine sogenannte Versäumnisentscheidung erlassen. In der Konsequenz gilt der Scheidungsantrag als zurückgenommen (§ 130 FamFG). Dann verhandelt das Gericht nicht über den Scheidungsantrag und auch nicht über eventuell gestellte Anträge zur Regelung von Scheidungsfolgen. Es bleibt dem Partner unbenommen, zu späterer Zeit einen neuen Scheidungsantrag zu stellen. Mit der Säumnis bekundet der Partner, dass er/sie offensichtlich kein weiteres Interesse an einer Scheidung hat.

Szenario 2: Der Partner zieht den Scheidungsantrag zurück

Der Ehegatte kann einen gestellten Scheidungsantrag jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht zurücknehmen. Der Scheidungsantrag gilt dann als nicht gestellt. Möglicherweise haben Sie darauf vertraut, dass das Scheidungsverfahren auf den Weg gebracht wird. Sehen Sie sich veranlasst, nach der Rücknahme des Scheidungsantrags durch den Ehegatten selbst die Scheidung zu beantragen, haben Sie womöglich wertvolle Zeit verloren. 

Szenario 3: Ehegatte versäumt die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses

Beantragt der Ehegatte die Scheidung, stellt das Gericht für die Durchführung des Scheidungsverfahrens einen Gerichtskostenvorschuss in Rechnung. Erst wenn der Gerichtskostenvorschuss bezahlt ist, wird das Verfahren auf den Weg gebracht. Wird der Vorschuss nicht gezahlt, liegt der Antrag zwar bei Gericht vor, wird aber dort nicht bearbeitet. Haben Sie darauf vertraut, dass der Ehegatte den Kostenvorschuss bezahlt, verzögert sich Ihr Scheidungsverfahren, wenn der Ehegatte den Kostenvorschuss aus finanziellen Gründen nicht bezahlen kann.

EXPERTENTIPP

Eigenen Scheidungsantrag mit Verfahrenskostenhilfe verbinden

Vertrauen Sie nicht auf die Erklärung des Ehegatten, dass er/sie den Gerichtskostenvorschuss zahlen wird, sollten Sie selber einen Scheidungsantrag stellen. Zwar müssen Sie dann gleichfalls den Gerichtskostenvorschuss zahlen, gewährleisten aber, dass das Scheidungsverfahren in die Wege geleitet wird. Fehlt Ihnen dafür die notwendige Liquidität, könnten Sie im direkten Zusammenhang mit Ihrem Scheidungsantrag staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt der Staat die Verfahrenskosten. Wird Ihnen VKH bewilligt, werden Sie gebührenfrei geschieden oder bezahlen die Verfahrenskosten ratenweise.

Szenario 4: Familiengericht weist verfrüht gestellten Scheidungsantrag zurück

Leben Sie ein Jahr getrennt und haben das obligatorische Trennungsjahr vollzogen, kann beim Familiengericht der Scheidungsantrag eingereicht werden. Stellt der Ehegatte den Scheidungsantrag jedoch verfrüht, besteht das Risiko, dass das Gericht den Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweist (BGH, FamRZ 19 97,347). Haben Sie selbst darauf vertraut, dass der Scheidungsantrag des Ehegatten akzeptiert wird, stehen Sie mit leeren Händen da. 

 

Das Risiko einer verfrühten Zurückweisung besteht auch dann, wenn der Scheidungsantrag verfrüht eingereicht wird und das Gericht kurzfristig mündlichen Scheidungstermin bestimmt. Dies ist meist dann der Fall, wenn ein Versorgungsausgleich wegen der Kürze der Ehe nicht durchzuführen ist und keine Anträge zu Scheidungsfolgesachen gestellt werden.

Szenario 5: Scheidungsantrag ist offensichtlich unbegründet

Hat der Ehegatte die Scheidung beantragt, besteht immer das Risiko, dass das Gericht kurzfristig den Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Ein Grund für eine zeitnahe Terminierung kann sich daraus ergeben, dass der Scheidungsantrag offenkundig unzulässig oder unbegründet ist, beispielsweise dann, wenn die vorgetragenen Härtegründe für eine vorzeitige Scheidung zwar behauptet, aber in der Sache nicht ausreichend dargetan sind (OLG Dresden, FamRZ 2002, 98). 

 

Eine sofortige Terminierung kann auch dann in Betracht gezogen werden, wenn Sie als Antragsgegner die Scheidungsvoraussetzungen substantiiert bestreiten (OLG Stuttgart, FamRZ 1998, 1605), in der Konsequenz aber dennoch geschieden werden möchten.

Szenario 6: Ihr Scheidungsantrag bestimmt die Stichtage für Zugewinn- und Versorgungsausgleich

Behauptet Ihr Ehegatte, er/sie werde die Scheidung beantragen und auch den Zugewinn- und Versorgungsausgleich einfordern, kommt es auf die jeweiligen Stichtage an, nach denen die Ansprüche berechnet werden. Stichtag für den Versorgungsausgleich ist der nachfolgende Monat, nachdem der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen und der Gerichtskostenvorschuss bezahlt ist. Beim Zugewinnausgleich zählt der Tag als Stichtag, an dem der Scheidungsantrag dem Ehegatten zugestellt wird. 

 

Unterlässt es der Ehegatte dann aber doch, den Scheidungsantrag zu stellen, riskieren Sie, dass die Stichtage für die Durchführung des Zugewinn- oder Versorgungsausgleichs zu Ihrem Nachteil berechnet werden. Vermögenswerte, die Sie vor dem Stichtag erwerben, fallen nämlich noch in den Zugewinnausgleich, genauso wie Versorgungsanwartschaften für die Altersvorsorge vor dem Stichtag beim Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.

Szenario 7: Mangels Scheidungsantrag bleibt Ehegatte erbberechtigt

Ein ähnliches Problem wie beim Zugewinn- und Versorgungsausgleich ergibt sich beim Erbe. Solange der Ehegatte die Scheidung nicht beantragt hat, bleibt der Ehegatte erbberechtigt, falls Sie versterben. Das gleiche Problem stellt sich, wenn der Ehegatte einen gestellten Scheidungsantrag zurücknimmt, vielleicht in der Erwartung, dass Sie in Kürze das Zeitliche segnen. Die Erbberechtigung würde damit wieder aufleben. Mit Ihrem Scheidungsantrag wird auch eine letztwillige Verfügung, durch die Sie den Ehegatten bedacht haben, unwirksam.

Alles in allem

Es kann gute Gründe geben, zusätzlich zum Scheidungsantrag des Ehegatten selbst einen Scheidungsantrag beim Familiengericht zu stellen. Meist geht es um strategische Aspekte. Möchten Sie wissen, ob Sie mit einem eigenen Scheidungsantrag Vorteile haben oder Risiken vermeiden können, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Gerne senden Sie uns diesbezüglich einfach eine Nachricht über unser Kontaktformular!

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